– Eck­punk­te für eine Nov­el­lierung der Handwerksordnung –

Wir sind davon überzeugt, dass der Meis­ter­brief im deutschen Handw­erk die beste Garantie für Qual­ität­sar­beit, Ver­brauch­er­schutz, Leis­tungs­fähigkeit, Inno­va­tion­skraft und hochw­er­tige beru­fliche Aus- und Weit­er­bil­dung liefert. Wir haben deshalb im Koali­tionsver­trag vere­in­bart, zu prüfen, wie wir den Meis­ter­brief für einzelne Berufs­bilder EU-kon­form ein­führen können.

Unsere Ziele der Wiedere­in­führung der Meis­terpflicht im Rah­men der europa- und ver­fas­sungsrechtlichen Vor­gaben sind

- die Verbesserung der Leis­tungs­fähigkeit, ein­schließlich nach­haltiger und wet­tbe­werb­s­fähiger betrieblich­er Struk­turen im Handwerk,

- die Gewährleis­tung der Aus­bil­dungsqual­ität, ‑leis­tung und ‑fähigkeit der Betriebe im Inter­esse der Fachkräftegewin­nung und ‑sicherung,

- die Sicherung der Inno­va­tions­fähigkeit und der Weit­er­bil­dungsmöglichkeit­en sowie

- die Qual­itätssicherung und der Verbraucherschutz.

Ziel ist auch, das Handw­erk im Sinne der Inte­gra­tion aus­ländis­ch­er Fachkräfte ins­ge­samt zu stärken. Neue Gutacht­en im Auf­trag des Zen­tralver­bands des Deutschen Handw­erks liefern eine Rei­he von Argu­menten für die Wiedere­in­führung der Meis­terpflicht. Auch im fed­er­führen­den Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um sieht man Möglichkeit­en, im ver­fas­sungs- und euro­parechtlich vorgegebe­nen Rah­men die Meis­terpflicht wieder auszudehnen.

Wir bit­ten deshalb das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um, umge­hend ein Kon­sul­ta­tionsver­fahren aufzuset­zen, um auszu­loten, welche Gew­erke rechtssich­er wieder in die Meis­terpflicht über­führt wer­den können.

Dabei wird das Kri­teri­um der Gefahrgeneigth­eit und des Schutzes von Leben und Gesund­heit eine entschei­dende Rolle spie­len. Es sollen jedoch alle rel­e­van­ten rechtlichen und ökonomis­chen Aspek­te der Meis­terpflicht in der Kon­sul­ta­tion Berück­sich­ti­gung find­en. Sowohl aktuelle wis­senschaftliche Analy­sen als auch, soweit ver­füg­bar, Dat­en und Sta­tis­tiken aus den einzel­nen Gew­erken sollen zu Rate gezo­gen wer­den. Dabei soll auf Dat­en zur Struk­turän­derung (z.B. Verän­derung der Betrieb­s­größe, der Zahl der Betriebe, der Zahl der sozialver­sicherungspflichti­gen Beschäftigten und der Zahl der Auszu­bilden­den) der let­zten Jahre zurück­ge­grif­f­en wer­den. Auch
Verän­derun­gen im Weit­er­bil­dungs- und Qual­i­fika­tion­sniveau der Unternehmerin­nen und Unternehmer sollen mit ein­be­zo­gen werden.

Alle Gew­erke, die mit der Reform 2003 in die Zulas­sungs­frei­heit über­führt wor­den sind, sowie die Sozial­part­ner sollen vom Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme erhal­ten. Da die in den Gew­erken täti­gen Beschäftigten das Gefahren­poten­zial für Dritte aus dem beru­flichen All­t­ag ken­nen, sind diese Infor­ma­tio­nen abzufra­gen und auszuw­erten. Dies­bezüglich sollen auch vorhan­dene Dat­en der Beruf­sgenossen­schaften berück­sichtigt wer­den, soweit daten­rechtlich möglich.

Die bei der Auswahl der Gew­erke ange­wandten Kri­te­rien wie ins­beson­dere die Gefahrgeneigth­eit sind trans­par­ent darzustellen und verbindlich anzuwen­den. Auf Basis der Kon­sul­ta­tion­sergeb­nisse soll in der Som­mer­pause ein Geset­zen­twurf erar­beit­et wer­den, der im Herb­st 2019 im Deutschen Bun­destag berat­en wer­den kann. Wir möcht­en, dass das Gesetz zum 1.1.2020 in Kraft treten kann.

Bei der Rück­führung von Gew­erken in die Meis­terpflicht wer­den wir sich­er­stellen, dass beste­hende Betriebe in diesen Gew­erken, die nicht über einen Meis­ter­brief ver­fü­gen, dauer­haft Bestandss­chutz genießen.

Bild © Jens Koeppen