Zu Jahres­be­ginn gibt es regelmäßig Änderun­gen, die sich auf den All­t­ag der Bürg­erin­nen und Bürg­er sowie der Unternehmen in unter­schiedlich­er Weise auswirken. Wir haben hier die wichtigsten
Neuerun­gen für Sie zusammengestellt.

Ent­las­tung von Familien

Eltern brin­gen durch Unter­halt, Betreu­ung und Erziehung ihrer Kinder wichtige Leis­tun­gen für unsere Gesellschaft. Dies wird bei der Bemes­sung der Einkom­men­steuer berück­sichtigt. Dabei ist auch das Exis­tenzmin­i­mum der steuerpflichti­gen Men­schen und ihrer Kinder einkom­men­steuer­lich zu ver­scho­nen. Zudem ist die Wirkung der kalten Pro­gres­sion im Einkom­men­steuer­tarif zu berück­sichti­gen. Anderen­falls würde es bei Lohn­er­höhun­gen, die lediglich die all­ge­meine Infla­tion aus­gle­ichen, zu ein­er höheren indi­vidu­ellen Besteuerung kommen.

Im steuer­lichen Fam­i­lien­leis­tungsaus­gle­ich sor­gen Kinder­frei­be­träge und Kindergeld für eine angemessene Besteuerung von Fam­i­lien. Ab dem 1. Juli 2019 wird das Kindergeld pro Kind um 10 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt entsprechend auch der steuer­liche Kinder­frei­be­trag ab dem 1. Jan­u­ar 2019 um 192 Euro von 7.428 Euro auf 7.620 Euro und ab dem 1. Jan­u­ar 2020 um weit­ere 192 Euro von 7.620 Euro auf dann 7.812 Euro.

Außer­dem wird der in den Einkom­men­steuer­tarif inte­gri­erte Grund­frei­be­trag ange­hoben, näm­lich ab dem 1. Jan­u­ar 2019 um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro sowie ab dem 1. Jan­u­ar 2020 um weit­ere 240 Euro von 9.168 Euro auf dann 9.408 Euro. Für die Ver­an­la­gungszeiträume 2019 und 2020 wer­den zudem die übri­gen Eck­w­erte des Einkom­men­steuer­tar­ifs zum Aus­gle­ich der kalten Pro­gres­sion nach rechts ver­schoben und zwar um 1,84 % ab dem 1. Jan­u­ar 2019 und 1,95 % ab dem 1. Jan­u­ar 2020. Änderun­gen ergeben sich überdies beim Höch­st­be­trag für den Abzug von Unter­halt­sleis­tun­gen an geset­zlich unter­halts­berechtigte Per­so­n­en, der wie der Grund­frei­be­trag ange­hoben wird.

Steuer­frei­heit für „Jobtick­ets“

Bis­lang gehörten Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen für Fahrten des Arbeit­nehmers zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträu­mi­gen Tätigkeits­ge­bi­et (z. B. Forstge­bi­et) oder zu einem vom Arbeit­ge­ber dauer­haft fest­gelegten Sam­melpunkt (z. B. Bus­de­pot oder Fährhafen) zum steuerpflichti­gen Arbeit­slohn. Beim steuerpflichti­gen Arbeit­slohn wur­den solche Sach­bezüge dann nicht berück­sichtigt, wenn der geld­w­erte Vorteil pro Monat ins­ge­samt die Frei­gren­ze von 44 Euro nicht über­stieg. Allerd­ings sind bei der Prü­fung der 44 Euro Frei­gren­ze auch alle anderen Sach­bezüge zu berück­sichti­gen. Bei Über­schre­it­en der Frei­gren­ze sind dann alle Sach­bezüge steuerpflichtig.

Kün­ftig wer­den zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn gewährte Zuschüsse und Sach­bezüge des Arbeit­ge­bers für die Nutzung öffentlich­er Verkehrsmit­tel im Lin­ien­verkehr der Arbeit­nehmerin­nen und Arbeit­nehmer zwis­chen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträu­mi­gen Tätigkeits­ge­bi­et (z. B. Forstge­bi­et) oder zu einem vom Arbeit­ge­ber dauer­haft fest­gelegten Sam­melpunkt (z. B. Bus­de­pot oder Fährhafen) steuer­frei gestellt. Zudem wird die Steuer­begün­s­ti­gung auf pri­vate Fahrten im öffentlichen Per­so­nen­nahverkehr erweit­ert. Diese geld­w­erten Vorteile fall­en nicht mehr unter die monatliche Frei­gren­ze von 44 Euro. Die steuer­freien Leis­tun­gen wer­den auf die Ent­fer­nungspauschale angerech­net, um eine sys­temwidrige Über­begün­s­ti­gung gegenüber den­jeni­gen Arbeit­nehmern zu ver­hin­dern, die die betr­e­f­fend­en Aufwen­dun­gen selb­st aus ihrem ver­s­teuerten Einkom­men bezahlen.

Ent­las­tung für Elek­tro- und extern auflad­bare Hybridelek­tro­fahrzeuge als Dienstwagen 

Fahrer von Elek­tro- und extern auflad­baren Hybridelek­tro­fahrzeu­gen wer­den bei der Pri­vat­nutzung dieser Fahrzeuge steuer­lich ent­lastet. Grund­sät­zlich muss die pri­vate Nutzung eines Dienst­wa­gens mit einem Prozent des inländis­chen Lis­ten­preis­es für jeden Kalen­der­monat ver­s­teuert wer­den. Für Elek­tro­fahrzeuge und auch für extern auflad­bare Hybridelek­tro­fahrzeuge, die nach dem 31. Dezem­ber 2018 und vor dem 1. Jan­u­ar 2022 angeschafft oder geleast wer­den, wird der Vorteil aus
der Nutzung solch­er Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert.

• Steuer­be­fre­ite pri­vate Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elek­tro­fahrrads Zur Förderung der Elek­tro­mo­bil­ität und der umweltverträglichen Mobil­ität sieht das Einkom­men­steuerge­setz bere­its die Steuer­frei­heit für bes­timmte Arbeit­ge­ber­leis­tun­gen, so etwa für den vom Arbeit­ge­ber gestell­ten Lade­strom und die betriebliche Lade­vor­rich­tung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Kün­ftig gilt dies auch für den geld­w­erten Vorteil aus der unent­geltlichen oder ver­bil­ligten Über­las­sung eines betrieblichen Fahrrads oder Elek­tro­fahrrades vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­nehmer. Ist ein Elek­tro­fahrrad verkehrsrechtlich als Kraft­fahrzeug einzuord­nen (z. B. gel­ten Elek­tro­fahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeit­en über 25 Kilo­me­ter pro Stunde unter­stützt, als Kraft­fahrzeuge), sind für die Bew­er­tung dieses geld­w­erten Vorteils die Regelun­gen der Dienst­wa­genbesteuerung anzuwen­den. Nutzen Betrieb­sin­hab­er ein betrieblich­es Fahrrad, ist die pri­vate Nutzung nicht als Ent­nahme zu erfassen.

Betreiber von Inter­net-Mark­t­plätzen haften für Händler
Mit der wach­senden Ver­bre­itung des Inter­nets hat auch der Han­del von Waren im Inter­net deut­lich zugenom­men. Dabei wird ein erhe­blich­er Teil dieses Han­dels über elek­tro­n­is­che Mark­t­plätze abgewick­elt. Dieser Trend wird auch abse­hbar anhal­ten. Seit ger­aumer Zeit liegen jedoch ver­mehrt Anhalt­spunk­te dafür vor, dass es beim Han­del mit Waren über das Inter­net unter Nutzung von elek­tro­n­is­chen Mark­t­plätzen ver­stärkt zu Umsatzs­teuer­hin­terziehun­gen kommt. Zur Sich­er­stel­lung des Umsatzs­teuer­aufkom­mens, sowie zum Schutz und zur Wahrung der Wet­tbe­werb­s­fähigkeit von steuerehrlichen Unternehmen hat der Geset­zge­ber eine Regelung zur Haf­tung von Betreibern elek­tro­n­is­ch­er Mark­t­plätze in das Umsatzs­teuerge­setz aufgenom­men. Danach kön­nen Betreiber unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen für die ent­standene und nicht abge­führte Umsatzs­teuer aus den auf ihrem Mark­t­platz aus­ge­führten Umsätzen in Haf­tung genom­men wer­den, ins­beson­dere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzie­len und hier steuer­lich nicht reg­istri­ert sind, auf ihrem Mark­t­platz Waren anbi­eten lassen. Darüber hin­aus wer­den die Betreiber verpflichtet, bes­timmte Angaben ihrer Verkäufer, für deren Umsätze in Deutsch­land eine Steuerpflicht in Betra­cht kommt, aufzuze­ich­nen. Die neue Regelung tritt zum 1. Jan­u­ar 2019 in
Kraft.

Vor­ab­pauschale bei Anla­gen in Investmentfonds

Die Anleger von Invest­ment­fonds müssen die Auss­chüt­tun­gen eines Invest­ment­fonds ver­s­teuern. In vie­len Fällen schüt­tet der Invest­ment­fonds in einem Jahr jedoch wenig oder gar nicht aus, da Invest­ment­fonds ihre Erträge häu­fig the­sauri­eren, also wieder anle­gen. Damit eine Anlage über einen Invest­ment­fonds nicht bess­er gestellt ist als die direk­te Gel­dan­lage, gibt es die sogenannte
Vor­ab­pauschale. Die Höhe der Vor­ab­pauschale ori­en­tiert sich an ein­er risikolosen Mark­tverzin­sung, das heißt an dem Betrag, den ein Anleger am Markt für eine risikofreie Gel­dan­lage erhal­ten würde. Die tat­säch­lichen Auss­chüt­tun­gen min­dern die Vor­ab­pauschale im Jahr ggf. bis auf null. Darüber hin­aus ist die Vor­ab­pauschale auf die tat­säch­liche Wert­steigerung des Anteils im Jahr begren­zt, sie fällt somit nicht an, wenn ein Ver­lust erzielt wurde.

Für das Jahr 2018 wird zur Berech­nung der Vor­ab­pauschale ein Zinssatz von 0,609 Prozent des Werts des Anteils am Invest­ment­fonds ange­set­zt. Bei einem Wert des Invest­men­tan­teils am Anfang des Jahres von beispiel­sweise 100 Euro wür­den 0,61 Euro Vor­ab­pauschale anfall­en, falls der Wert des Invest­men­tan­teils bis zum Jahre­sende min­destens um diesen Betrag gestiegen ist. Bei ein­er Vor­ab­pauschale von 0,61 Euro wür­den rund 0,15 Euro Kap­i­taler­trag­s­teuer zuzüglich Sol­i­dar­ität­szuschlags und ggf. Kirchen­s­teuer anfall­en. Die Vor­ab­pauschale für die Wer­ten­twick­lung des Jahres 2018 fließt Anfang 2019 zu, damit sie mit dem meist noch in voller Höhe vorhan­de­nen Spar­er-Pausch­be­trag ver­rech­net wer­den kann. Reicht der Spar­er-Pausch­be­trag nicht aus oder wurde kein Freis­tel­lungsauf­trag gestellt, erhebt das depot­führende Kred­itin­sti­tut Kap­i­taler­trag­s­teuer auf die Vor­ab­pauschale in der Weise, dass ein entsprechen­der Geld­be­trag vom Kon­to des Anlegers einge­zo­gen und an die Finanzver­wal­tung abge­führt wird.

Stärkung des Recht­srah­mens für Verbriefungen

Ver­briefun­gen, also die Umwand­lung von Forderun­gen zu han­del­baren Wert­pa­pieren, kön­nen eine bedeu­tende Rolle für die Refi­nanzierung von Unternehmen spie­len. Allerd­ings hat­ten undurch­sichtige US-Ver­briefun­gen in der Finanzkrise 2008 eine unrühm­liche Rolle gespielt. Eine zu große Kom­plex­ität führte dazu, dass Kred­itrisiken nicht richtig bew­ertet wur­den, was zu großem Ver­trauensver­lust führte. Ab 2019 gilt ein neues, europaweit gel­tendes Regel­w­erk für Ver­briefun­gen. Ins­beson­dere wer­den die so genan­nten STS-Ver­briefun­gen (Sim­ple, Trans­par­ent, Stan­dard­ised) geschaf­fen. Ziel ist es, einen Rah­men für ein­fache, trans­par­ente, stan­dar­d­isierte und angemessen beauf­sichtigte Ver­briefun­gen zu schaf­fen und zugle­ich das Ver­trauen in Ver­briefun­gen wieder zu stärken. Die europäis­chen Vor­gaben wer­den in Deutsch­land eins zu eins angewandt.

Besser­er Schutz und mehr Sicher­heit in der betrieblichen Altersversorgung

Die Altersver­sorgung in Deutsch­land fußt auf einem Drei-Säulen-Sys­tem: Die geset­zliche Renten­ver­sicherung (erste Säule der Altersver­sorgung) wird durch die betriebliche Altersver­sorgung (zweite Säule) und die pri­vate Altersvor­sorge (dritte Säule) ergänzt. Unter betrieblich­er Altersver­sorgung ver­ste­ht man die Zusage von Leis­tun­gen der Alters‑, Inva­lid­itäts- oder Hin­terbliebe­nen­ver­sorgung durch einen Arbeit­ge­ber zugun­sten sein­er Arbeit­nehmer. Die Ansprüche der Arbeit­nehmer aus der betrieblichen Altersver­sorgung sind — in Abhängigkeit von der Zusage des Arbeit­ge­bers und dem Durch­führungsweg — durch ein mehrstu­figes Sicherungssys­tem geschützt. In Umset­zung ein­er entsprechen­den EU-Richtlin­ie wird die Auf­sicht über die Ein­rich­tun­gen der betrieblichen Altersver­sorgung weit­er­en­twick­elt und mod­ernisiert. Ins­beson­dere müssen sich diese Ein­rich­tun­gen inten­siv­er mit den Risiken auseinan­der­set­zen, denen sie aus­ge­set­zt sind oder sein kön­nen, und mit der Frage, wie mit diesen Risiken umzuge­hen ist. Die EU-Richtlin­ie gibt damit weit­ere wichtige Impulse für die Bewäl­ti­gung von Her­aus­forderun­gen wie z. B. dem Niedrigzin­sum­feld oder dem demographis­chen Wan­del. Ver­sorgungsan­wärter und Ver­sorgungsempfänger gewin­nen dadurch besseren Schutz und mehr Sicherheit.

Bild © Jens Koeppen