Keine Ein­bürgerung von Polyg­a­mis­ten, Ter­rorkämpfern und Aus­län­dern, die ihre Iden­tität ver­schleiern. Bun­destag hat Änderun­gen im Staat­sange­hörigkeits­ge­setz beschlossen.

Kein Pass für Terrorkämpfer

Es war ein wichtiges Anliegen der Union: Per­so­n­en, die sich im Aus­land an Kampfhand­lun­gen ein­er ter­ror­is­tis­chen Vere­ini­gung beteili­gen, wer­den kün­ftig den deutschen Pass ver­lieren, wenn sie neben der deutschen noch eine weit­ere Staat­sange­hörigkeit besitzen. Ter­rorkämpfern wird so der Weg zurück nach Deutsch­land versper­rt, ein wichtiger Beitrag auch zu mehr öffentlich­er Sicher­heit in unserem Land.

Kein Pass für Paare in Mehrehe

Das Gesetz wurde um eine Ausweitung der Anforderung zur “Einord­nung in die deutschen Lebensver­hält­nisse” ergänzt. Diese Anforderung lässt bei Fällen der Mehr- oder Viele­he den Antrag auf eine Ein­bürgerung scheit­ern. Sie wurde nun über die bish­erige Regelung in § 9 StAG hin­aus auch auf weit­ere Fälle (§§ 8, 10 StAG – sog. Anspruch­sein­bürgerung) aus­geweit­et. Damit sind kün­ftig vor allem
die Mehr-/Viele­he bei Ein­bürgerun­gen ein­deutig ausgeschlossen.

Ungek­lärte Identitäten

Eigentlich ist es eine Selb­stver­ständlichkeit: Eine Per­son kann nur einge­bürg­ert wer­den, wenn ihre Iden­tität und ihre Staat­sange­hörigkeit gek­lärt sind. Schließlich sind mit dem deutschen Pass grundle­gende Rechte und Pflicht­en ver­bun­den. Die Änderun­gen am Staat­sange­hörigkeits­ge­setz stellen dies nun klar.

Erschlich­ene Einbürgerungen

Kon­se­quen­zen hat man auch gezo­gen aus Bericht­en der Län­der über erschlich­ene Ein­bürgerun­gen. Wenn nachgewiesen wer­den kann, dass die Ein­bürgerung nur durch Täuschung, Dro­hung oder Bestechung erwirkt wurde, kann diese kün­ftig bis zum Ablauf von zehn Jahren, und damit dop­pelt so lange wie bish­er, zurückgenom­men werden.

Bild © Jens Koeppen