In der Öffentlichkeit wird gegen­wär­tig über die Bel­e­gaus­gabepflicht für elek­tro­n­is­che Reg­istri­erkassen ab dem 01.01.2020 disku­tiert und die damit ver­bun­de­nen bürokratis­chen Belas­tun­gen für unsere Unternehmer. Gern möchte ich Sie über den aktuellen Sach­stand und unsere Bemühun­gen für eine bessere Regelung informieren.

Der ursprüngliche Geset­zen­twurf aus dem Jahre 2016 bein­hal­tete eine Bel­e­gaus­gabepflicht auf Kun­den­wun­sch. Dies war der Wun­sch der CDU/C­SU-Bun­destags­frak­tion. Hin­ter­grund war die notwendi­ge Nachvol­lziehbarkeit einzel­ner Geschäftsvor­fälle durch die Finanzver­wal­tung im Rah­men der mit diesem Gesetz eben­falls einge­führten Kassen­nach­schau durch die Finanzbe­hör­den. Dies war aus unser­er Sicht unkri­tisch, da bere­its nach dem Han­dels­ge­set­zbuch (HGB) ein Beleg bzw. eine Rech­nung auf Kun­den­wun­sch auszustellen ist.

Im par­la­men­tarischen Ver­fahren wurde diese Bel­e­gaus­gabepflicht auf Wun­sch des Koali­tion­spart­ners zu ein­er all­ge­meinen Pflicht nach § 146a Abs. 2 AO aus­geweit­et. Zwar beste­ht die Möglichkeit eine Aus­nah­megenehmi­gung und Befreiung von der Bel­e­gaus­gabepflicht nach § 148 AO in Anspruch zu nehmen, jedoch haben wir mit Befrem­den zur Ken­nt­nis genom­men, dass diese Aus­nah­meregelung fak­tisch ins Leere läuft, weil vor allem die Kosten der Bel­e­gaus­gabe nicht als voraus­ge­set­zte sach­liche Härte anerkan­nt werden.

Auch hier hal­ten wir es für drin­gend geboten, diese Hand­habung zu über­denken und auf Prax­is­tauglichkeit zu über­prüfen. Eine Lösung kön­nte beispiel­sweise die Ein­führung eines Frei­be­trages oder ein­er Bagatell­gren­ze sein. Dieses wird aber derzeit vom Koali­tion­spart­ner mit aller Entsch­ieden­heit abgelehnt. Hierzu führen wir in der kom­menden Zeit weit­ere Gespräche.

Aus Sicht der CDU/C­SU-Bun­destags­frak­tion ist mit der Ein­führung der Kassen­sys­teme ab dem 01.10.2020 (mit zer­ti­fiziert­er TSE-Ein­rich­tung) eine lück­en­lose Aufze­ich­nung der Geschäftsvor­fälle gewährleis­tet, so dass eine Bel­e­gaus­gabepflicht nach § 146a AO gän­zlich ent­fall­en kann. Deshalb hal­ten wir es auch hier für sin­nvoll, eine Fristver­längerung bis 30.09.2020 zu gewähren, um eine Änderung der geset­zlichen Vorschrift vornehmen zu können.

Auch aus ökol­o­gis­chen Gesicht­spunk­ten erscheint die Bel­e­gaus­gabeflicht nicht sin­nvoll. Hier wer­den unnötige Müll­berge pro­duziert, die zudem unnötige Kosten bei den Unternehmerin­nen und Unternehmern her­vor­rufen, die es zu ver­mei­den gilt.

Bun­deswirtschaftsmin­is­ter Peter Alt­maier hat sich eben­falls in die Diskus­sion eingeschal­tet und direkt mit dem Finanzmin­is­ter den Aus­tausch mit dem Ziel gesucht, die Bel­e­gaus­gabepflicht kom­plett abzuschaf­fen. Von dem von ihm nun ini­ti­ierten Branchen­di­a­log erhof­fen wir uns, dass kurzfristig unbürokratis­che Lösun­gen möglich werden.

Bild © Jens Koeppen