Neu in diesem Jahr: Inhab­ern ein­er Fahrerlaub­nis der Klasse B (Pkw-Fahrerlaub­nis) wird das Führen von Krafträdern der Fahrerlaub­nisklasse A1 erle­ichtert.
Damit wird an eine in Deutsch­land bis zum 31.03.1980 bestandene Regelung angeknüpft, nach der Inhab­er ein­er Pkw-Fahrerlaub­nis der dama­li­gen Klasse 3, Leichtkrafträder – damals noch mit 80 ccm und bis 80 km/h – ohne Aus­bil­dung und Prü­fung fahren durften.

Mit Inkraft­treten der Vierzehn­ten Verord­nung zur Änderung der Fahrerlaub­nis-Verord­nung und ander­er straßen­verkehrsrechtlich­er Vorschriften am 31.12.2019 wer­den die dama­li­gen Über­legun­gen, die zu ein­er Stre­ichung dieses Ein­schlusses geführt haben, aufge­grif­f­en. Ins­beson­dere wahrt die Regelung die Bal­ance zwis­chen den Belan­gen der Verkehrssicher­heit ein­er­seits und dem Zugang zum Führen von Leichtkrafträdern und damit ein­herge­hend ein­er Stärkung der Elek­tro­mo­bil­ität in Deutsch­land andererseits.

Um ein Kraftrad der Klasse A1 führen zu dür­fen, müssen Interessierte

  • seit min­destens fünf Jahren die Fahrerlaub­nisklasse B besitzen,
  • das Min­destal­ter von 25 Jahren erre­icht haben und
  • eine the­o­retis­che und prak­tis­che Schu­lung im Umfang von min­destens 13,5 Zeit­stun­den (9 Unter­richt­sein­heit­en zu 90 Minuten) absolviert haben, deren erfol­gre­ich­er Abschluss von ein­er Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer bestätigt wurde.

Die Berech­ti­gung wird durch die Ein­tra­gung der Schlüs­selzahl 196 im Führerschein dokumentiert.

Nach Ein­tra­gung der Schlüs­selzahl 196 im Führerschein dür­fen dann Krafträder (auch mit Bei­wa­gen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, ein­er Motor­leis­tung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Ver­hält­nis der Leis­tung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht über­steigt, geführt werden.
Mit der Ein­tra­gung dieser Schlüs­selzahl wird jedoch keine Fahrerlaub­nis der Klasse A1 erwor­ben, sodass mit dieser Berech­ti­gung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist. Auch ist sichergestellt, dass mit dieser Berech­ti­gung Leichtkrafträder im Aus­land nicht geführt wer­den dürfen.

Quelle: BMVI, Bild © BMVI