Ins­ge­samt 4 Mil­liar­den Euro ste­hen in dieser Leg­is­laturpe­ri­ode zur Förderung von Langzeitar­beit­slosen zur Ver­fü­gung, um diese wieder in Beschäf­ti­gung zu bekom­men. Der Bun­de­sar­beitsmin­is­ter hat jet­zt Eck­punk­te vorgestellt, wie die entsprechen­den För­der­maß­nah­men aus­gestal­tet wer­den sollen.

Men­schen, die beson­ders lange – also länger als sechs inner­halb der let­zten sieben Jahre – Regelleis­tun­gen nach dem SGB II (Arbeit­slosen­geld II) beziehen, sollen eine ehrliche und langfristige Per­spek­tive bekom­men. Damit sie eine Chance auf dem Arbeits­markt haben, gibt es fol­gende Förderung:

a) Zuschuss zum Arbeit­sent­gelt: in den ersten bei­den Jahren Zuschuss von 100 Prozent zum regelmäßig gezahlten Arbeit­sent­gelt; in jedem weit­eren Jahr wird dieser Zuschuss um zehn Prozent­punk­te gekürzt bei ein­er max­i­malen Förder­dauer von fünf Jahren.

b) Förderung von guter Arbeit: Langzeitar­beit­slose arbeit­en in sozialver­sicherungspflichtiger Beschäf­ti­gung bei Arbeit­ge­bern der Wirtschaft, in sozialen Ein­rich­tun­gen oder bei Kommunen.

c) beglei­t­ende Betreu­ung: Um die Beschäf­ti­gung zu fes­ti­gen und zu sta­bil­isieren, wer­den Teil­nehmende und Arbeit­ge­ber bei Fra­gen und Prob­le­men auf jeden Fall im ersten Jahr unter­stützt und betreut (“Coach­ing”), wenn erforder­lich auch während der gesamten Förderung.

Die Bemühun­gen zum ver­stärk­ten Abbau der Langzeitar­beit­slosigkeit sollen sich jedoch nicht nur auf sehr arbeits­mark­t­ferne Langzeitar­beit­slose beschränken. Ein weit­eres neues Instru­ment soll schon vorher anset­zen und lange Arbeit­slosigkeit ver­hin­dern helfen. Im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes soll die Eingliederung von Leis­tungs­berechtigten, die seit min­destens zwei Jahren arbeit­s­los sind, in den all­ge­meinen Arbeits­markt vor­angetrieben werden:

a) Zuschuss zum Arbeit­sent­gelt für 24 Monate. Im ersten Jahr in Höhe von 75 Prozent und im zweit­en Jahr in Höhe von 50 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts.

b) Gefördert wer­den sozialver­sicherungspflichtige Beschäf­ti­gungsver­hält­nisse bei allen Arbeit­ge­bern mit dem Ziel der Inte­gra­tion in den all­ge­meinen Arbeitsmarkt.

c) Es beste­ht eine Nachbeschäf­ti­gungspflicht des Arbeit­ge­bers von sechs Monat­en nach dem Ende der Förderung.

d) Flankierend zum Lohnkosten­zuschuss erfol­gt eine beschäf­ti­gungs­be­glei­t­ende Betreu­ung (“Coach­ing”). Das Coach­ing kann während der gesamten Förder­dauer erbracht wer­den. In den ersten sechs Monat­en ist der Arbeit­ge­ber verpflichtet, den Arbeit­nehmer für notwendi­ges Coach­ing freizustellen.

e) Qual­i­fizierungs­maß­nah­men kön­nen nach den all­ge­meinen Vorschriften in Anspruch genom­men werden.

Das Gesetz, welch­es Grund­lage für die Umset­zung der geplanten Vorhaben sein soll, befind­et sich derzeit noch in der regierungsin­ter­nen Abstim­mung. Es ist beab­sichtigt, das Geset­zge­bungsver­fahren noch in diesem Jahr abzuschließen, so dass die Job­cen­ter das neue Instru­ment im kom­menden Jahr anwen­den können.

Bild © Jens Koeppen