Das Bun­desk­abi­nett hat am ver­gan­genen Mittwoch die “Regelbe­darf­sstufen-Fortschrei­bungsverord­nung 2020” (RBSFV 2020) gebil­ligt. Mit der Verord­nung wer­den die Regelbe­darf­sstufen im Bere­ich der Sozial­hil­fe (SGB XII) und in der Grund­sicherung für Arbeit­suchende (SGB II) zum 1. Jan­u­ar 2020 angepasst. Dies erfol­gt gemäß geset­zlich­er Vorgaben.

Dem­nach sind die Regelbe­darfe in Jahren, in denen die Leis­tungssätze nicht auf Grund­lage ein­er neuen Einkom­mens- und Ver­brauchsstich­probe neu fest­ge­set­zt wer­den, fortzuschreiben. In die Berech­nung fließt sowohl die bun­des­durch­schnit­tliche Entwick­lung der Preise für regelbe­darf­s­rel­e­vante Güter und Dien­stleis­tun­gen ein sowie die bun­des­durch­schnit­tliche Entwick­lung der Net­tolöhne und ‑gehäl­ter je beschäftigten Arbeit­nehmer. Bei­de Entwick­lun­gen mün­den in einen Mischin­dex, an dem die Preisen­twick­lung einen Anteil von 70 Prozent und die Net­tolohn- und ‑gehalt­sen­twick­lung einen Anteil von 30 Prozent hat.

Ab dem 1. Jan­u­ar 2020 ergeben sich für die Regelbe­darf­sstufen die fol­gen­den monatlichen Regelsätze:

Regelbe­darf­sstufen  2019 und 2020 in Euro je Monat

Regelbe­darf­sstufe (RBS) 2019 / ab 1. Jan­u­ar 2020 (Verän­derung in Euro):

RBS 1: Volljährige Alle­in­ste­hende 424/ 432  (+8)
RBS 2: Volljährige Part­ner 382 / 389  (+7)
RBS 3: SGB XII: Volljährige in Ein­rich­tun­gen SGB II: 18 bis 24-Jährige im Eltern­haus 339 / 345 (+6)
RBS 4: Kinder von 14 bis 17 Jahren 322 / 328 (+6)
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren 302 / 308 (+6)
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren 245 / 250 (+5)

Die Entwick­lung der regelbe­darf­s­rel­e­van­ten Preise beträgt +1,3 Prozent. Die entsprechende Entwick­lung der Net­tolöhne und ‑gehäl­ter je Arbeit­nehmer beläuft sich auf +3,22 Prozent. Die Verän­derungsrate für die Fortschrei­bung der Regelbe­darfe beträgt dem­nach +1,88 Prozent ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 3,22 %) = 0,91 % + 0,966 % = 1,876 %).

Die Fortschrei­bung der Regelbe­darf­sstufen zum 1. Jan­u­ar 2020 wirkt sich darüber hin­aus auf die Bedarf­ssätze der Grundleis­tun­gen nach dem Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz sowie auf die so genan­nten Analogleis­tun­gen aus. Dabei find­et die Verän­derungsrate bei der Fortschrei­bung der Bedarf­ssätze der Grundleis­tun­gen nach § 3a Asyl­bLG Anwendung.

Der Bun­desrat muss der Verord­nung noch zus­tim­men. Die Befas­sung durch den Bun­desrat wird voraus­sichtlich Anfang Novem­ber erfolgen.

Bild © Jens Koeppen