Das Zweite Gesetz zur besseren Durch­set­zung der Aus­reisepflicht (“Geord­nete-Rück­kehr-Gesetz”) tritt  mit Wirkung vom 21.08.2019 in Kraft. Das Gesetz bet­rifft vor allem abgelehnte Asyl­be­wer­ber, bei denen nach einem umfan­gre­ichen rechtsstaatlichen Ver­fahren fest­ste­ht, dass sie unter keinem Gesicht­spunkt schutzbedürftig sind und die Bun­desre­pub­lik ver­lassen müssen. Es set­zt die Vere­in­barung der Regierungsparteien im Koali­tionsver­trag und Vorhaben des Mas­ter­plans Migra­tion um.

Bun­desin­nen­min­is­ter See­hofer sagte dazu: “Nur die kon­se­quente Durch­set­zung des Rechts sichert das Ver­trauen in den Rechtsstaat und die Akzep­tanz von Asylver­fahren in der Bevölkerung. Men­schen ohne
Bleiberecht müssen unser Land ver­lassen. Ein­er Pflicht zur Aus­reise muss auch eine tat­säch­liche Aus­reise fol­gen. Mit dem Geord­nete-Rück­kehr-Gesetz set­zen wir dies kon­se­quent um. Damit stellen wir auch sich­er, dass wir unsere Anstren­gun­gen, Men­schen in unsere Gesellschaft und Wer­te­ord­nung zu inte­gri­eren, auf die wirk­lich Schutzbedürfti­gen konzen­tri­eren kön­nen.” Häu­fig­ster Grund dafür, dass Rück­führun­gen nicht stat­tfind­en kön­nen, sind fehlende Pass­pa­piere. Vorge­se­hen ist daher eine aus­drück­liche geset­zliche Regelung der Pass­beschaf­fungspflicht. Per­so­n­en, die diese Pflicht nicht erfüllen, erhal­ten nur noch eine “Dul­dung für Per­so­n­en mit ungek­lärter Iden­tität”. Hier­an knüpfen spür­bare Sank­tio­nen an: Erwerb­stätigkeitsver­bot, Wohn­sitza­u­flage, Ver­hin­derung der Aufen­thaltsver­fes­ti­gung und Möglichkeit zur Ver­hän­gung von Bußgeldern. Um Vor­führun­gen zur Iden­tität­sklärung sich­er­stellen zu kön­nen, wird das Instru­ment der Mitwirkung­shaft geschaf­fen. Damit ein Abtauchen Aus­reisepflichtiger vor der Abschiebung bess­er ver­hin­dert wer­den kann, wer­den die Voraus­set­zun­gen der Abschiebung­shaft prak­tik­abler gestal­tet. Dazu wer­den die Voraus­set­zun­gen für Sicherung­shaft sys­tem­a­tis­ch­er gefasst und die Haft­gründe aus­geweit­et. Daneben wird klargestellt, dass beim Aus­reisege­wahrsam keine Flucht­ge­fahr erforder­lich ist. Um den Man­gel an Abschiebe­haft­plätzen kurzfristig zu beheben, sollen Abschiebungs­ge­fan­gene, entsprechend der Möglichkeit­en des europäis­chen Rechts, in den kom­menden drei Jahren in sämtlichen Haftein­rich­tun­gen unterge­bracht wer­den kön­nen. Die Unter­bringung getren­nt von Strafge­fan­genen inner­halb dieser Haf­tanstal­ten bleibt weit­er­hin vorgeschrieben.

Eine Ausweisung von Straftätern ist kün­ftig unter erle­ichterten Voraus­set­zun­gen möglich. Inten­sivs­traftäter, die aus rechtlichen oder tat­säch­lichen Grün­den nicht abgeschoben wer­den kön­nen, kön­nen zukün­ftig ähn­lich inten­siv überwacht wer­den wie Gefährder.

Bild Jens Koeppen