Anfang dieses Jahres ist die novellierte Kälte-Klima-Richtlinie im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative in Kraft getreten. Sie knüpft an die bisherige Förderung von Kälte- und Klimaanlagen an. Allein im Jahr 2018 konnten rund 430 Anlagen mit insgesamt 25 Mio. Euro gefördert werden.
Ziel der Richtlinie ist es, bei Kälte- und Klimaanlagen die Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Minderung des Kältebedarfs sowie der weiteren Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (F‑Gase) zu verstärken. Damit beschleunigen und realisieren wir nachhaltig die Minderung von Treibhausgasemissionen. Die Verbreitung von hocheffizienten und klimafreundlichen Kälte- und Klimaanlagen soll gestärkt werden, der Anteil von Kälte- und Klimaanlagen mit Abwärmenutzung und Kältespeichern und hoher Gesamtsystemeffizienz gesteigert und der Marktzugang der ausgewählten Technologien verbessert werden. Ziel ist es, dass möglichst die effizientesten Anlagen zum Einsatz kommen.
In allen geförderten Anwendungsbereichen dürfen ab sofort nur noch nicht-halogenierte Kältemittel zum Einsatz kommen. Erstmals werden auch CO2-Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Bahnen gefördert. Die neuen Förderbedingungen ermöglichen den Umstieg auf zukunftsfähige Anlagen, die das Klima nachhaltig schützen.
Bei den stationären Anlagen ist die Förderung modular Und umfassend aufgebaut. Gefördert werden Kälteerzeuger, zugehörige Komponenten und Systeme sowie thermische Speicher. Die geförderten Anlagen müssen besonders energieeffizient sein. Wer seine stationäre Kälte- oder Klima-Anlage noch nachhaltiger und klimaschonender betreiben will und auf eigene Kosten gleichzeitig eine Anlage zur Nutzung regenerativer Energien am Standort errichtet, kann einen Kombinationsbonus in Anspruch nehmen.
Von der Förderung profitieren können Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen.
Wir fördern mit Zuschüssen. Die Förderung ist für jeden einzelnen Fördergegenstand durch eine Berechnungsformel und einen Koeffizientensatz vorgegeben. Die Förderhöhe ist abhängig von der Art der zu fördernden Anlagen, sowie von deren Leistung, Kapazität oder Volumen. Die Höchstzuwendung pro Vorhaben beträgt 150.000 Euro.
Förderanträge zu der Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab sofort entgegen. Die Antragstellung erfolgt mit dem elektronischen Antragsverfahren.
Weitere Informationen zur Richtlinie sowie ein Förderrechner finden sich auf der Internetseite der Nationalen Klimaschutzinitiative unter www.klimaschutz.de/kälte-klima-richtlinie.
Bild © Jens Koeppen
Neueste Kommentare