Die ambi­tion­ierten Ziele des Koali­tionsver­trages für einen net­zverträglichen und kosten­ef­fizien­ten Aus­bau der erneuer­baren Energien sowie der zunehmende gren­züber­schre­i­t­ende Stromhan­del in Europa machen den zügi­gen Aus­bau des Stromüber­tra­gungsnet­zes in Deutsch­land drin­gend erforder­lich. Zudem zeich­net sich auch in den Verteil­er­net­zen erhe­blich­er Aus­bau- und Ertüch­ti­gungs­be­darf ab, um die steigen­den Men­gen an Stromein­speisung aus erneuer­baren Energien bewälti­gen und in den Markt inte­gri­eren zu können.

Diesem Ziel dient die in der let­zten Woche vom Deutschen Bun­destag beschlossene Nov­el­le des Geset­zes zur Beschle­u­ni­gung des Energieleitungsaus­baus (NABEG-Nov­el­le). Sie soll dazu beitra­gen, dass der Net­zaus­bau weit­er beschle­u­nigt und die Strom­net­ze opti­miert wer­den, um sie frühzeit­ig fit für die Umstel­lung der Energiev­er­sorgung auf erneuer­bare Energien zu machen.

Wir möcht­en Ihnen in diesem Rund­schreiben einige der Regelun­gen vorstellen, mit denen der Aus­bau und die Opti­mierung der Strom­net­ze verbessert und die Akzep­tanz gesteigert wer­den sollen:

1. Regelun­gen zur Beschle­u­ni­gung des Netzausbaus:

a. Bun­des­fach­pla­nung:

Für neue län­derüber­greifende Vorhaben für Strom­leitun­gen führt die Bun­desnet­za­gen­tur (BNet­zA) bish­er eine Bun­des­fach­pla­nung durch, um poten­zielle Trassenko­r­ri­dore großräu­mig zu unter­suchen. Dieses Ver­fahren ist notwendig, um alle durch den Trassen­ver­lauf betrof­fe­nen Inter­essen abzuwä­gen. Es ist allerd­ings auch ein sehr aufwendi­ges und lang­wieriges Verfahren.

Daher soll zukün­ftig in bes­timmten Fällen auf die Bun­des­fach­pla­nung verzichtet wer­den kön­nen, wenn eine beste­hende Strom­leitung nur erweit­ert oder durch eine neue erset­zt wer­den soll. Wenn ein Trassenko­r­ri­dor bere­its in Rau­mord­nungsplä­nen oder dem Bun­desnet­z­plan aus­gewiesen ist, soll auch bei Neubau­vorhaben auf die Bun­des­fach­pla­nung verzichtet wer­den kön­nen. Die Bun­deslän­der kön­nen kün­ftig eben­falls in diesen Fällen leichter auf Rau­mord­nungsver­fahren verzicht­en. Die Belange der Bürg­erin­nen und Bürg­er wer­den weit­er­hin umfassend im Rah­men des Plan­fest­stel­lungsver­fahren geprüft. Allerd­ings soll der Verzicht auf Bun­des­fach­pla­nung nur für alle Abschnitte eines Vorhabens ein­heitlich möglich sein. Sobald für einen Abschnitt die Bun­des­fach­pla­nung bere­its abgeschlossen ist, muss sie auch in den anderen Abschnit­ten durchge­führt werden.

b. Anzeigev­er­fahren aus­geweit­et:

Bei unwesentlichen Änderun­gen ein­er Strom­leitung soll das Plan­fest­stel­lungs- bzw. Plan­genehmi­gungsver­fahren nicht mehr zwin­gend erforder­lich sein. Dann kön­nen die Vorhaben­träger auch das unbürokratis­che Anzeigev­er­fahren wählen. Das gilt ins­beson­dere, wenn auf vorhan­de­nen Strom­mas­ten Seile erset­zt oder zusät­zliche hinzuge­fügt wer­den, sowie dann, wenn einzelne Mas­ten aus­ge­tauscht oder um bis zu 20 Prozent erhöht wer­den. Die Schutz- und Vor­sorgean­forderun­gen zu elek­trischen und mag­netis­chen Feldern sind in jedem Fall einzuhal­ten. Auch die materiellen Umwelt­stan­dards bleiben erhalten.

Zusät­zlich kann das Anzeigev­er­fahren für die Ein­führung inno­v­a­tiv­er Betrieb­s­führun­gen ein­schließlich des Freileitungsmon­i­tor­ings genutzt werden.

c. Vorauss­chauende Pla­nung:

Damit kom­mende Entwick­lun­gen der Umstel­lung der Energiev­er­sorgung auf erneuer­bare Energien auch im Net­zbere­ich frühzeit­ig vor­bere­it­et wer­den kön­nen, erhal­ten Net­z­be­treiber die Möglichkeit, Leer­rohre direkt mitzu­pla­nen. Wenn später der entsprechende Net­zaus­baube­darf bestätigt wird, kön­nen ein­fach Leitun­gen durch die schon vorhan­de­nen Rohre gezo­gen wer­den. Das spart erhe­blich Zeit und Kosten und schont Umwelt und Anwohn­er sowie die Land- und Forstwirtschaft. Auch für die Verteil­net­zebene wer­den Leer­rohre für die spätere Erd­k­a­bel­nutzung ermöglicht.

Grund­sät­zlich entschei­det die zuständi­ge Behörde über die Zulas­sung von Leer­rohren, aber auch der Geset­zge­ber kann den Bedarf für Leer­rohre geset­zlich durch Kennze­ich­nung im Bun­des­be­darf­s­plange­setz fes­tle­gen. Für das Vorhaben Sue­dOstLink ist dies unmit­tel­bar in der NABEG-Nov­el­le erfol­gt. Allerd­ings gilt dies für Sue­dOstLink nur unter der Bedin­gung, dass sich durch den Lehrrohrein­satz die Trassen­bre­ite im Ver­gle­ich zum heuti­gen Pla­nungs­stand (320 kV) nicht oder nur unwesentlich ver­bre­it­ert, d.h. wenn neue Über­tra­gung­stech­nolo­gien einge­set­zt wer­den (525 kV).

d. Vorzeit­iger Baube­ginn:

Wer­den bau­vor­bere­i­t­ende Maß­nah­men im Vor­feld des Plan­fest­stel­lungs­beschlusses sorgfältige aus­ge­führt, kann dies die anschließende Bauaus­führung beschle­u­ni­gen. Daher wer­den als bau­vor­bere­i­t­ende Maß­nah­men nun aus­drück­lich auch Maß­nah­men zur boden­scho­nen­den Bauaus­führung, Kampfmit­telun­ter­suchun­gen sowie archäol­o­gis­che Vorun­ter­suchun­gen ergänzt. Ger­ade aus Naturschutz­grün­den dür­fen einige Maß­nah­men nur in begren­zten Zeit­fen­ster durchge­führt wer­den. Daher ist es kün­ftig möglich, den Baube­ginn vorzeit­ig zuzu­lassen, damit der Net­z­be­treiber vor­bere­i­t­ende Bau­maß­nah­men durch­führen kann, bevor der Plan­fest­stel­lungs­beschluss vor­liegt. Voraus­set­zung ist unter anderem, dass die Öffentlichkeits­beteili­gung bere­its abgeschlossen ist und mit ein­er pos­i­tiv­en Entschei­dung der Genehmi­gungs­be­hörde gerechnet
wer­den kann.

e. Startschuss für die Ein­rich­tung eines Arten­schutz­por­tals:

Der zusam­men mit dem Gesetz beschlossene Entschließungsantrag der Koali­tions­frak­tio­nen sieht unter anderem vor, dass ein Inter­net-Arten­schutz­por­tal ein­gerichtet wer­den soll. Zweck des Por­tals ist es, Vorhaben­trägern den Zugang zu natur- und arten­schutzrel­e­van­ten Infor­ma­tio­nen zu erle­ichtern. Hier­durch sollen Dop­pelun­ter­suchun­gen für die meist lang­wieri­gen naturschutzrechtlichen Prü­fun­gen eines Vorhabens ver­mieden wer­den. Auf dem Por­tal sollen orts­be­zo­gene Infor­ma­tio­nen zusam­menge­tra­gen wer­den, die den Schutzs­ta­tus von Gebi­eten sowie das Vorkom­men beson­ders geschützter Tier- und Pflanzenarten enthal­ten. Zum Auf­bau des Arten­schutz­por­tals wird die Bun­desregierung aufge­fordert, mit den rel­e­van­ten Akteuren den Aus­tausch über die Ein­rich­tung eines Inter­net-Arten­schutz­por­tals aufzunehmen und dem Deutschen Bun­destag im 4. Quar­tal dieses Jahres über den konzep­tionellen Stand und den Zeit­plan zur tech­nis­chen Umset­zung zu berichten.

f. Trassen­be­griff:

Um mehr Klarheit bei der Begriffsver­wen­dung zu erre­ichen und beste­hende Recht­sun­sicher­heit­en zu reduzieren, wurde der Begriff der (Strom-)Trasse präzisiert. Dem­nach han­delt es sich bei (Strom-)Trassen um die von einem Leitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer son­sti­gen Nutzbarkeit beschränk­te Fläche. In diesem Zusam­men­hang wur­den auch die Begriffe Bestand­strasse, Zu- und Umbe­seilung, Änderung des Betrieb­skonzepts sowie Ersatz- und Par­al­lel­neubau geset­zlich neu definiert.

2. Über die soeben dargestell­ten Regelun­gen zur Beschle­u­ni­gung des Net­zaus­baus hin­aus enthält das Gesetz eine Rei­he weit­er­er wichtiger Änderun­gen des Energierechts:

a. Verbesserung der Akzep­tanz für den Netzausbau:

Um die Akzep­tanz für den Net­zaus­bau zu verbessern, wer­den mit der NABEG-Nov­el­le sog. Ver­schwenkun­gen der bish­eri­gen Trassen­ver­läufe erle­ichtert. Gegen­wär­tig führen Bestand­strassen, für die eine Ertüch­ti­gung oder ein erhe­blich­er Kapaz­ität­saus­bau geplant sind, oft­mals sehr dicht an der Wohn­be­bau­ung vor­bei. Durch die Neu­for­mulierung des Trassen­be­griffs soll es nun ermöglicht wer­den – sowohl auf Ebene der Über­tra­gungsnet­ze als auch auf Ebene der Verteil­net­z­be­treiber – unbürokratis­che Lösun­gen mit den Anwohn­ern zu find­en, ohne völ­lig neue Pla­nun­gen für die Trassen auszulösen. Zudem beste­ht für Leitun­gen, die bish­er nach Lan­desrecht genehmigt wur­den, die Möglichkeit, diese eben­falls zu ver­schwenken. Dop­pelte Leitungs­führun­gen kön­nen so ver­mieden werden.

Mit der Geset­zes­nov­el­le wird zudem klargestellt, dass für das Vorhaben Ultra­net die Bun­des­fach­pla­nung verpflich­t­end durchzuführen ist. Dies war eine wichtige Forderung viel­er Bürg­erini­tia­tiv­en vor Ort.

b. Ein­beziehung der erneuer­baren Energien und von Kraft-Wärme-Kop­plungsan­la­gen (KWK) ins Redis­patch:

Gutacht­en bele­gen, dass sich durch die Ein­beziehung von erneuer­baren Energien und KWK Anla­gen in Maß­nah­men zur Absicherung der Net­zsta­bil­ität (Redis­patch) 10 Prozent der derzeit­i­gen Net­zaus­gle­ich­skosten eins­paren lassen. Mit ein­er entsprechen­den Anpas­sung des Energiewirtschafts­ge­set­zes (EnWG) wird dieser Erken­nt­nis jet­zt Rech­nung getra­gen. Statt Kohleoder Kernkraftwerke hoch- oder run­terz­u­fahren, die oft­mals weit vom betr­e­f­fend­en Net­zeng­pass ent­fer­nt sind, kön­nen nun­mehr im Bedarfs­fall unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen auch Wind- oder Solaran­la­gen in der Nähe eines Net­zeng­pass­es abgeschal­tet wer­den. In den kom­menden Jahren kön­nen somit die von den Stromver­brauch­ern zu zahlen­den Net­zent­gelte um rund 200 Mio. Euro jährlich ent­lastet werden.

Zudem wird die Zusam­me­nar­beit der Über­tra­gungs- und der Verteil­er­net­z­be­treiber geset­zlich gestärkt. Die Regelun­gen treten zum 1. Okto­ber 2021 in Kraft, um den Net­z­be­treibern aus­re­ichend Zeit zur die Umset­zung der neuen Prozesse zu geben. Die notwendi­gen Vor­bere­itungskosten bei den Net­z­be­treibern wer­den über eine Anpas­sung der Anreizreg­ulierungsverord­nung (ARegV) durch die Reg­ulierungs­be­hörde anerkan­nt. Für die Kosten, die ab 1. Okto­ber 2021 anfall­en, sollen die Einzel­heit­en der Kos­te­nan­erken­nung und ihrer Ein­stu­fung durch eine Nov­el­le der ARegV geregelt wer­den, die das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um rechtzeit­ig vor­legen wird.

c. Entschädi­gun­gen für die Land- und Forstwirtschaft:

Die Land- und Forstwirtschaft ist vom Net­zaus­bau erhe­blich betrof­fen. Deswe­gen wird ein ver­lässlich­er und bun­desweit ein­heitlich­er Recht­srah­men für die Entschädi­gung der Grund­stück­seigen­tümer sowie der Land- und Forstwirte geschaf­fen: Diese Vere­in­heitlichung schafft für alle Betrof­fe­nen bun­desweit Rechtssicher­heit. Die Dien­st­barkeit­sentschädi­gung wird bei Freileitun­gen von 20 auf 25 Prozent und bei Erd­k­a­beln von 30 auf 35 Prozent erhöht. Darüber hin­aus wird ein Beschle­u­ni­gungszuschlag fest­geschrieben. Die Union hat im Geset­zge­bungsver­fahren durchge­set­zt, dass dieser von 50 auf 75 Prozent der Dien­st­barkeit­sentschädi­gung ange­hoben wurde. Dieser Zuschlag gilt dann, wenn die Bewil­li­gung für eine gütliche Eini­gung inner­halb von acht Wochen notariell zus­tande kommt.

Bere­its beste­hende Rah­men­verträge mit Öff­nungsklauseln wer­den entsprechend berück­sichtigt. Die Entschädi­gung kann auf drei Zahlun­gen in einem Zeitraum von 30 Jahren verteilt wer­den. Die Zahlung wird zudem vorge­zo­gen und soll nun spätestens vier Wochen nach Ein­tra­gung der Dien­st­barkeit in das Grund­buch erfolgen.

Außer­dem wird eine Aufwand­sentschädi­gung gezahlt; diese wird auf 500 Euro pro Grund­stück erhöht. Im Übri­gen wer­den alle ein­tre­tenden Schä­den, z.B. Ern­teaus­fälle während der Bauzeit oder Flur- und Aufwuchss­chä­den erset­zt. Im Forst­bere­ich bet­rifft das ins­beson­dere Zahlun­gen für das frühzeit­ige Abholzen von Bäu­men und den Nutzungsaus­fall. Überdies wer­den Möglichkeit­en geprüft, wie sich Grund­stück­seigen­tümer an Net­zpro­jek­ten beteili­gen kön­nen. Schließlich wird die Ein­führung ein­er Bun­deskom­pen­sa­tionsverord­nung geset­zlich ver­ankert. Diese soll in den kom­menden Monat­en vorgelegt wer­den und sich­er­stellen, dass bei Vorhaben des Bun­des die land­wirtschaftliche Nutzung so wenig wie möglich durch Kom­pen­sa­tion­s­maß­nah­men zusät­zlich beein­trächtigt wird.

d. Neue Rah­menbe­din­gun­gen für ein nationales Off­shore-Test­feld:

Die Off­shore-Winden­ergie soll in den kom­menden Jahrzehn­ten einen deut­lich wach­senden Beitrag für die Stromver­sorgung erbrin­gen. Ein neues Test­feld soll den notwendi­gen Raum bieten, um Inno­va­tio­nen bei Off­shore-Winden­ergiean­la­gen zu erproben, damit sie später bei kom­merziellen Wind­parks stan­dard­mäßig zum Ein­satz kom­men kön­nen. Durch neue Tech­nolo­gien wer­den Kostensenkun­gen forciert und die Anla­gen­her­steller im inter­na­tionalen Wet­tbe­werb gestärkt. Im Wind­SeeG und im EnWG wer­den die entsprechen­den rechtlichen Grund­la­gen für ein solch­es Test­feld gelegt, das Platz für ins­ge­samt höch­stens 300 MW Wind-Leis­tung bieten soll. Die konkrete Fläche wird im Fläch­enen­twick­lungs­plan aus­gewiesen, den das Bun­de­samt für Seeschiff­fahrt und Hydro­gra­phie bis zum 30. Juni 2019 vor­legen soll.

e. Ver­braucher­fre­undliche Anpas­sung des Höchst­wertes für Pho­to­voltaik-Auss­chrei­bun­gen:

Für Pho­to­voltaik (PV) wird der Höchst­wert in den näch­sten Auss­chrei­bun­gen auf 7,5 Cent/kWh abge­senkt. Im EEG 2017 wurde der Höchst­wert noch mit 8,91 Cent/kWh fest­gelegt. Auf­grund der kom­menden, hohen Auss­chrei­bungsvo­lu­mi­na zeich­net sich ab, dass das Wet­tbe­werb­sniveau in den näch­sten Auss­chrei­bungsrun­den absinken wird. Dadurch steigen die Zuschlagswerte. Da die Kosten der Solaran­la­gen ten­den­ziell eher sinken, han­delt es sich hier­bei um reine Mit­nah­me­ef­fek­te. Steigende Zuschlagswerte auf­grund man­gel­nden Wet­tbe­werbs kon­terkari­eren die bish­eri­gen guten Ergeb­nisse der Auss­chrei­bun­gen bei PV und führen zu unnöti­gen Zusatzkosten für die Stromver­brauch­er. Dem wird durch die Absenkung des Höchst­wertes entgegengewirkt.

f. Bürokratieab­bau im EEG/Abgrenzung Drittstrommengen:

Zahlre­iche energiein­ten­sive Unternehmen, ins­beson­dere auch kleinere und mit­tel­ständis­che Betriebe, haben sich in den let­zten Wochen und Monat­en über den hohen Bürokratieaufwand und die rechtlichen Unsicher­heit­en beklagt, die sich aus der Regelung zur Abgren­zung des von ihnen selb­st ver­braucht­en Stroms und des von Drit­ten ver­braucht­en Stroms (z.B. Handw­erk­er auf dem Fir­men­gelände) ergibt. Um den Aufwand für die betrof­fe­nen Unternehmen zu reduzieren, wurde der Über­gangszeitraum, in dem eine bürokratiearme Schätzung der Strom­men­gen möglich ist, um ein Jahr verlängert.

Weit­er­hin haben wir in der Geset­zes­be­grün­dung klargestellt, dass etwaige Fehler in der Mel­dung der Strom­men­gen durch ein Unternehmen nicht automa­tisch zum Ver­lust der Ent­las­tung von der EEG-Umlage führt. Damit schaf­fen wir die erforder­liche Rechtssicher­heit. Schließlich haben wir uns mit dem Koali­tion­spart­ner darauf ver­ständigt, die aktuellen Regelun­gen für Messen und Schätzen zeit­nah so weit­erzuen­twick­eln, dass bürokratis­che Belas­tun­gen möglichst weit­ge­hend reduziert werden.

Verbesserung der Rah­menbe­din­gun­gen für Kraft-Wärme- Kop­plungsan­la­gen (KWK): Die aktuelle Regelung zur EEG-Umlage auf selb­st genutzten Strom aus hochef­fizien­ten und kli­mascho­nen­den KWK-Anla­gen bedeutet für Anla­gen im Leis­tungs­bere­ich zwis­chen 1 und 10 MW, die zwis­chen August 2014 und Ende 2017 in Betrieb genom­men wor­den sind, eine erhe­bliche Ver­schlechterung der wirtschaftlichen Rah­menbe­din­gun­gen gegenüber der Recht­slage vor 2014. Auf­grund des neuen Urteils des Europäis­chen Gericht­shofs vom 28. März 2019, wonach die EEG-Ent­las­tung der Indus­trie keine Bei­hil­fe ist, eröffnet sich nun­mehr die Möglichkeit, die KWK-Anla­gen weit­er­hin von der EEG-Umlage zu entlasten.

Zu der von der CDU/CSU geforderten kurzfristi­gen Auf­nahme ein­er entsprechen­den Neuregelung in die NABEG-Nov­el­le war die SPD lei­der nicht bere­it. Daher haben wir uns mit dem Koali­tion­spart­ner darauf ver­ständigt, das Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um in einem Entschließungsantrag aufzu­fordern, noch vor der Som­mer­pause einen entsprechen­den Vorschlag vorzule­gen. Die CDU/C­SU-Frak­tion wird sich weit­er dafür ein­set­zen, dass die betrof­fe­nen KWK-Anla­gen sehr zeit­nah Rechtssicher­heit erhal­ten. Darüber hin­aus haben wir die Regelung zur Reduzierung der EEG-Umlage für Eigen­stro­man­la­gen erweit­ert auf heizöl­be­triebene KWK-Anla­gen, die bis 31. Dezem­ber 2022 in Betrieb genom­men wer­den. Hier­durch erhal­ten die betrof­fe­nen Akteure aus­re­ichend Zeit zur Umstel­lung ihrer Geschäftsmodelle.

Jens Koep­pen MdB, Dr. Joachim Pfeif­fer MdB, Mark Hel­frich MdB, Dr. Andreas Lenz

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