Die CDU/C­SU-Frak­tion im Deutschen Bun­destag will den Kampf gegen Clan-Krim­i­nal­ität mit einem „Null-Tol­er­anz-Ansatz“ ver­stärken. Behör­den sollen mehr Befug­nisse erhal­ten, um effek­tiv­er in die Struk­turen der nach außen hin abgeschot­teten Fam­i­lien ein­greifen zu kön­nen, heißt es in einem Zwölf-Punk­te-Plan, den der Frak­tionsvor­stand bei sein­er Klausurta­gung in Pots­dam beschlossen hat. So sollen jugendliche Inten­sivtäter leichter aus den Clans her­ausgenom­men wer­den, Ver­mö­gen sollen ein­fach­er kon­fisziert wer­den und Krim­inelle schneller abgeschoben werden.

1. Aus­bau der per­son­ellen Ressourcen
Das neue Lage­bild „Clankrim­i­nal­ität“ der union­s­ge­führten Lan­desregierung NRW hat die ganze Dimen­sion der Clankrim­i­nal­ität erst­mals sicht­bar gemacht, nach­dem dies jahre­lang aus ide­ol­o­gis­chen Grün­den ver­nach­läs­sigt wurde. Sollte das Bun­deslage­bild „Organ­isierte Krim­i­nal­ität 2018“, das in Kürze erscheinen wird, eine ähn­liche Dimen­sion auch für andere Län­der zeich­nen, wer­den wir uns im Rah­men der anste­hen­den Haushalts­ber­atun­gen für zusät­zliche Stellen bei BKA und Zoll­be­hör­den ein­set­zen, die einen wesentlichen Mehrw­ert in der Bekämp­fung der Clankrim­i­nal­ität leis­ten kön­nen. Die Zusam­me­nar­beit dieser Behör­den gilt es weit­er auszubauen.

2. Vor­rats­daten­spe­icherung absichern
Krim­inelle Clan­fam­i­lien arbeit­en hoch kon­spir­a­tiv. Klas­sis­che Ermit­tlungsmeth­o­d­en aus dem Bere­ich der Bekämp­fung der Organ­isierten Krim­i­nal­ität, so etwa der Ein­satz von verdeck­ten Ermit­tlern, sind deshalb zum größten Teil nicht anwend­bar. Ein wirk­sames Mit­tel, das uns hil­ft, per­sön­liche Verbindun­gen im famil­iären Kon­text bess­er aufzuk­lären, ist die Überwachung der Kom­mu­nika­tion und Bewe­gung­spro­file der Straftäter. Wir fordern die Bun­desregierung auf, die Anwen­dung des vom Deutschen Bun­destag unter Mitwirkung des Bun­desrates wirk­sam beschlosse­nen und in Kraft getrete­nen Geset­zes über die Vor­rats­daten­spe­icherung in Deutsch­land sicherzustellen – dies würde gle­ichzeit­ig die Ver­fol­gung von Kinder­pornogra­phie im Inter­net erhe­blich voran­brin­gen. Wir set­zen uns dafür ein, dass die neue EU-Kom­mis­sion einen neuen Anlauf in Sachen „Vor­rats­daten­spe­icherung“ untern­immt, um dieses wichtige Ermit­tlungsin­stru­ment abzusichern.

3. Gezielte Aufen­thalts­beendi­gung gefährlich­er Ausländer
Der aufen­thalt­srechtliche Sta­tus von Mit­gliedern palästi­nen­sisch-libane­sis­ch­er Groß­fam­i­lien und soge­nan­nten „Mhallamiye“-Kurden ist häu­fig sehr kom­plex. Während die erste Gen­er­a­tion mit famil­iären Wurzeln in der Türkei über den Libanon in den 80er Jahren nach Deutsch­land ein­gereist ist, ver­fügt die zweite oder dritte Gen­er­a­tion mitunter über die deutsche Staat­sange­hörigkeit, andere sind staaten­los oder im Besitz der türkischen, libane­sis­chen oder syrischen Staat­sange­hörigkeit; hinzu kom­men Schwierigkeit­en beim Nach­weis der Nation­al­ität. Gle­ich­wohl zeigt die kür­zlich erfol­gte Abschiebung eines der führen­den Köpfe eines libane­sis­chen Clans, dass Erfolge bei ein­er konz­ertierten und inten­siv­en Zusam­me­nar­beit aller betrof­fe­nen Behör­den erzielt wer­den kön­nen. Wir wollen die Zusam­me­nar­beit zur Aufen­thalts­beendi­gung gefährlich­er Aus­län­der weit­er insti­tu­tion­al­isieren, indem wir gemein­sam mit den Bun­deslän­dern den im Zen­trum zur Unter­stützung der Rück­kehr (ZUR) ange­siedel­ten „Arbeits­bere­ich Sicher­heit“ aus­bauen, der sich schon heute um die Aufen­thalts­beendi­gung von Inten­sivs­traftätern küm­mert. Dieser Bere­ich muss mit aus­re­ichend Experten ver­stärkt wer­den, um sys­tem­a­tisch die Abschiebung krim­ineller Mit­glieder der Clan­fam­i­lien und ander­er gefährlich­er Aus­län­der voranzutreiben. Mit­tel­fristig wollen wir eine ergänzende Bun­deszuständigkeit schaf­fen, damit das Bun­de­samt für Migra­tion und Flüchtlinge als eine Bun­de­saus­län­der­be­hörde im ZUR geeignete Fälle auf Bit­ten der Län­der an sich ziehen und lösen kann.

Neben der Durch­set­zung der Aus­reisepflicht muss das Sig­nal an die Clans gegeben wer­den, dass der weit­ere Aufen­thalt in Deutsch­land bei krim­inellen Ver­hal­ten umge­hend ern­sthaft in Frage ste­ht. Darüber hin­aus ist entsprechend der Empfehlung der Innen­min­is­terkon­ferenz zeit­nah zu prüfen, ob Per­so­n­en mit dop­pel­ter Staat­sange­hörigkeit, die an organ­isiert­er Krim­i­nal­ität nach­weis­bar mitwirken, die deutsche Staats­bürg­er­schaft ent­zo­gen wer­den kann.

4. Ver­schär­fung bei der Vermögensabschöpfung
Mit dem am 1. Juli 2017 in Kraft getrete­nen „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Ver­mö­gens­ab­schöp­fung“ wurde bere­its in der let­zten Leg­is­laturpe­ri­ode die Einziehung aus Straftat­en erlangter Ver­mö­genswerte vere­in­facht. Für die Bere­iche der organ­isierten Krim­i­nal­ität und des Ter­ror­is­mus kön­nen sei­ther Ver­mö­gens­ge­gen­stände unab­hängig vom Nach­weis ein­er rechtswidri­gen Tat einge­zo­gen wer­den, wenn das Gericht von ihrer ille­galen Herkun­ft überzeugt ist. Wie die Innen­min­is­terkon­ferenz drängt auch die CDU/C­SU-Bun­destags­frak­tion auf eine zeit­na­he Eval­u­a­tion durch die Regierung. Auf­set­zend hier­auf wer­den wir prüfen, ob Ver­schär­fun­gen der Regelung etwa bei der Beweis­las­tumkehr angezeigt sind. Auch über eine Ver­schär­fung der Straf­barkeit der Geld­wäsche sollte nachgedacht wer­den. In der aktuellen Über­ar­beitung der EU-Geld­wäscherichtlin­ie sollte die Zahl
der meldepflichti­gen Verpflichteten vor allem in Bezug auf die Güter­wirtschaft und ins­beson­dere die Immo­bilien­wirtschaft aus­gedehnt wer­den, um den Ermit­tlungs­be­hör­den einen besseren Zugriff zu erlauben.

5. Daten­schutz darf kein Täter­schutz sein
Strafver­fol­gungs- und Sozial­be­hör­den sollen bei begrün­de­tem Ver­dacht alle rel­e­van­ten Dat­en aus­tauschen kön­nen. Wir set­zen uns für ein automa­tisiertes Abgle­ichver­fahren zwis­chen Kraft­fahrzeugzu­las­sungsstellen, Job­cen­tern und Polizei ein, um bei Straßen­verkehrskon­trollen vor allem bei hoch­preisi­gen Fahrzeu­gen rasch auf Anhalt­spunk­te für Sozialleis­tungsmiss­brauch ermit­teln zu kön­nen. Die aufen­thalt­srechtlichen Kon­se­quen­zen, die an den Sozialleis­tungsmiss­brauch anknüpfen, haben wir erst jüngst mit dem Zweit­en Gesetz zur besseren Durch­set­zung der Aus­reisepflicht deut­lich ver­schärft. Diese müssen nun kon­se­quent von den Län­dern genutzt werden.

6. Her­aus­nahme von Kindern aus krim­inellen Familien
Bege­hen Kinder vor Erre­ichen der Strafmündigkeit schw­er­ste Gewalt­tat­en, liegt es nahe, Erziehungsansatz und-bere­itschaft der Eltern zu hin­ter­fra­gen. Die Prax­is zeigt, dass die fehlende Strafmündigkeit der Kinder etwa von Sorge­berechtigten aktiv aus­genutzt wird, um die strafrechtliche Ver­fol­gung zu ver­hin­dern. Wir wollen klarstellen, dass regelmäßig eine die Her­aus­nahme des Kindes aus der Fam­i­lie recht­fer­ti­gende Kindeswohlge­fährdung vor­liegt, wenn erhe­bliche krim­inelle Aktiv­itäten des Kindes von den Eltern nicht wirk­sam unter­bun­den wer­den oder Anhalt­spunk­te dafür beste­hen, dass die Erziehung der Eltern zu krim­inellen Aktiv­itäten ermutigt, auf Mis­sach­tung des Staates und auf betrügerisches Aus­nutzen staatlich­er Leis­tun­gen aus­gerichtet ist. Durch eine geset­zliche Klarstel­lung­muss den Fam­i­lien­gericht­en entsprechen­der Hand­lungsspiel­raum eröffnet und
Zweifels­fällen begeg­net wer­den. Auf diese Weise würde zugle­ich ein ergänzen­des Instru­ment zu ein­er Bekämp­fung krim­ineller Fam­i­lien­struk­turen geschaffen.

7. Mehr Infor­ma­tion­saus­tausch bei Inten­sivtätern unter 14 Jahren
Während an dem Grund­satz fest­ge­hal­ten wer­den soll, dass Kinder unter 14 Jahren nicht strafrechtlich ver­fol­gt wer­den kön­nen, sollen die Ermit­tlungserken­nt­nisse zu stra­fun­mündi­gen Inten­sivtätern verbessert an die Jugendämter und Fam­i­lien­gerichte weit­ergeleit­et wer­den. Hier müssen die notwendi­gen Infor­ma­tio­nen und Befug­nisse zusam­menkom­men, um krim­inelle Kar­ri­eren von Anfang an zu unterbinden. Denn zum Kindeswohl gehört auch, ein­er Erziehung zur Bege­hung von Straftat­en und zur Respek­t­losigkeit gegenüber dem Staat, seinen Vertretern und Geset­zen entsch­ieden ent­ge­gen­zutreten. Wir wollen klarstellen, dass auch bei stra­fun­mündi­gen Tätern Sachaufk­lärung mit Fest­stel­lun­gen zu Alter, Tat­beteili­gung, Hin­ter­män­nern möglich ist. Die gewonnenen Erken­nt­nisse zu stra­fun­mündi­gen Inten­sivtätern sollen kon­se­quent zen­tral doku­men­tiert und zügig über das Jugen­damt dem Fam­i­lien­gericht zur Ken­nt­nis gegeben wer­den, damit geeignete Hil­fs- und Erziehungs­maß­nah­men wie etwa soziale Train­ingskurse ergrif­f­en wer­den kön­nen. Um solche Kinder frühzeit­ig und effizient betreuen zu kön­nen, müssen die Bun­deslän­der die Jugendämter angemessen ausstat­ten und ihre Mitar­beit­er bei gefährlichen Ein­sätzen schützen. Erfol­gre­iche Lan­despro­gramme wie etwa das in Nor­drhein-West­falen getestete Pro­gramm „Kurve kriegen“ soll­ten bun­desweit aus­ge­baut und Fam­i­lien­richter für den Umgang mit jugendlichen Inten­sivtätern fort­ge­bildet werden.

8. Keine Dul­dung von Paralleljustiz
In Kon­flik­ten zwis­chen krim­inellen Fam­i­lien­clans wer­den immer wieder Frieden­srichter eingeschal­tet. Diese Ein­flussnahme unter­gräbt das staatliche Gewalt­monopol und kann nicht toleriert wer­den. Es bedarf daher der Anpas­sung des Strafrechts. In Betra­cht zu ziehen ist ein neuer Straftatbe­stand der „Anmaßung zu ein­er poli­tis­chen oder religiösen Ordnungsmacht“.

9. Zeug­nisver­weigerungsrecht vor Miss­brauch schützen
Seit Jahren berichtet die Prax­is über miss­bräuch­liche Nutzun­gen des Zeug­nisver­weigerungsrechts etwa für Ver­lobte. Klas­sis­ch­er Miss­brauchs­fall sind im Bere­ich der organ­isierten Krim­i­nal­ität Zuhäl­ter und Pros­ti­tu­ierte, die sich ver­loben, um eine Zeu­ge­naus­sage der Pros­ti­tu­ierten zu ver­hin­dern. Um wirk­samer ger­ade in diesen Struk­turen ermit­teln zu kön­nen, sollte das Zeug­nisver­weigerungsrecht für Ver­lobte abgeschafft wer­den. Eben­so sollte geprüft wer­den, ob Kor­rek­turen beim Zeug­nisver­weigerungsrecht weitläu­fig ver­wandter Ange­höriger erforder­lich sind. Hier ist etwa an stren­gere Über­prü­fun­gen der Fam­i­lien­ver­hält­nisse zu denken.

10. Schutz von Zeu­gen verbessern
Um sicherzustellen, dass per­so­n­en­be­zo­gene Infor­ma­tio­nen über Zeu­gen (z.B. Adresse) nicht in miss­bräuch­lich­er Weise an die Straftäter weit­ergegeben wer­den, sind diese nicht in die für den Anwalt ein­se­hbare Ermit­tlungsak­te aufzunehmen. Außer­dem ist das anwaltliche Beruf­s­recht zu ver­schär­fen, damit Anwälte, die etwa in Kauf nehmen, dass ihre Man­dan­ten Zeu­gen ein­schüchtern, ihre Zulas­sung ver­lieren. Des Weit­eren bedarf es umfassender Zeu­gen­schutz­maß­nah­men, auch für Vertrauenspersonen.

11. Aussteiger­pro­gramme für Frauen aufbauen
Frauen wer­den in den patri­ar­chalis­chen Clan-Struk­turen oft unter­drückt. Sie erhal­ten keinen Zugang zu Bil­dung und wer­den zum Teil selb­st krim­inell. Nicht sel­ten sind sie Opfer häus­lich­er Gewalt und unter Zwang ver­heiratet wor­den. Da Ehen inner­halb der Fam­i­lie eine Grund­vo­raus­set­zung für die Exis­tenz krim­ineller Clans sind, würde es die Struk­turen nach­haltig schwächen, wenn es gelänge, Frauen und auch Kinder aus den Clans her­auszu­holen. Doch dafür gibt es bis­lang keine Infra­struk­tur. Wir wollen deshalb Aussteiger­pro­gramme schaf­fen, mit denen wir ins­beson­dere Frauen Ange­bote machen, die Clan-Struk­turen zu ver­lassen, und so einen dauer­haften Sog­ef­fekt entfalten.

12. Kein Strafra­batt bei kul­tureller Prägung
Kul­turell bed­ingte Rechts- und Wertvorstel­lun­gen, die mit den Grundw­erten unseres Staatswe­sens und ins­beson­dere der frei­heitlich-demokratis­chen Grun­dord­nung nicht vere­in­bar sind, dür­fen vor Gericht regelmäßig nicht zu ein­er Min­derung des Straf­maßes führen. Bis­lang allerd­ings gibt es deut­liche Unter­schiede in der Recht­sprechung, die etwa in einem Verge­wal­ti­gungs­fall strafmildernd zugun­sten des Täters dessen Bild vom über­ge­ord­neten Ehe­mann berück­sichtigte. Um der Recht­sprechung hier Ori­en­tierung zu bieten, bedarf es ein­er Klarstel­lung der Grund­sätze der Strafzumes­sung in § 46 StGB.

Bild © Jens Koeppen