Das Bun­desk­abi­nett eine Änderung des Bun­des-Immis­sion­ss­chutzge­set­zes beschlossen. Damit wer­den bun­desweit ein­heitliche Regeln für Verkehrsver­bote einge­führt, falls diese von den zuständi­gen lokalen Behör­den auf­grund von anhal­tend hoher Belas­tung mit gesund­heitss­chädlichem Stick­stoff­diox­id erlassen wer­den. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass Fahrzeuge ein­fahren dür­fen, die nach­weis­lich einen gerin­geren Stick­ox­id-Ausstoß aufweisen – zum Beispiel auf­grund mod­ern­er Abgastech­nik, durch Soft­ware-Updates oder durch nachträglich einge­baute Stick­ox­id­katalysatoren, soge­nan­nter Hardware-Nachrüstungen.

Damit schafft der Geset­zen­twurf Rechtssicher­heit für Hal­ter von nachgerüsteten Fahrzeu­gen. Der Geset­zen­twurf dient der Umset­zung der vom Bun­desk­abi­nett am 24. Okto­ber 2018 beschlosse­nen Eck­punk­te für Maß­nah­men zur Umset­zung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der indi­vidu­ellen Mobil­ität in unseren Städten. Der Entwurf stellt klar, dass Diesel-PKW mit den Abgas­nor­men EURO 4 und 5 von Fahrver­boten ausgenom­men wer­den, wenn sie im realen Fahrbe­trieb gerin­gere Stick­stof­fox­ide­mis­sio­nen unter 270 Mil­ligramm pro Kilo­me­ter ausstoßen. Dieser Wert wird sich für viele Fahrzeuge nur durch eine geeignete Nachrüs­tung mit einem zusät­zlichen Stick­ox­id­katalysator erre­ichen lassen. Zum Ver­gle­ich: Euro-5-Fahrzeuge stoßen derzeit real auf der Straße im Durch­schnitt rund 900 Mil­ligramm pro Kilo­me­ter aus. Ausgenom­men wer­den aus Ver­hält­nis­mäßigkeits­grün­den auch alle Diesel-PKW mit der Abgas­norm EURO 6. Weit­ere Aus­nah­metatbestände umfassen nachgerüstete Nutz­fahrzeuge – für diese erar­beit­et die Bun­desregierung derzeit ein Nachrüst-Förder­pro­gramm. Schließlich wer­den auch Aus­nah­men für Fahrzeuge behin­dert­er Men­schen, für Kranken­wa­gen und Polizeifahrzeuge geregelt.

Damit alle im Geset­zen­twurf vorge­se­henen, bun­desweit­en Aus­nah­men von Verkehrsver­boten greifen, wird das Bun­desverkehrsmin­is­teri­um nun die rechtlichen und tech­nis­chen Vorschriften für den Ein­satz von Nachrüs­tun­gen erarbeiten.

Die Maß­nah­men sollen laut Eck­punk­te-Beschluss des Bun­desk­abi­netts schnell­st­möglich, zu Beginn des Jahres 2019, in Kraft geset­zt wer­den. Der Geset­zen­twurf stellt weit­er­hin klar, dass Verkehrsver­bote bei gerin­geren Stickstoffdioxid(NO2)-Belastungen — bis zu einem Wert von 50 Mikro­gramm NO2 pro Kubik­me­ter Luft im Jahresmit­tel — in der Regel nicht erforder­lich sind. In diesen Gebi­eten ist davon auszuge­hen, dass der euro­parechtlich vorgegebene Luftqual­itäts­gren­zw­ert für NO2 von 40 Mikro­gramm pro Kubik­me­ter Luft im Jahresmit­tel bere­its auf­grund der För­der­maß­nah­men, die die Bun­desregierung schon beschlossen hat, der Soft­ware-Updates und der Maß­nah­men der lokalen Behör­den einge­hal­ten wer­den kann. Der Gren­zw­ert von 40 Mikro­gramm pro Kubik­me­ter Luft wird dadurch nicht verän­dert. Es bleibt zudem let­ztlich Auf­gabe der lokalen Behör­den, über die Notwendigkeit von Fahrver­boten zu entscheiden.

Der 40-Mikro­gramm-Gren­zw­ert für NO2 wird aktuell in 65 deutschen Städten über­schrit­ten. In 15 Städten lag er 2017 über 50 Mikro­gramm NO2 pro Kubik­me­ter Luft. NO2 ist ein giftiges Reiz­gas, das vor allem Kindern, Senioren oder Asth­matik­ern gesund­heitlich belas­ten und auch zu Herzkreis­laufer­krankun­gen führen kann.

Bild © Jens Koeppen