Kürzlich wandte ich mich mit einer schriftlichen Frage zur Position der Bundesregierung zu dem im Artikel der Märkischen Oderzeitung (26. Juni 2024, „Kreis opfert Sportplatz am OSZ für Lehrtechnikum“) dargestellten Sachverhalt an die Bundesregierung. Gern stelle ich Ihnen hier die Antwort zur Verfügung.
Frage: Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem im Artikel der Märkischen Oderzeitung (26. Juni 2024, „Kreis opfert Sportplatz am OSZ für Lehrtechnikum“ https://epaper.moz.de/schwedt/uckermark-anzeiger/26.06.2024 /B863D99E0404D127BB40D0A8621E87CF) dargestellten Sachverhalt, dass durch die treuhänderische Verwaltung der PCK Raffinerie Schwedt durch die Bundesnetzagentur die Weichenstellungen für die Transformation in Schwedt ausgebremst werden, da die Bundesnetzagentur nicht die notwendige Flächenentscheidung trifft, die Voraussetzung für konkrete Planungen des Landkreises zur Errichtung des zentralen Lehrtechnikums als Ergänzung des Oberstufenzentrums in PCK-Nähe ist, und welche Perspektiven werden für die Weiterführung der Treuhandverwaltung ab Herbst 2024 gesehen?
Antwort: SF7-061 “Die Bundesregierung befürwortet das geplante Projekt des Just-Transition Fund in Schwedt. Denn die geplante Errichtung eines Trainings- und Technologiezentrums wäre für den Raffineriestandort ein wichtiger Schritt in Richtung Zukunftsorientierung und darüber hinaus für die regionale Entwicklung von großer Bedeutung. Auch die Bundesnetzagentur als Treuhänderin von Rosneft Deutschland, die Mehrheitseigner der PCK-Raffinerie GmbH ist, hat keine Bedenken gegen eine Verpachtung des dafür vorgesehenen Grundstücks über den geforderten Zeitraum von 50 Jahren plus einer Verlängerungsoption von weiteren 30 Jahren. Diese Verpachtung wäre zudem auch nicht durch die Treuhänderin genehmigungspflichtig.
Allerdings hat der Landkreis darüber hinaus zusätzlich eine Absicherung im Grundbuch gefordert. Dies hätte eine Genehmigung durch die Treuhandverwaltung von Rosneft Deutschland erfordert, weil dieser Eigentumseingriff einer Übertragung von Vermögensgegenständen sehr nahekommt. Die Treuhandverwaltung kann diese Genehmigung jedoch nicht erteilen, da sie nicht wie der Eigentümer nach freiem Ermessen handeln kann, sondern an Recht und Gesetz gebunden ist. Nach § 17 Abs. 5 Satz 2 Energiesicherungsgesetz dürfen Vermögensgegenstände nur veräußert werden, wenn dies für die den Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist.
Das hat zur Folge, dass die Investitionen des Landkreises auf andere Art und Weise abgesichert werden müssten. Da es sich hierbei um eine Frage der regionalen Entwicklung handelt, ist dafür primär das Land, gemeinsam mit dem Landkreis, zuständig. Die Bundesregierung bedauert, dass bisher noch keine Lösung gefunden wurde.
Die angeordnete laufende Treuhandverwaltung endet am 10. September 2024. Die Bundesregierung prüft derzeit die vor diesem Hintergrund erforderlichen Schritte.”
Foto © Jens Koeppen
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