Am 9. Novem­ber 2018 hat der Bun­destag das Gesetz zur Stärkung des Pflegeper­son­als beschlossen. Mit dem Gesetz sollen spür­bare Verbesserun­gen im All­t­ag der Pflegekräfte durch eine bessere Per­son­alausstat­tung und bessere Arbeits­be­din­gun­gen in der Kranken- und Altenpflege erre­icht wer­den. Der Geset­zen­twurf ist ein wichtiger Schritt, um die Pflege und Betreu­ung der Pati­entin­nen und Patien­ten und Pflegebedürfti­gen weit­er zu verbessern. Das Gesetz soll zum 1. Jan­u­ar 2019 in Kraft treten.

Pflege im Krankenhaus

Jede zusät­zliche Pflegekraft wird finanziert Um die Per­son­alausstat­tung in der Pflege im Kranken­haus zu verbessern, wird zukün­ftig jede zusät­zliche und jede aufge­stock­te Pflegestelle am Bett voll­ständig von den Kos­ten­trägern refinanziert.

Das mit dem Kranken­hausstruk­turge­setz einge­führte Pflegestellen-Förder­pro­gramm wird damit über das Jahr 2018 hin­aus weit­er­en­twick­elt und aus­ge­baut. Für die zusät­zlichen Mit­tel gilt anders als bish­er keine Ober­gren­ze und der Eigenan­teil der Kranken­häuser von zehn Prozent ent­fällt. Die zusät­zlichen Mit­tel sind zweck­ge­bun­den für zusät­zliche und aufge­stock­te Pflegestellen am Bett. Die Mit­tel des laufend­en Pflegestellen-Förder­pro­gramms verbleiben dem einzel­nen Kranken­haus. Nicht für zusät­zlich­es Pflegeper­son­al ver­wen­dete Mit­tel sind zurückzuzahlen.

Kranken­hausin­di­vidu­elle Vergü­tung von Pflegepersonalkosten

Kün­ftig sollen Pflegeper­son­alkosten bess­er und unab­hängig von Fall­pauschalen vergütet wer­den. Die Kranken­hausvergü­tung wird ab dem Jahr 2020 auf eine Kom­bi­na­tion von Fall­pauschalen und ein­er Pflegeper­son­alkosten­vergü­tung umgestellt wird. Dieses Pflege­bud­get berück­sichtigt die Aufwen­dun­gen für den kranken­hausin­di­vidu­ellen Pflegeper­son­albe­darf und die kranken­hausin­di­vidu­ellen Pflegeper­son­alkosten für die unmit­tel­bare Patien­ten­ver­sorgung auf bet­ten­führen­den Sta­tio­nen. Die DRG-Berech­nun­gen wer­den um diese Pflegeper­son­alkosten bereinigt.

Dazu wer­den die Selb­stver­wal­tungspart­ner für das DRG-Sys­tem geset­zlich beauf­tragt, die DRGVergü­tung ohne die Pflegekos­tenan­teile in der unmit­tel­baren Patien­ten­ver­sorgung auf bet­ten­führen­den Sta­tio­nen auszuweisen. Die Kranken­häuser und Kos­ten­träger vor Ort vere­in­baren die kranken­hausin­di­vidu­elle Pflegeper­son­alausstat­tung in der unmit­tel­baren Patien­ten­ver­sorgung auf bet­ten­führen­den Sta­tio­nen auf der Grund­lage der von den Kranken­häusern geplanten und nachgewiese­nen Pflegeper­son­alausstat­tung und der entsprechen­den Kosten (kranken­hausin­di­vidu­elle Kosten­er­stat­tung). Die zweck­entsprechende Mit­telver­wen­dung ist nachzuweisen. Nicht zweck­entsprechend ver­wen­dete Mit­tel sind zurückzuzahlen.

Im Rah­men des Pflege­bud­gets wer­den auch pflegeent­las­tende Maß­nah­men durch die Kos­ten­träger finanziert, z. B. wenn Kranken­häuser zur Verbesserung des Betrieb­sablaufs Auf­gaben wie die Essen­saus­gabe oder den Wäsche­di­enst vom Pflegeper­son­al auf andere Per­son­al­grup­pen über­tra­gen. Die durch diese Maß­nah­men einges­parten Pflegeper­son­alkosten wer­den erhöhend im Pflege­bud­get berück­sichtigt und zwar in Höhe von bis zu 3 Prozent des Pflege­bud­gets. Um etwaige finanzielle Ein­bußen der Kranken­häuser bei der Umstel­lung auf das Pflege­bud­get abzufed­ern, wer­den zudem mögliche Bud­getver­luste für die Kranken­häuser im Jahr 2020 auf zwei Prozent und im Jahr 2021 auf vier Prozent begrenzt.

Tar­if­steigerun­gen voll refi­nanziert statt Sparen zu Las­ten der Pflege

Bere­its für das Jahr 2018 wer­den anstelle der bish­eri­gen hälfti­gen Refi­nanzierung die lin­earen und struk­turellen Tar­if­steigerun­gen für die Pflegekräfte voll­ständig von den Kos­ten­trägern refi­nanziert. In der Ver­gan­gen­heit wurde der Teil der Tar­if­steigerun­gen, der nicht aus­geglichen wurde, teil­weise durch Einsparun­gen zu Las­ten der Pflege kom­pen­siert. Dies wollen wir been­den. Die zusät­zlichen Finanzmit­tel sind für die Finanzierung von Tar­ifer­höhun­gen beim Pflegeper­son­al einzuset­zen. Das ist durch einen Nach­weis zu belegen.

Mehr Aus­bil­dungsplätze in der Pflege

Aus­bil­dungsvergü­tun­gen von Auszu­bilden­den in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege sowie in der Krankenpflege­hil­fe wer­den bis­lang nur anteilig refi­nanziert, weil sie im Rah­men ihrer prak­tis­chen Aus­bil­dung voll aus­ge­bildete Pflegekräfte in Kranken­häusern ent­las­ten. Eine solche Ent­las­tung ergibt sich im ersten Aus­bil­dungs­jahr jedoch nicht im gle­ichen Umfang. Daher wer­den die Aus­bil­dungsvergü­tun­gen von Auszu­bilden­den in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege und in der Krankenpflege­hil­fe im ersten Aus­bil­dungs­jahr ab 2019 voll­ständig von den Kos­ten­trägern refi­nanziert. Die Verbesserung schafft einen deut­lichen Anreiz, mehr auszu­bilden. Daneben wird klargestellt, dass eine Finanzierung der Aus­bil­dungsvergü­tun­gen für alle im Kranken­haus­fi­nanzierungs­ge­setz genan­nten Aus­bil­dungs­berufe erfol­gt, wenn eine Aus­bil­dungsvergü­tung vere­in­bart wurde. Zudem wird gewährleis­tet, dass die Aus­bil­dungs­bud­gets den tat­säch­lichen Kosten­zuwäch­sen entsprechend vere­in­bart wer­den kön­nen und der Anstieg der Aus­bil­dungs­bud­gets kein­er Ober­gren­ze unter­liegt. Schließlich sollen über den Kranken­hausstruk­tur­fonds kün­ftig auch Investi­tio­nen in Aus­bil­dungsstät­ten gefördert werden.

Bessere Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf für Pflegekräfte

Kranken­häuser kön­nen Maß­nah­men zur Verbesserung von Pflege, Fam­i­lie und Beruf vere­in­baren. Die erforder­lichen Aufwen­dun­gen hier­für kön­nen Kranken­häuser hälftig für einen Zeitraum von sechs Jahren aus Mit­teln der Kos­ten­träger decken.

Mit­tel aus dem Pflegezuschlag erhalten

Finanzmit­tel aus dem Pflegezuschlag wer­den ab dem Jahr 2020 in Höhe von rund 200 Mil­lio­nen Euro in die Lan­des­ba­s­is­fall­w­erte über­führt. Damit wird der Tat­sache Rech­nung getra­gen, dass die Mit­tel des Pflegezuschlags auch zur Finanzierung von beispiel­sweise anderen Per­son­alkosten als Pflegeper­son­alkosten genutzt wer­den. Zudem wer­den für bedarf­s­notwendi­ge kleine Kranken­häuser in ländlichen Gebi­eten aus dem Pflegezuschlag ab dem Jahr 2020 ins­ge­samt rund 50 Mio. Euro zur Ver­fü­gung gestellt, um die Ver­sorgung im ländlichen Raum zu verbessern.

Erhöhter Pflegeaufwand braucht erhöhte Vergü­tung für mehr Pflegekräfte Seit dem Jahr 2018 kön­nen Kranken­häuser für einen beste­hen­den erhöht­en Pflegeaufwand bei pflegebedürfti­gen Pati­entin­nen und Patien­ten eine zusät­zliche Vergü­tung von den Kos­ten­trägern erhal­ten. Allerd­ings gelingt dies häu­fig man­gels ein­er vali­den Daten­grund­lage nicht. Damit die Kranken­häuser die zusät­zliche Vergü­tung zukün­ftig auf ein­er gesicherten Basis abrech­nen kön­nen, wer­den die Krankenkassen verpflichtet, den Kranken­häusern die hier­für erforder­lichen Infor­ma­tio­nen zur Pflegebedürftigkeit der bei ihnen ver­sicherten Pati­entin­nen und Patien­ten mitzuteilen.

Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen für pflege­sen­si­tive Bere­iche in Kranken­häusern wer­den aus­geweit­et Zur Verbesserung der pflegerischen Ver­sorgung im Kranken­haus wer­den die Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen in pflege­sen­si­tiv­en Kranken­haus­bere­ichen weit­er­en­twick­elt und auf weit­ere pflege­sen­si­tive Bere­iche aus­geweit­et. Die Selb­stver­wal­tungspart­ner auf Bun­de­sebene erhal­ten hierzu den geset­zlichen Auf­trag, bis zum 31. August 2019 die Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen für pflege­sen­si­tive Bere­iche in Kranken­häusern weit­erzuen­twick­eln und für die Bere­iche Neu­rolo­gie und Herzchirurgie weit­ere Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen festzule­gen. Zudem haben sie erst­mals bis zum 1. Jan­u­ar 2020 weit­ere pflege­sen­si­tive Bere­iche in Kranken­häusern festzule­gen, für die eben­falls Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen mit Wirkung für das Jahr 2021 zu vere­in­baren sind. Damit wird die Grund­lage für die Ausweitung der Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen auf zusät­zliche pflege­sen­si­tive Kranken­haus­bere­iche geschaf­fen. Kranken­häuser, die die Pflegeper­son­alun­ter­gren­zen nicht ein­hal­ten, wer­den sanktioniert.

Pflegeper­son­al und Pflegeaufwand

Zur Verbesserung der Pflegeper­son­alausstat­tung in Kranken­häusern sowie der Gewährleis­tung von Patien­ten­sicher­heit in der pflegerischen Patien­ten­ver­sorgung wird berech­net, wie das Ver­hält­nis von einge­set­ztem Pflegeper­son­al zum indi­vidu­ellen Pflegeaufwand eines Kranken­haus­es ist. Dies gibt einen Auf­schluss darüber, ob eine Klinik, gemessen am Pflegeaufwand, viel oder wenig Per­son­al einsetzt.

Kranken­häuser dür­fen dabei einen noch festzule­gen­den Wert nicht unter­schre­it­en, da anson­sten u. a. Mit­tel gekürzt wer­den kön­nen. Diese Maß­nahme dient der Patien­ten­sicher­heit und bietet Kranken­häusern einen Anreiz, mehr Per­son­al einzusetzen.

Kranken­hausstruk­tur­fonds ermöglicht effizien­tere Strukturen

Fehlende Investi­tion­s­mit­tel der Län­der mussten in der Ver­gan­gen­heit häu­fig von den Kranken­häusern aus Eigen­mit­teln kom­pen­siert wer­den. Diese Umschich­tung erfol­gte nicht sel­ten auch zu Las­ten der Pflege. Um die Län­der bei der Anpas­sung der Kranken­hausstruk­turen zu unter­stützen, wird der in der let­zten Leg­is­laturpe­ri­ode gebildete Kranken­hausstruk­tur­fonds fort­ge­set­zt und aus­ge­baut. Der Fonds wird ab 2019 für vier Jahre mit einem Vol­u­men von 1 Mrd. € jährlich fort­ge­set­zt. Die Finanzierung erfol­gt wie bish­er je zu Hälfte aus der Liq­uid­ität­sre­serve des Gesund­heits­fonds und aus Mit­teln der Län­der. Entsprechend den Förder­grund­sätzen des bish­eri­gen Kranken­hausstruk­tur­fonds wer­den die Län­der verpflichtet, das in den Haushalt­splä­nen der Jahre 2015 — 2017 durch­schnit­tlich ver­an­schlagte Förder­vol­u­men min­destens in den Jahren 2019 bis 2022 aufrechtzuer­hal­ten und um den von ihnen zu tra­gen­den Kofi­nanzierungsan­teil zu erhöhen. So wird gewährleis­tet, dass die Län­der nicht ihr bish­eriges Förder­vol­u­men absenken, um aus den ersparten För­der­mit­teln ihren Kofi­nanzierungsan­teil aufzubrin­gen. Mit den Mit­teln des Struk­tur­fonds wird die Anpas­sung beste­hen­der Ver­sorgungska­paz­itäten an den tat­säch­lichen Ver­sorgungs­be­darf sowie die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qual­ität der Kranken­hausver­sorgung gefördert. Ins­ge­samt wird der Kranken­hausstruk­tur­fonds stärk­er darauf aus­gerichtet, die Struk­tur der akut­sta­tionären Ver­sorgung durch die Bil­dung von Zen­tren mit beson­der­er medi­zinis­ch­er Kom­pe­tenz für sel­tene oder schw­er­wiegende Erkrankun­gen, von zen­tral­isierten Not­fall­struk­turen und von telemedi­zinis­chen Net­zw­erken zu verbessern. Die Anreize, für die Ver­sorgung nicht mehr benötigte Kranken­haus­bet­ten abzubauen, wer­den ver­stärkt. Die Struk­turverbesserun­gen sollen auch dazu beitra­gen, dass das vorhan­dene Pflegeper­son­al effizien­ter einge­set­zt wer­den kann. Aus Mit­teln des Kranken­hausstruk­tur­fonds wird auch der Ein­satz dig­i­taler Anwen­dun­gen gefördert, die zu struk­turellen Verbesserun­gen der sta­tionären Ver­sorgung führen, wie etwa die telemedi­zinis­che Ver­net­zung von Kranken­häusern, sowie die Schaf­fung neuer Aus­bil­dungska­paz­itäten für Pflegepersonal.

Gewährleis­tung ein­er flächen­deck­enden Schlaganfallversorgung

Erhe­bliche neg­a­tive finanzielle Auswirkun­gen für die Kranken­häuser, die sich daraus ergeben kön­nen, dass Krankenkassen in Folge von BSG-Urteilen abgeschlossene Behand­lungs­fälle aus den let­zten vier Jahren wieder auf­greifen, wer­den abgemildert. Dies bet­rifft ins­beson­dere die Abrech­nung von Kom­plexleis­tun­gen zur Schla­gan­fall­be­hand­lung. Zu diesem Zweck wird die Ver­jährungs­frist für Rück­forderungsansprüche der Krankenkassen auf zwei Jahre verkürzt. Außer­dem wird das Deutsche Insti­tut für Medi­zinis­che Doku­men­ta­tion und Infor­ma­tion ermächtigt, Klarstel­lun­gen zum Oper­a­tio­nen- und Proze­duren­schlüs­sel (OPS) und zur Inter­na­tionalen Klas­si­fika­tion der Krankheit­en (ICD) auch mit Wirkung für die Ver­gan­gen­heit vorzunehmen. Dies trägt ins­beson­dere zur Sicherung der flächen­deck­enden Ver­sorgung der Pati­entin­nen und Patien­ten durch Schla­gan­fall-Sta­tio­nen (stroke units) in Kranken­häusern bei.

Pflege in Pflegeeinrichtungen

13.000 Pflegekräfte mehr — Unter­stützung für jede sta­tionäre Pflegeein­rich­tung Jede voll­sta­tionäre Altenpflegeein­rich­tung in Deutsch­land soll im Rah­men des Sofort­pro­gramms prof­i­tieren. Ein­rich­tun­gen bis zu 40 Bewohn­ern erhal­ten eine halbe Pflegestelle, Ein­rich­tun­gen mit 41 bis 80 Bewohn­ern eine Pflegestelle, Ein­rich­tun­gen mit 81 bis 120 Bewohn­ern einein­halb und Ein­rich­tun­gen mit mehr als 120 Bewohn­ern zwei Pflegestellen zusät­zlich. Dabei kön­nen auch Teilzeit­stellen, die aufge­stockt wer­den, berück­sichtigt wer­den. Dies set­zt einen zusät­zlichen Anreiz dafür, dass die neuen Stellen in einem ohne­hin engen Arbeits­markt auch tat­säch­lich beset­zt wer­den kön­nen. Gelingt es trotz inten­siv­er Bemühun­gen nicht, die Stelle mit Pflege­fachkräften zu beset­zen, kann nach vier Monat­en aus­nahm­sweise auch auf eine Pflege­hil­f­skraft, die sich zur Pflege­fachkraft aus­bilden lässt, zurück­ge­grif­f­en wer­den. Ziel ist es, ins­beson­dere den Aufwand im Zusam­men­hang mit der medi­zinis­chen Behand­lungspflege in der sta­tionären Altenpflege pauschal teil­weise abzudecken.

Die Pflegeein­rich­tun­gen haben die Möglichkeit, auf Antrag schnell und unbürokratisch diese zusät­zlichen, vornehm­lich durch Fachkräfte zu beset­zen­den, Stellen durch einen Zuschlag finanziert zu bekom­men. Zur Finanzierung zahlt die GKV jährlich pauschal einen Betrag an den Aus­gle­ichs­fonds der Pflegev­er­sicherung. Hierzu erhebt der GKV-SV bei den Krankenkassen eine Umlage pro Ver­sicherten. Die pri­vate Pflegev­er­sicherung beteiligt sich anteilig entsprechend der Zahl der Pflegebedürfti­gen an der Finanzierung. Die Finanzierung dieser rund 13.000 Stellen führt nicht zu ein­er Belas­tung der Pflegebedürftigen.

Ent­las­tung der Pflege durch Investi­tio­nen in Digitalisierung

Die Dig­i­tal­isierung birgt, richtig einge­set­zt, ein erhe­blich­es Poten­tial zur Ent­las­tung der Pflegekräfte in der ambu­lanten und sta­tionären Altenpflege. Die vor­liegen­den Erfahrun­gen zeigen, dass beson­ders in den Bere­ichen der Pflege­doku­men­ta­tion, Abrech­nung von Pflegeleis­tun­gen, Zusam­me­nar­beit zwis­chen Ärzteschaft und Pflege­heimen sowie Dienst- und Touren­pla­nung dig­i­tale Ange­bote enorm ent­las­ten kön­nen. Auch beim inter­nen Qual­itäts­man­age­ment, bei der Erhe­bung von Qual­itätsindika­toren und bei der Aus‑, Fort- und Weit­er­bil­dung kann die Dig­i­tal­isierung zur Ent­las­tung von Pflegekräften beitragen.

Mit dem Ziel, Fachkräfte in der Pflege zu ent­las­ten, unter­stützt die Pflegev­er­sicherung daher über eine 40-prozentige Ko-Finanzierung ein­ma­lig die Anschaf­fung von entsprechen­der dig­i­taler oder tech­nis­ch­er Aus­rüs­tung durch ambu­lante oder sta­tionäre Pflegeein­rich­tun­gen mit bis zu 12.000 Euro. Ins­ge­samt kön­nen somit Maß­nah­men im Umfang von bis zu 30.000 Euro je Ein­rich­tung finanziert werden.

Verbesserte Selb­sthil­fe­förderung in der Pflege

Durch Vere­in­fachung im Bere­ich der Selb­sthil­fe­förderung in der Pflege sowie eine Erhöhung des Finanzierungsan­teils der Pflegev­er­sicherung an den För­der­maß­nah­men von 50 Prozent auf 75 Prozent wird das Engage­ment gestärkt. Dazu wer­den die von der Pflegev­er­sicherung je Kalen­der­jahr zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel von 0,10 Euro auf 0,15 Euro je Ver­sichertem erhöht, so dass die Pflegev­er­sicherung anstelle von bis­lang rund 8 Mil­lio­nen Euro ins­ge­samt nun­mehr max­i­mal rund 12 Mil­lio­nen Euro im Jahr für die Förderung der Selb­sthil­fe in der Pflege zur Ver­fü­gung stellt. Möglich sind zudem Grün­dungszuschüsse und die Unter­stützung entsprechen­der Organ­i­sa­tio­nen auch auf Bundesebene.

Neues Sys­tem der Qual­ität­sprü­fung in der voll­sta­tionären Altenpflege

Die Weichen für die Ablö­sung des Pflege-TÜVs bish­eriger Prä­gung wer­den jet­zt gestellt. Das von der Selb­stver­wal­tung entwick­elte neue Sys­tem der Qual­ität­sprü­fung und ‑darstel­lung mit einem Ver­fahren zur Mes­sung und Darstel­lung von Ergeb­nisqual­ität wird ab dem 1. Okto­ber 2019 in der voll­sta­tionären Altenpflege verpflich­t­end eingeführt.

Bessere Zusam­me­nar­beit mit niederge­lasse­nen Ärzten ent­lastet die Pflege

Sowohl im ärztlichen Bere­ich als auch im zah­närztlichen Bere­ich wurde in den ver­gan­genen Jahren eine Vielzahl von Koop­er­a­tionsverträ­gen geschlossen. Zu dieser Entwick­lung haben nicht zulet­zt die verbesserten Vergü­tungsregelun­gen im Rah­men der Koop­er­a­tion sowohl im ärztlichen als auch im zah­närztlichen Bere­ich geführt. Um die Entwick­lung der Koop­er­a­tio­nen zu beschle­u­ni­gen, wird die Verpflich­tung der Pflegeein­rich­tun­gen, Koop­er­a­tionsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leis­tungser­bringern zu schließen, verbindlich­er aus­gestal­tet. Die bish­erige „Soll-Regelung“ wird durch eine „Muss-Regelung“ erset­zt. Die KVen wer­den zudem verpflichtet, bei Vor­liegen eines Antrags ein­er Pflegeein­rich­tung zur Ver­mit­tlung eines Koop­er­a­tionsver­trages einen entsprechen­den Ver­trag inner­halb ein­er Frist von drei Monat­en zu ver­mit­teln. Auch diese Verpflich­tung trägt dazu bei, die Entwick­lung der Koop­er­a­tio­nen verbindlich­er zu gestal­ten und weit­er voranzutreiben. Sta­tionäre Pflegeein­rich­tun­gen benen­nen eine ver­ant­wortliche Pflege­fachkraft für die Zusam­me­nar­beit. Zudem wer­den Stan­dards für die schnittstellen- und sek­torüber­greifende elek­tro­n­is­che Kom­mu­nika­tion fest­gelegt. Die Eval­u­a­tion dieser Koop­er­a­tionsverträge ist kün­ftig auch für den zah­närztlichen Bere­ich verpflichtend.

Darüber hin­aus wer­den für eine bessere Zusam­me­nar­beit von niederge­lasse­nen Ärztin­nen und Ärzten und Pflege­heimen Sprech­stun­den und Fal­lkon­feren­zen per Video als telemedi­zinis­che Leis­tung umfan­gre­ich ermöglicht. In diesem Zusam­men­hang wird die Videosprech­stunde ins­ge­samt für alle Ver­sicherten und in der häus­lichen Pflege im weit­en Umfang weit­er­en­twick­elt. Außer­dem wird der Besuch von Pflegebedürfti­gen und Men­schen mit Behin­derun­gen, die im Heim oder zu Hause leben, in der Prax­is des Arztes oder Heilmit­teler­bringers erle­ichtert, indem das Ver­fahren zur Fahrkostenüber­name durch die Krankenkasse vere­in­facht wird. Dies ent­lastet die Betrof­fe­nen, ihre Ange­höri­gen und die Pflegekräfte von bürokratis­chem Aufwand.

Medi­zinis­che Reha­bil­i­ta­tion für pfle­gende Angehörige

Pfle­gende Ange­hörige haben häu­fig auf­grund ihrer famil­iären Sit­u­a­tion keine Möglichkeit, ambu­lante Reha­bil­i­ta­tion­sleis­tun­gen in Anspruch zu nehmen. Deshalb wird für sie der Anspruch geschaf­fen auf ärztliche Verord­nung und mit Genehmi­gung der Krankenkasse auch dann sta­tionäre Reha­bil­i­ta­tion zu erhal­ten, wenn vom medi­zinis­chen Gesicht­spunkt her eine ambu­lante Ver­sorgung aus­re­ichend wäre.

Die pflegebedürftige Per­son kann gle­ichzeit­ig in der Rehaein­rich­tung betreut wer­den. Andern­falls müssen Kranken-und Pflegekasse die Betreu­ung organ­isieren. Reha­bil­i­ta­tion­sleis­tun­gen für erwerb­stätige pfle­gende Ange­hörige liegen dabei weit­er­hin in der Ver­ant­wor­tung der geset­zlichen Rentenversicherung.

Weniger Bürokratie für Pflegebedürftige und pfle­gende Angehörige

Für Pflegebedürftige ab Pflege­grad 3 und Men­schen mit Behin­derun­gen wer­den Tax­i­fahrten zu ein­er ambu­lanten Behand­lung ein­fach­er. Sie gel­ten mit der ärztlichen Verord­nung als genehmigt. Ist bei der sta­tionären Kranken­haus­be­hand­lung ein­er Pati­entin­nen oder eines Patien­ten aus medi­zinis­chen Grün­den eine Begleit­per­son erforder­lich, ist eine Unter­bringung außer­halb des Kranken­haus­es möglich, wenn eine Mitauf­nahme aus­geschlossen ist.

Steigerung der Attrak­tiv­ität von Kranken- und Altenpflege

Die ambu­lante Alten- und Krankenpflege wird durch eine bessere Hon­orierung der Wegezeit­en gestärkt. Außer­dem müssen auch in der häus­lichen Krankenpflege kün­ftig Tar­i­flöhne von den Krankenkassen akzep­tiert wer­den. Kranken­häuser und Pflegeein­rich­tun­gen brauchen Unter­stützung bei der betrieblichen Gesund­heits­förderung. Denn ger­ade hier ist die psy­chis­che und kör­per­liche Belas­tung für die Beschäftigten enorm. Deshalb wer­den die Krankenkassen verpflichtet, zusät­zlich mehr als 70 Mio. Euro jährlich speziell für Leis­tun­gen zur betrieblichen Gesund­heits­förderung in Kranken­häusern und Pflegeein­rich­tun­gen aufzuwen­den. Der heute für diese Leis­tun­gen geset­zlich vorge­se­hene Min­destaus­gabe­w­ert in Höhe von 2,15 Euro jährlich je Ver­sicherten wird auf 3,15 Euro erhöht. Damit erhält die betriebliche Gesund­heits­förderung einen Schub, der mit gesun­den, motivierten und zufriede­nen Beschäftigten let­ztlich den Pati­entin­nen und Patien­ten und den pflegebedürfti­gen Men­schen zu Gute kommt. Zudem wird die nationale Präven­tion­sstrate­gie ergänzt um spez­i­fis­che und gemein­same Ziele der Sozialver­sicherungsträger und weit­er­er Akteure zur Förderung und Erhal­tung der Gesund­heit und Beschäf­ti­gungs­fähigkeit der Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege.

Um sicherzustellen, dass alle Kranken­häuser und Pflegeein­rich­tun­gen, die sich für die Gesund­heit und Beschäf­ti­gungs­fähigkeit der Beschäftigten in der Alten- und Krankenpflege ein­set­zen wollen, die notwendi­ge Unter­stützung erhal­ten, stellen wir sich­er, dass sie durch die mit dem Präven­tion­s­ge­setz geschaf­fe­nen regionalen Koor­dinierungsstellen der Krankenkassen noch bess­er berat­en und unter­stützt werden.

Bessere Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf für Pflegekräfte

Pro­fes­sionelle Pflege ken­nt keine Pause, sie find­et rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche statt und macht auch die Arbeit am Woch­enende oder in der Nacht erforder­lich. Dies stellt beson­ders hohe Anforderun­gen an die Vere­in­barkeit von Fam­i­lie und Beruf sowie von Pflege und Beruf; und das ger­ade in einem Bere­ich, in dem über­wiegend Frauen arbeit­en. Unter­stützung an dieser Stelle kann die Attrak­tiv­ität des Pflege­berufs stärken und trägt der beson­deren, kri­tis­chen Beschäf­ti­gungssi­t­u­a­tion in dem Arbeits­feld Altenpflege Rech­nung. Deshalb wer­den als Impuls für sechs Jahre ziel­gerichtet Maß­nah­men in der Kranken- und Altenpflege finanziell unter­stützt, die “beson­dere Betreu­ungs­be­darfe” etwa jen­seits der üblichen Öff­nungszeit­en von Kitas abdeck­en oder die auf andere Weise die Fam­i­lien­fre­undlichkeit fördern.

Bild © Jens Koeppen