Das Bun­desk­abi­nett hat fest­gelegt, wie das Klima­paket finanziell umzuset­zen ist. Die CO2-Bepreisung der Sek­toren Gebäude und Verkehr soll bis zum Jahr 2023 Gesamter­löse von 18,8 Mil­liar­den Euro ein­brin­gen. Das ist zusam­men mit den Erlösen aus dem Zer­ti­fikate-Han­del im Bere­ich Energie und der Ent­nahme aus ein­er Rück­lage in Höhe von sechs Mil­liar­den Euro im Jahr 2020 die Haupt­fi­nanzquelle des Energie- und Kli­ma­fonds. Tech­nisch betra­chtet ergänzt die Bun­desregierung den Regierungsen­twurf des Bun­de­shaushalts 2020 und den Entwurf des Wirtschaft­s­plans des Son­derver­mö­gens “Energie- und Kli­ma­fonds” für das Jahr 2020. Damit schafft sie die haushaltsmäßi­gen Voraus­set­zun­gen zur Umset­zung der klimapoli­tis­chen Vereinbarungen.

Klima­paket sozial gerecht

Ein wesentlich­es Ziel der Bun­deregierung ist eine sozial gerechte Aus­gestal­tung des Klima­pakets. Auch Men­schen mit kleinem oder mit­tlerem Einkom­men sollen auf umwelt­fre­undlichere Alter­na­tiv­en umsteigen kön­nen — bei Heizun­gen genau­so wie bei Elek­tro­fahrzeu­gen. Alle zusät­zlichen Ein­nah­men aus der CO2-Bepreisung wer­den dazu ver­wen­det, Kli­maschutzför­der­maß­nah­men zu finanzieren oder den Bürg­erin­nen und Bürg­ern zurück­gegeben, etwa über sink­ende Strompreise.

Fer­n­pendler wer­den steuer­lich ent­lastet, Bah­n­fahren wird bil­liger. Um soziale Härten auf­grund steigen­der Heizkosten zu ver­mei­den, wer­den Wohn­geld­bezieher durch eine zehn­prozentige Erhöhung des Wohn­geldes ent­lastet. Erhöhte Energiekosten wer­den bei den Trans­fer­leis­tun­gen bere­its nach den fest­gelegten Ver­fahren berücksichtigt.

CO2 Emis­sio­nen senken und bepreisen

Ab 2021 will die Bun­desregierung eine nationale CO2-Bepreisung für die Sek­toren Verkehr und Wärme (Non-ETS-Sek­tor) ein­führen. Damit wer­den Ein­nah­men von ins­ge­samt 18,8 Mil­liar­den Euro bis 2023 gener­iert. Alle  Ein­nah­men aus der CO2-Bepreisung kom­men den Kli­maschutzför­der­maß­nah­men zu Gute oder wer­den als Ent­las­tung den Bürg­erin­nen und Bürg­ern zurückgegeben.

Ab 2020 wird die steuer­liche Förderung der ener­getis­chen Gebäude­sanierung einge­führt. Sie wird auch für alle Einzel­maß­nah­men gel­ten, die auch von der KfW gefördert wer­den, aber immer nur alter­na­tiv (Förder­satz max. 20 Prozent). Die Aufwen­dun­gen kön­nen über drei Jahre verteilt von der Steuer­schuld abge­zo­gen werden.

Bürg­er entlasten

Bürg­erin­nen und Bürg­er sowie die Wirtschaft wer­den beim Strompreis ent­lastet, indem die EEG-Umlage schrit­tweise aus den Bepreisung­sein­nah­men bezahlt wird. Mit steigen­den Ein­nah­men aus der CO2-Bepreisung wird der Strompreis weit­er gesenkt.

Ab 2021 ist beab­sichtigt, die Pendler­pauschale ab dem 21sten Kilo­me­ter auf 35 Cent befris­tet bis zum 31. Dezem­ber 2026 anzuheben. Damit wird berück­sichtigt, dass Pendler in ländlichen Räu­men oft­mals wed­er auf ein aus­ge­bautes ÖPNV-Ange­bot noch auf aus­re­ichende Lade­in­fra­struk­tur und Fahrzeuge mit entsprechen­der Reich­weite zurück­greifen kön­nen. Fern­er ist vorge­se­hen, zur Ver­mei­dung sozialer Härten bei steigen­den Heizkosten die Wohn­geld­bezieher durch eine Erhöhung des Wohn­geldes um zehn Prozent zu ent­las­ten. Darüber hin­aus wer­den Änderun­gen im Mietrecht geprüft, die eine begren­zte Umlage­fähigkeit der CO2-Bepreisung vorsehen.

Bild © Jens Koeppen