Kür­zlich hat der Deutsche Bun­destag in 2. und 3. Lesung die soge­nan­nte Muster­fest­stel­lungsklage ver­ab­schiedet. Es soll sichergestellt wer­den, dass der Satz „Wer recht hat, muss auch recht bekom­men“ in diesem Land für die Kleinen wie die Großen gilt. Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er müs­sen sich schnell, unbürokratisch und gemein­sam gegen rechtswidriges Ver­hal­ten und Täu­schung – vor allen Din­gen von großen Konz­er­nen – wehren können.

Bis­lang musste jed­er einzelne Ver­brauch­er seine Rechte vor Gericht von Anfang bis Ende für sich allein durch­fecht­en und dafür viel Geld und Zeit aufwen­den– auch wenn eine Viel­zahl von Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern in gle­ich­er Weise betrof­fen waren. Die Macht war bish­er zugun­sten der Unternehmen ver­schoben: Sie haben in aller Regel ein deut­lich höheres Durch­hal­tev­er­mö­gen und auch größere finanzielle Mit­tel. Das schreck­te viele Ver­braucherinnen und Ver­brauch­er ab, sie resig­nierten und verzichteten fak­tisch auf ihr gutes Recht.

Statt wie bish­er teure und lang­wierige Einzelver­fahren führen zu müssen, sollen sich Ver­braucherinnen und Ver­brauch­er kün­ftig ein­er „Eine-für-alle-Klage“ anschließen können:

Anerkan­nte und beson­ders qual­i­fizierte Ver­braucherver­bände kön­nen gegenüber einem Un­ternehmen zen­trale Haf­tungsvo­raus­set­zun­gen für alle ver­gle­ich­bar betrof­fe­nen Verbrauche­rinnen und Ver­brauch­er in einem einzi­gen Gerichtsver­fahren verbindlich klären lassen.

Klage­befugte Ver­bände müssen dabei strenge Anforderun­gen erfüllen – unab­hängig davon, ob es sich um einen nationalen Ver­band oder einen aus einem anderen EU-Mit­glied­staat han­delt. Das ist wichtig, damit die Muster­fest­stel­lungsklage allein im Sinne des Verbraucher­schutzes erhoben und nicht zu anderen Zweck­en miss­braucht wird.

Wenn von einem Fall min­destens 10 Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er in ver­gle­ich­bar­er Weise betrof­fen sind, kann ein klage­befugter Ver­band zur gebün­del­ten Klärung der zen­tralen Sach- und Rechts­fra­gen die neue „Eine-für-alle-Klage“ erheben. Die Klage wird dann in ei­nem Klagereg­is­ter öffentlich bekan­nt gemacht. Hier kön­nen alle betrof­fe­nen Verbraucherin­nen und Ver­brauch­er ihre Ansprüche und Rechtsver­hält­nisse anmelden– und zwar kosten­los und ohne Anwalt­szwang. Melden anschließend inner­halb von zwei Monat­en min­destens 50 Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er ihre Ansprüche an, begin­nt das eigentliche Verfahren.

Im Klagereg­is­ter angemeldete Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er prof­i­tieren von der „Eine-für-alle-Klage“, da die Ver­jährung ihrer Ansprüche ab Erhe­bung der Klage gehemmt wird, und sie kön­nen den Aus­gang des Ver­fahrens abwarten, ohne dass ihnen in der Zwis­chen­zeit die Ver­jährung dro­ht oder sie selb­st ein Kosten­risiko einge­hen müssen.

Das Gericht­surteil, das am Ende der „Eine-für-alle-Klage“ erge­ht, ist sowohl für das Unter­nehmen als auch für die angemelde­ten Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er bindend. Auf diese Weise weiß der angemeldete Ver­brauch­er rel­a­tiv schnell, wie es um die Erfolgsaus­sichten in seinem ganz konkreten Fall ste­ht. Aber auch die Unternehmen erlan­gen Rechtssicherheit.

Die „Eine-für-alle-Klage“ ist für alle Beteiligten – die Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er, die Unternehmen und auch die Gerichte – deut­lich effizien­ter und kostengün­stiger als unzäh­lige einzelne Par­al­lelver­fahren. Sie stärkt die Rechts­durch­set­zung und den Ver­brauch­er­schutz in Deutschland.

 

Quelle: Bun­desmin­is­teri­um für Jus­tiz und Verbraucherschutz

Bild © Jens Koeppen