Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch die “Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020” (RBSFV 2020) gebilligt. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2020 angepasst. Dies erfolgt gemäß gesetzlicher Vorgaben.
Demnach sind die Regelbedarfe in Jahren, in denen die Leistungssätze nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, fortzuschreiben. In die Berechnung fließt sowohl die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen ein sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und ‑gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer. Beide Entwicklungen münden in einen Mischindex, an dem die Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Nettolohn- und ‑gehaltsentwicklung einen Anteil von 30 Prozent hat.
Ab dem 1. Januar 2020 ergeben sich für die Regelbedarfsstufen die folgenden monatlichen Regelsätze:
Regelbedarfsstufen 2019 und 2020 in Euro je Monat
Regelbedarfsstufe (RBS) 2019 / ab 1. Januar 2020 (Veränderung in Euro):
RBS 1: Volljährige Alleinstehende 424/ 432 (+8)
RBS 2: Volljährige Partner 382 / 389 (+7)
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Einrichtungen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Elternhaus 339 / 345 (+6)
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 322 / 328 (+6)
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 / 308 (+6)
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 / 250 (+5)
Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 Prozent. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und ‑gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,88 Prozent ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 3,22 %) = 0,91 % + 0,966 % = 1,876 %).
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 wirkt sich darüber hinaus auf die Bedarfssätze der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie auf die so genannten Analogleistungen aus. Dabei findet die Veränderungsrate bei der Fortschreibung der Bedarfssätze der Grundleistungen nach § 3a AsylbLG Anwendung.
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.
Bild © Jens Koeppen
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