In zweiter und dritter Lesung ist die Neuregelung des Familiennachzugs beschlossen worden. Damit schaffen wir insbesondere Klarheit bei den Voraussetzungen und Ausschlussgründen für eine angemessene und sachgerechte Begrenzung des Nachzugs.
Ab dem 1. August 2018 wird nur noch höchstens 1.000 Personen pro Monat aus humanitären Gründen der Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Bei der Bestimmung der nachziehenden Familien werden zukünftig das Kindeswohl und Integrationsaspekte besonders berücksichtigt.
Ausgeschlossen wird der Familiennachzug in der Regel dann sein, wenn die Ehe erst während bzw. nach der Flucht geschlossen wurde, der in Deutschland aufhältige Ausländer schwerwiegende Straftaten begangen hat oder seine Ausreise kurzfristig zu erwarten ist. Zudem schließen wir mit diesem Gesetzesentwurf eindeutig den Familiennachzug zu Gefährdern – zu deutschen wie auch zu allen ausländischen Gefährdern unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus – grundsätzlich aus.
Bild © Jens Koeppen
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