In zweit­er und drit­ter Lesung ist die Neuregelung des Fam­i­li­en­nachzugs beschlossen wor­den. Damit schaf­fen wir ins­beson­dere Klarheit bei den Voraus­set­zun­gen und Auss­chlussgrün­den für eine angemessene und sachgerechte Begren­zung des Nachzugs.

Ab dem 1. August 2018 wird nur noch höch­stens 1.000 Per­so­n­en pro Monat aus human­itären Grün­den der Nachzug zu sub­sidiär Schutzberechtigten gewährt. Bei der Bes­tim­mung der nachziehen­den Fam­i­lien wer­den zukün­ftig das Kindeswohl und Inte­gra­tionsaspek­te beson­ders berücksichtigt.

Aus­geschlossen wird der Fam­i­li­en­nachzug in der Regel dann sein, wenn die Ehe erst während bzw. nach der Flucht geschlossen wurde, der in Deutsch­land aufhältige Aus­län­der schw­er­wiegende Straftat­en began­gen hat oder seine Aus­reise kurzfristig zu erwarten ist. Zudem schließen wir mit diesem Geset­ze­sen­twurf ein­deutig den Fam­i­li­en­nachzug zu Gefährdern – zu deutschen wie auch zu allen aus­ländis­chen Gefährdern unab­hängig von ihrem Aufen­thaltssta­tus – grund­sät­zlich aus.

Bild © Jens Koeppen