Meine schriftliche Frage (Nr. 8/203): „In welch­er Weise wird die Ankündi­gung des Migra­tions­beauf­tragten der Bun­desregierung Joachim Stamp, den Schutzs­ta­tus für Asyl­be­wer­ber mit Heimaturlaub zu entziehen (welt.de: Migra­tions­beauf­tragter fordert Entzug des Schutzs­ta­tus bei Heimaturlaub – Artikel vom 16. August 2024), kurzfristig umge­set­zt, und welche Schätzun­gen liegen bezüglich der Fal­lzahlen der Asyl­be­wer­ber vor, die auf­grund des Heimaturlaubs den Schutzs­ta­tus ver­lieren, vor?

Antwort der Bun­desregierung (08–203 Antwort): „Heim­reisen bzw. Aufen­thalte im Herkun­ft­s­land stellen schon jet­zt unter bes­timmten Bedin­gun­gen einen Grund für den Wider­ruf oder die Rück­nahme der Asyl­berech­ti­gung gemäß Artikel 16a Absatz 1 Grundge­setz, der Zuerken­nung der Flüchtling­seigen­schaft gemäß § 3 Absatz 1 Asylge­setz (AsylG), des sub­sidiären Schutzes gemäß § 4 Absatz 1 AsylG und der Fest­stel­lung eines Abschiebungsver­bots gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 Aufen­thalts­ge­setz (Aufen­thG), § 73 AsylG dar. Heim­reisen von Asy­lantrag­stel­len­den oder Schutzberechtigten wer­den regelmäßig nicht durch das Bun­de­samt für Migra­tion und Flüchtlinge (BAMF) selb­st, son­dern durch andere Behör­den fest­gestellt. Für diese Fest­stel­lung ist jedoch das Vor­liegen von objek­tiv beleg­baren Tat­sachen der Heim­reise entschei­dend. § 8 Absatz 1c AsylG verpflichtet die dort genan­nten Stellen zur Mit­teilung entsprechen­der Sachver­halte an das BAMF.

Erhält das BAMF gemäß § 8 Abs. 1c AsylG eine Mit­teilung über eine erfol­gte Heim­reise eines Aus­län­ders, wird in jedem Einzelfall, ins­beson­dere mit Blick auf den Grund der Heim­reise und der Ver­weil­dauer im Herkun­ft­s­land, geprüft, ob eine Ver­fol­gungs­ge­fahr und damit die Erteilung eines Schutzs­ta­tus im Hin­blick darauf zu verneinen oder der gewährte Schutz daher zu wider­rufen oder zurück­zunehmen ist. Dabei geht das BAMF im Ein­klang mit der Recht­sprechung grund­sät­zlich davon aus, dass eine Reise in das jew­eilige Herkun­ft­s­land mit anschließen­dem Aufen­thalt nur unter spez­i­fis­chen Voraus­set­zun­gen erlaubt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass auf­grund der Recht­sprechung eine lediglich kurze Rück­reise zur Erfül­lung ein­er sit­tlichen Verpflich­tung, wie z.B. die Teil­nahme an ein­er Beerdi­gung oder der Besuch eines schw­erkranken Fam­i­lien­ange­höri­gen, kein Grund für einen Wider­ruf ist.

Die Gründe, die zur Ver­sa­gung des Schutzs­ta­tus im laufend­en Asylver­fahren oder der Aufhe­bungsentschei­dung (Widerruf/Rücknahme) nach Entschei­dung über den Asy­lantrag führen, wer­den im BAMF sta­tis­tisch nicht erfasst.

Foto © Jens Koeppen