Der Bun­destag hat ein umfassendes Geset­zes­paket zu Migra­tion und Inte­gra­tion beschlossen. Dabei geht es nicht nur um die Zuwan­derung von Fachkräften, son­dern auch um eine klare Begren­zung der ille­galen Migration.
Die Regierungs­frak­tio­nen hat­ten sich zuvor auf Änderun­gen an mehreren Einzelvorhaben zu Migra­tion und Asyl geeinigt. So wurde beispiel­sweise in das Aus­län­derbeschäf­ti­gungs­förderungs­ge­setz eine Stich­tagsregelung eingefügt.

Die soge­nan­nte Beschäf­ti­gungs­dul­dung für Aus­län­der, die durch Arbeit dauer­haft ihren Leben­sun­ter­halt selb­st sich­ern und gut inte­gri­ert sind, wird somit bis Ende 2023 ver­längert. Von dieser Regelung soll aber nur prof­i­tieren kön­nen, wer vor August 2018 ein­gereist ist.

Auch soll es kün­ftig leichter wer­den, aus­reisepflichtige Aus­län­der in Gewahrsam zu nehmen. Denn bei der Aus­reisepflicht wird kün­ftig klar­er zwis­chen den­jeni­gen unter­schieden wer­den, die unver­schuldet an ihrer Aus­reise gehin­dert sind, und den­jeni­gen, die trick­sen, täuschen oder sich nicht um die Beschaf­fung ihres Pass­es kümmern.

Die Migra­tionspoli­tik der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land dient der Steuerung, Kon­trolle und Begren­zung des Zuzugs von Aus­län­dern in unser Land. Dabei sind die Auf­nahme- und Inte­gra­tions­fähigkeit unser­er Gesellschaft sowie unsere wirtschaftlichen und arbeits­mark­t­poli­tis­chen Inter­essen zu berück­sichti­gen. Die Migra­tionspoli­tik hat eine Dop­pel­funk­tion. Zum einen erfüllt sie unsere human­itären Verpflich­tun­gen, zum anderen schafft sie klare Regelun­gen zur Steuerung der Zuwan­derung in den Arbeits­markt und das damit ver­bun­dene Recht des Aufen­thalts in Deutsch­land. Denn Deutsch­land braucht gut aus­ge­bildete und qual­i­fizierte Fachkräfte.

Diese Geset­ze wur­den nach inten­siv­er Beratung und weit­eren Verbesserun­gen vom Deutschen Bun­destag beschlossen. Sie wer­den nun dem Bun­desrat zugeleit­et und durch­laufen dort das weit­ere par­la­men­tarische Verfahren:

Fachkräf­teein­wan­derungs­ge­setz

Der Deutsche Bun­destag hat ein Gesetz beschlossen, das die Hür­den für die Ein­wan­derung qual­i­fiziert­er Arbeit­nehmer senkt. Das Fachkräf­teein­wan­derungs­ge­setz ermöglicht, dass Fachkräfte auch aus Staat­en außer­halb der Europäis­chen Union kün­ftig leichter ein­wan­dern kön­nen. Ein Baustein, um den Fachkräfte­man­gel in Deutsch­land zu lin­dern. Mit dem Fachkräf­teein­wan­derungs­ge­setz schafft die Bun­desregierung den Rah­men für eine zukun­ft­sori­en­tierte und bedarf­s­gerechte Zuwan­derung von Fachkräften aus Drittstaat­en. Damit set­zt die Große Koali­tion ein Kern­vorhaben im Bere­ich der Migra­tionspoli­tik um.

Das Gesetz regelt klar und trans­par­ent, wer zu Arbeits- und zu Aus­bil­dungszweck­en nach Deutsch­land kom­men darf und wer nicht.

Zu den wesentlichen Neuerun­gen gehören:

• ein ein­heitlich­er Fachkräfte­be­griff, der Hochschu­la­b­sol­ven­ten und Beschäftigte mit qual­i­fiziert­er Beruf­saus­bil­dung umfasst
• der Verzicht auf eine Vor­rang­prü­fung bei anerkan­nter Qual­i­fika­tion und Arbeitsvertrag
• der Weg­fall der Begren­zung auf Man­gel­berufe bei qual­i­fiziert­er Berufsausbildung
• die Möglichkeit für Fachkräfte mit qual­i­fiziert­er Beruf­saus­bil­dung, entsprechend der beste­hen­den Regelung für Hochschu­la­b­sol­ven­ten, für eine befris­tete Zeit zur Arbeit­splatz­suche nach Deutsch­land zu kom­men (Voraus­set­zung sind notwendi­ge deutsche Sprachken­nt­nisse und die Sicherung des Lebensunterhalts)
• verbesserte Möglichkeit­en zum Aufen­thalt für Qual­i­fizierungs­maß­nah­men im Inland mit dem Ziel der Anerken­nung von beru­flichen Qualifikationen
• Ver­fahrensvere­in­fachun­gen, eine Bün­delung der Zuständigkeit­en bei zen­tralen Aus­län­der­be­hör­den und beschle­u­nigte Ver­fahren für Fachkräfte

Für eine gezielte Steigerung der Zuwan­derung von qual­i­fizierten Fachkräften aus Drittstaat­en ergänzt und flankiert die Bun­desregierung die Regelun­gen des Fachkräf­teein­wan­derungs­ge­set­zes durch weit­ere Verbesserun­gen der Ver­wal­tungsver­fahren. Dies sind ins­beson­dere Visumver­fahren, gezielte Werbe­maß­nah­men gemein­sam mit der Wirtschaft, Beschle­u­ni­gun­gen bei der Anerken­nung aus­ländis­ch­er Bil­dungsab­schlüsse und eine ver­stärk­te Sprach­förderung ins­beson­dere im Ausland.

Beschäf­ti­gungs­dul­dungs­ge­setz

Gute Inte­gra­tionsleis­tun­gen sollen sich auszahlen. Deshalb hat der Deutsche Bun­destag das Beschäf­ti­gungs­dul­dungs­ge­setz beschlossen. Ziel ist mehr Recht­sklarheit und Rechtssicher­heit für Arbeit­ge­ber und Geduldete. Das Gesetz enthält Regelun­gen, damit gut inte­gri­erte Geduldete einen ver­lässlichen Sta­tus erhal­ten kön­nen. Zudem ist eine bun­de­sein­heitliche Anwen­dung der Aus­bil­dungs­dul­dung vorgesehen.

• Klare Kri­te­rien, ver­lässlich­er Status

Mit der neu einge­führten Beschäf­ti­gungs­dul­dung wer­den klare Kri­te­rien für einen ver­lässlichen Sta­tus Gedulde­ter definiert, die ihren Leben­sun­ter­halt durch eine Erwerb­stätigkeit selb­st sich­ern und die gut inte­gri­ert sind. Diese Beschäf­ti­gungs­dul­dung kann nach 30 Monat­en bei Vor­liegen der Voraus­set­zun­gen und verbesserten Sprachken­nt­nis­sen in eine Aufen­thalt­ser­laub­nis führen.

• Asyl- und Erwerb­smi­gra­tion bleiben getrennt

Hin­sichtlich der bere­its beste­hen­den Regelung der Aus­bil­dungs­dul­dung wer­den wesentliche Voraus­set­zun­gen konkretisiert, um eine bun­de­sein­heitliche Anwen­dung­sprax­is zu erre­ichen. Zudem wer­den staatlich anerkan­nte oder ver­gle­ich­bar geregelte Assis­tenz- und Helfer­berufe ein­be­zo­gen, soweit darauf eine qual­i­fizierte Aus­bil­dung in einem Man­gel­beruf fol­gt. Damit set­zt die Bun­desregierung auch ihren Auf­trag aus dem Koali­tionsver­trag um. Mit diesen Regelun­gen hält die Bun­desregierung am Grund­satz der Tren­nung von Asyl und Erwerb­smi­gra­tion fest.

Geord­nete-Rück­kehr-Gesetz

Damit abgelehnte Asyl­be­wer­ber Deutsch­land in der ihnen geset­zten Frist auch tat­säch­lich ver­lassen, will die Bun­desregierung die Rück­kehrprax­is verbessern. Hierzu sieht sie eine Rei­he von Maß­nah­men vor. So hat, wer nicht an der Klärung der eige­nen Iden­tität mitwirkt, mit Sank­tio­nen zu rech­nen. Darüber hin­aus ist es Behör­den zukün­ftig leichter möglich, zur Durch­set­zung der Aus­reisepflicht abgelehnte Asyl­be­wer­ber in Gewahrsam zu nehmen. Zudem sollen straf­fäl­lige Asyl­be­wer­ber schneller aus­gewiesen und der Vol­lzug deut­lich verbessert wer­den. Für rechtswidrig ein­gereiste Per­so­n­en, die in einem anderen EU-Staat einen Schutzs­ta­tus haben, soll es in Zukun­ft keine Sozialleis­tun­gen geben. Wesentlich­er Teil der Migra­tionspoli­tik ist die Rück­kehr der­er, die kein Bleiberecht in Deutsch­land haben.

• Spracher­werb, Aus­bil­dung und Beschäf­ti­gung fördern

Mit dem Aus­län­derbeschäf­ti­gungs­förderungs­ge­setz will die Bun­desregierung vor allem Asyl­be­wer­ber mit Aufen­thalts­ges­tat­tung und Geduldete stärk­er unter­stützen, die sich um Aus­bil­dung und Arbeit bemühen. Auch Geflüchtete, bei denen noch nicht klar ist, ob sie dauer­haft in Deutsch­land bleiben, sollen ihren Leben­sun­ter­halt möglichst selb­st ver­di­enen kön­nen. Im Einzel­nen sieht das Gesetz einen besseren Zugang zu Inte­gra­tions- und berufs­be­zo­ge­nen Sprachkursen sowie zur Aus­bil­dungs­förderung vor. Asyl­be­wer­ber mit guter Bleibeper­spek­tive wer­den frühzeit­ig für die Arbeit­sauf­nahme gefördert. Bis­lang war ihre Beschäf­ti­gungs­förderung nur befris­tet möglich.

• Aus­bil­dung und Ehre­namt stärken

Um Asyl­be­wer­ber in ihrer Moti­va­tion zu bestärken, eine Aus­bil­dung zu machen und ihre spätere Inte­gra­tion in den Arbeits­markt zu fördern, hat der Deutsche Bun­destag zudem eine Reform des Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­set­zes beschlossen. So sollen Asyl­be­wer­ber kün­ftig nicht mehr nach dem 15. Monat ihres Aufen­thalts in Deutsch­land aus dem Leis­tungs­bezug her­aus­ge­fall­en. Damit möchte die Bun­desregierung Aus­bil­dungs- und Stu­di­en­ab­brüchen unter Geflüchteten ent­ge­gen­wirken. Darüber hin­aus sollen aus­bildende Betriebe mehr Rechts- und Pla­nungssicher­heit erhal­ten. Für Flüchtlinge, die sich ehre­namtlich betäti­gen, soll es einen Frei­be­trag von 200 Euro monatlich geben. Denn ein Ehre­namt kann beim Spracher­werb und bei dem Auf­bau per­sön­lich­er Kon­tak­te helfen und damit zur Inte­gra­tion beitragen.

• Neue Bedarf­sätze für Asylbewerber

Zusät­zlich hat der Bun­destag die Bedarf­sätze für Asyl­be­wer­ber angepasst. Der Bedarf für Strom und Woh­nungsin­stand­hal­tung wird kün­ftig aus der Geldleis­tung aus­gegliedert und als Sach­leis­tung erbracht. So sinken zwar die Geldleis­tungssätze, materiell wer­den die Leis­tun­gen jedoch voll erbracht. Für Leis­tungs­berechtigte, die in ein­er Sam­melun­terkun­ft leben, sinken die Leis­tun­gen zusät­zlich, da bes­timmte Kosten, etwa für die Medi­en­nutzung, nicht für jede Per­son in voller Höhe anfallen.

Aus­län­derbeschäf­ti­gungs­förderungs­ge­setz

Das Gesetz sieht vor, die Warte­fris­ten für berufsvor­bere­i­t­ende Maß­nah­men zu verkürzen. Wer vor dem 1. August 2019 ein­reist, kann nach drei Monat­en Warte­frist an berufsvor­bere­i­t­en­den Maß­nah­men teil­nehmen. Für Per­so­n­en, die danach in Deutsch­land ein­reisen, gel­ten Fris­ten von neun Monat­en für Geduldete und 15 Monat­en für Asyl­be­wer­ber mit Aufenthaltsgestattung.

Für Geflüchtete, bei denen noch nicht klar ist, ob sie dauer­haft in Deutsch­land bleiben, gilt eben­falls eine Stich­tagsregelung: Sie erhal­ten nur noch Zugang zu Inte­gra­tions- und berufs­be­zo­ge­nen Sprachkursen, wenn sie vor dem 1. August 2019 ein­gereist sind. Voraus­set­zung ist ein drei­monatiger Aufen­thalt in Deutsch­land vor Förderungs­be­ginn. Wer nach dem Stich­tag mit unklar­er Bleibeper­spek­tive ein­reist, hat keinen Anspruch auf Förderung mehr.

• Mehr Unter­stützung in der Berufsausbildung

Zudem erle­ichtert das Gesetz Aus­län­derin­nen und Aus­län­dern den Zugang zur Beruf­saus­bil­dungs­förderung. Das hil­ft beson­ders auch bei der Inte­gra­tion junger Men­schen mit Fluchthin­ter­grund. Bish­er kön­nen viele Geflüchtete erst nach lan­gen Voraufen­thalt­szeit­en in Deutsch­land eine Aus­bil­dungs­förderung erhal­ten oder sie haben gar keinen Zugang zu finanzieller Unter­stützung. Das Gesetz macht es ihnen kün­ftig leichter, eine Aus­bil­dung zu absolvieren und ver­hin­dert, dass sie, um Geld zu ver­di­enen, ungel­ernte Tätigkeit­en aufnehmen. Mit dem Gesetz erhal­ten außer­dem erst­mals auch Geflüchtete mit kleinen Kindern Zugang zu Inte­gra­tionskursen. Von dieser Neuerung prof­i­tieren ins­beson­dere Mütter.

Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz

Asyl­be­wer­ber und Geduldete, die eine Beruf­saus­bil­dung oder ein Studi­um absolvieren, kön­nen kün­ftig auch nach dem 15. Monat ihres Aufen­thalts in Deutsch­land Leis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz erhal­ten. Das soll sie motivieren, eine Aus­bil­dung zu machen und damit ihre Eingliederung in den Arbeits­markt fördern.

Bish­er stand eine Aus­bil­dungs­förderung vie­len Flüchtlin­gen nicht offen – sie brachen Aus­bil­dung oder Studi­um daher häu­fig aus finanziellen Grün­den ab. Dem wirkt die Bun­desregierung mit der Geset­zesän­derung ent­ge­gen. Aus­bildende Betriebe erhal­ten zudem mehr Rechts- und Pla­nungssicher­heit. Nach Ablauf der Aufen­thalts­dauer von 15 Monat­en wer­den die Leis­tungssätze im Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz so berech­net wie in der Sozial­hil­fe. Wer sich in ein­er Aus­bil­dung befind­et oder ein Studi­um absolviert, muss anstelle von Sozial­hil­fe dann BAföG oder Beruf­saus­bil­dungs­bei­hil­fe beantra­gen. Dies stand vie­len Flüchtlin­gen bish­er nicht offen und führte häu­fig zu Aus­bil­dungs- und Studienabbrüchen.

Date­naus­tauschverbesserungs­ge­setz

Mit dem Gesetz sollen die Ver­wal­tungsabläufe weit­er dig­i­tal­isiert wer­den. Das verbessert die Kom­mu­nika­tion aller Ver­fahrens­beteiligten und beschle­u­nigt die Ver­fahren. Zudem sollen kün­ftig auch Jugendämter, die Staat­sange­hörigkeits- und Ver­triebe­nen­be­hör­den, die Träger der Deutschen Renten­ver­sicherung, das Auswär­tige Amt und seine Aus­landsvertre­tun­gen sowie das Bun­de­samt für Jus­tiz einge­bun­den werden.

• Weit­ere Dat­en erheben

Die erken­nungs­di­en­stliche Behand­lung soll aus­geweit­et wer­den. Kün­ftig darf die Bun­de­spolizei auch außer­halb des 30-Kilo­me­ter Gren­zraums uner­laubt ein­gereiste Per­so­n­en erfassen. Dies ist auch für die Sicher­heit­süber­prü­fung wichtig.

• Besser­er Schutz für Minderjährige

Der Geset­zen­twurf soll die Reg­istrierung und Betreu­ung unbe­gleit­eter Min­der­jähriger verbessern. Ziel ist eine lück­en­lose Erfas­sung. Denn man­gels Reg­istrierung kon­nte in der Ver­gan­gen­heit bei einem Ver­schwinden von Jugendlichen aus Jugend­hil­feein­rich­tun­gen häu­fig nicht sich­er über­prüft wer­den, ob die Betr­e­f­fend­en bei ein­er anderen Jugend­hil­feein­rich­tung — eventuell unter anderem Namen — untergekom­men sind oder das Bun­des­ge­bi­et zwis­chen­zeitlich wieder ver­lassen haben.

Bild © Jens Koeppen