Mit dem Starke-Fam­i­lien-Gesetz will die Bun­desregierung Kinder­ar­mut in Deutsch­land aktiv bekämpfen. Zum 1. August wer­den deshalb die Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe verbessert und die Beantra­gung von Hil­fen deut­lich vereinfacht.

Was steckt hin­ter dem Titel “Starke-Fam­i­lien-Gesetz”?

Mit dem Starke-Fam­i­lien-Gesetz will die Bun­desregierung Fam­i­lien mit kleinem Einkom­men sowie Allein­erziehende stärk­er unter­stützen. Das Gesetz umfasst die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserun­gen beim Bil­dungs- und Teilhabepaket.

Welche konkreten Verbesserun­gen ergeben sich aus dem Starke-Fam­i­lien-Gesetz für das Bil­dungs- und Teilhabepaket?

Das Bil­dungs- und Teil­habepaket wurde verbessert und die Anträge auf Leis­tung wur­den deut­lich erle­ichtert. Im Detail treten fol­gende Änderun­gen zum 1. August in Kraft:

• Erhöhung des Betrages für die Ausstat­tung mit per­sön­lichem Schulbe­darf von 100 auf 150 Euro pro Schul­jahr — und zwar 100 Euro für das erste und 50 Euro für das zweite Schul­hal­b­jahr. Ab 2021 wird die Leis­tung jedes Jahr in gle­ichem Maß wie der Regelbe­darf bei der Grund­sicherung erhöht. Mit dem Zuschuss kann für eine angemessene Schu­lausstat­tung gesorgt werden.

• Erhöhung des Teil­habebeitrags von bis zu 10 Euro auf bis zu 15 Euro im Monat: Die Leis­tung soll dazu beitra­gen, dass Kinder und Jugendliche am sozialen und kul­turellen Leben teil­haben kön­nen. Damit kann beispiel­sweise die Mit­glied­schaft im Sportvere­in, ein Muse­ums­be­such oder die Musikschule – anteilig – bezahlt werden.

• Weg­fall der Eigenan­teile der Eltern bei gemein­schaftlich­er Mit­tagsverpfle­gung und Schüler­be­förderung: Das bedeutet, es gibt für alle anspruchs­berechtigten Kinder ein kosten­los­es warmes Mit­tagessen in Schule, Hort, Kita und Kindertage­spflege sowie eine kosten­lose ÖPNV-Fahrkarte für Schü­lerin­nen und Schüler. Das kann auch ein Monats- oder Jahre­stick­et sein.

• Neuregelung des Anspruch­es auf Nach­hil­fe: Auch Schü­lerin­nen und Schüler, die nicht unmit­tel­bar ver­set­zungs­ge­fährdet sind, kön­nen nun Nach­hil­fe erhalten.

• Antragsver­fahren vereinfacht:

Kinder, Jugendliche oder junge Erwach­sene, die Arbeit­slosen­geld II (Alg II) erhal­ten, müssen ab sofort die Leis­tun­gen des Bil­dungspakets nicht mehr geson­dert beantra­gen. Aus­nahme: Für die Lern­förderung (Nach­hil­fe) ist ein extra Antrag notwendig. Der Haupt- oder Weit­er­be­wil­li­gungsantrag auf Alg II gilt automa­tisch auch als Antrag auf Leis­tun­gen des Bil­dungspakets. Zudem kön­nen Leis­tun­gen auch durch Direk­tzahlung an den Anbi­eter wie zum Beispiel Sportvere­ine oder über Gutscheine erbracht werden.

• Erle­ichterun­gen beim Abrech­nungsver­fahren für Schulen:

Schulen haben nun die Möglichkeit, die Leis­tun­gen für Schu­laus­flüge für leis­tungs­berechtigte Kinder gesam­melt mit einem zuständi­gen Träger abzurechnen.

Wer kann Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe bekommen?

Grund­sät­zlich haben Kinder, Jugendliche und junge Erwach­sene Anspruch auf Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe, wenn sie selb­st beziehungsweise die Eltern eine der fol­gen­den staatlichen Leis­tun­gen beziehen:

• Kinderzuschlag
• Wohngeld
• Arbeit­slosen­geld II
• Sozialgeld
• Sozialhilfe
• Asylbewerber-Leistungen

Die meis­ten Leis­tun­gen gibt es für Kinder, Jugendliche und junge Erwach­sene bis zum 25. Geburt­stag. Die Leis­tun­gen für die Teil­nahme an sozialen, kul­turellen oder Sportange­boten in der Freizeit gibt es nur bis zum 18. Geburtstag.

Wo kann ich Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe erhalten?

Die Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe müssen beantragt wer­den. Wo Sie den Antrag stellen kön­nen, hängt davon ab, welche Leis­tun­gen Sie selb­st beziehungsweise Ihr Kind bekommen:

• Wenn Sie Arbeit­slosen­geld II oder Sozial­geld bekom­men, stellen Sie den Antrag bei Ihrem Jobcenter.

• In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bei Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis.

Ihre jew­eili­gen Ansprech­part­ner find­en Sie auf der Seite des Bun­desmin­is­teri­ums für Arbeit und Soziales.

• Antrags­for­mu­la­re erhal­ten Sie vor Ort bei Ihrem jew­eili­gen Ansprech­part­ner oder auf der Web­site Ihrer zuständi­gen Anlauf­stelle, bei der Sie die Leis­tun­gen beantragen.

Hin­weis: Die Umset­zung des Bil­dungspakets in den Kreisen und kre­is­freien Städten kann gegebe­nen­falls von den dargestell­ten Ver­fahren abweichen.

Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales bietet außer­dem ein Bürg­ertele­fon zum The­ma “Bil­dungspaket” an. Unter der Tele­fon­num­mer 030 221 911 009 ist das Bürg­ertele­fon mon­tags bis don­ner­stags zwis­chen 8:00 und 20:00 Uhr erreichbar.

Welche konkreten Verbesserun­gen ergeben sich aus dem Starke-Fam­i­lien-Gesetz für den Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag ist eine Leis­tung für Fam­i­lien mit kleinem Einkom­men. Diesen erhal­ten Sie, insofern das Einkom­men nicht aus­re­icht, um für den gesamten Bedarf ihrer Fam­i­lie aufzukom­men. Mit dem Starke-Fam­i­lien-Gesetz wird der Kinderzuschlag in zwei Schrit­ten neu gestal­tet: Zum 1. Juli 2019 ist er von bish­er 170 Euro auf nun bis zu 185 Euro pro Monat und Kind gestiegen. Durch die nur noch anteilige Anrech­nung von Kinde­seinkom­men — zum Beispiel aus Unter­halt­szahlun­gen oder ein­er Aus­bil­dungsvergü­tung — wer­den auch Kinder von Allein­erziehen­den mit der Leis­tung wirk­sam unter­stützt. Außer­dem reduziert sich der Antragsaufwand für die Fam­i­lien durch die Ein­führung von fes­ten Berech­nungs- und Bewil­li­gungszeiträu­men. Der Kinderzuschlag wird nun ver­lässlich für sechs Monate gewährt.

Eine weit­ere Neuerung: Zusät­zlich­es Einkom­men soll sich nicht mehr nachteilig auswirken. Deshalb gilt ab 1. Jan­u­ar 2020 die Regelung, dass der Kinderzuschlag nicht mehr schla­gar­tig wegfällt, wenn bes­timmte Einkom­mensgren­zen für den Bezug des Kinderzuschlags über­schrit­ten wer­den. Einkom­men der Eltern, das über ihren eige­nen Bedarf hin­aus­ge­ht, wird nur noch zu 45 Prozent, statt heute 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerech­net. Durch diese Maß­nah­men fällt keine Fam­i­lie mehr aus dem Kinderzuschlag her­aus, wenn die Eltern nur etwas mehr ver­di­enen. Außer­dem kön­nen nun auch Fam­i­lien den Kinderzuschlag erhal­ten, wenn sie mit dem Kinderzuschlag und Wohn­geld bis zu 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.

Was untern­immt die Bun­desregierung noch gegen Kinderarmut?

Mit dem neuen Kinderzuschlag, dem höheren Kindergeld sowie den verbesserten Leis­tun­gen für Bil­dung und Teil­habe hat die Bun­desregierung für 2019 ein ganzes Paket gegen Kinder­ar­mut auf den Weg gebracht. Auch das Eltern­geld als eine der bekan­ntesten Fam­i­lien­leis­tun­gen in Deutsch­land leis­tet einen wichti­gen Beitrag, denn das Armut­srisiko von Kindern ist nach­weis­lich dann am ger­ing­sten, wenn bei­de Eltern arbeit­en gehen und sich Erwerbs- und Fam­i­lien­ar­beit nach ihren Vorstel­lun­gen aufteilen können.

Die Bun­desregierung investiert dafür allein in diesem Jahr 6,86 Mil­liar­den Euro. Damit bei­de Eltern­teile auch tat­säch­lich erwerb­stätig sein kön­nen, wer­den mehr Kita­plätze gebraucht.

Deshalb investiert die Bun­desregierung seit gut zehn Jahren in diesen Bere­ich: Mit dem Son­derver­mö­gen “Kinder­be­treu­ungsaus­bau” fließen in diesem Jahr 300 Mil­lio­nen Euro in zusät­zliche Kita­plätze. Zusät­zlich wer­den mit dem Gute-KiTa-Gesetz ab dem 1. August 2019 alle Eltern, die Kinderzuschlag, Wohn­geld oder Leis­tun­gen nach dem SGB II bekom­men, von KiTa-Gebühren befreit.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen über die rund 200 Fam­i­lien­leis­tun­gen kön­nen im Fam­i­lien­por­tal abgerufen wer­den oder im neuen Fam­i­lien-Check­heft nachge­le­sen werden.

Bild © Jens Koeppen