Das Bun­desk­abi­nett hat den Geset­zen­twurf für die Umset­zung des Kli­maschutzpro­gramms 2030 im Steuer­recht beschlossen. Bah­n­fahren soll gün­stiger wer­den, Pendler wer­den ent­lastet und die ener­getis­che Gebäude­sanierung wird gefördert. Die Bun­desregierung stellt so die Weichen für eine schnellere CO2-Reduktion.

Der Geset­zen­twurf sieht steuer­liche Anpas­sun­gen vor, um die Her­aus­forderung der CO2-Reduk­tion bis zum Jahr 2030 entschlossen und sozial aus­ge­wogen anzuge­hen. Alle Bürg­erin­nen und Bürg­er sollen daran teil­haben kön­nen. Vier Maß­nah­men aus dem Kli­maschutzpro­gramm 2030 ste­hen im Fokus. Sie wer­den nun im Steuer­recht umge­set­zt und sollen ein umwelt­fre­undlich­es Ver­hal­ten stärk­er fördern:

Förderung ener­getis­ch­er Gebäudesanierung

Ener­getis­che Sanierungs­maß­nah­men an selb­st­genutztem Wohneigen­tum sollen für die Zeit vom 1. Jan­u­ar 2020 bis zum 31. Dezem­ber 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwen­dun­gen von der Steuer­schuld befördert werden.

Förder­fähig sind Einzel­maß­nah­men wie zum Beispiel die Wärmedäm­mung von Wän­den und Däch­ern, die Erneuerung der Fen­ster oder Außen­türen sowie die Erneuerung beziehungsweise der Ein­bau ein­er Lüf­tungsan­lage und die Opti­mierung beste­hen­der Heizungsanlagen.

Anhebung der Pendler­pauschale und Mobilitätsprämie

Zur Ent­las­tung der Pendler soll die Ent­fer­nungspauschale ab dem 21. Kilo­me­ter um 5 auf 35 Cent ange­hoben wer­den. Alter­na­tiv dazu sollen ger­ingver­di­enende Pendler, die inner­halb des Grund­frei­be­trags liegen, eine Mobil­ität­sprämie von 14 Prozent dieser erhöht­en Pauschale wählen können.

Die Anhebung der steuer­lichen Ent­fer­nungspauschale und die Gewährung ein­er Mobil­ität­sprämie sind befris­tet für die Zeit vom 1. Jan­u­ar 2021 bis zum 31. Dezem­ber 2026.

Absenkung der Mehrw­ert­s­teuer auf Bah­ntick­ets im Fernverkehr

Um die Attrak­tiv­ität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzs­teuer­satz für Fahrkarten im Fer­n­verkehr ab 2020 von 19 auf 7 Prozent gesenkt wer­den. Diese Regelung gilt unbe­fris­tet. Erhöhter Hebe­satz bei der Grund­s­teuer für Wind­parks: Gemein­den sollen bei der Grund­s­teuer einen beson­deren Hebe­satz auf Son­derge­bi­ete für Winden­ergiean­la­gen fes­tle­gen kön­nen. Dadurch wer­den sie als Aus­gle­ich für damit ver­bun­de­nen Aufwand an den Erträ­gen beteiligt. Auch diese Regelung soll dauer­haft wirken, so dass eine Befris­tung nicht in Betra­cht kommt.

Bild © Jens Koeppen