Die Corona-Pandemie bestimmt nunmehr seit mehreren Wochen unseren persönlichen und beruflichen Alltag. Auch wenn wir langsam und mit Bedacht erste Schritte auf dem Weg zurück in die Normalität unternehmen können, gibt es noch viele Lebensbereiche, bei denen die Beschränkungen des öffentlichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie noch länger andauern werden.
Zu einem dieser Lebensbereiche zählen die Musik‑, Kultur‑, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen. Aufgrund der bestehenden Kontaktverbote mussten nahezu alle Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Verbraucher haben nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen das Recht, wegen dieser Absagen die Erstattung ihrer Ticketpreise zu verlangen.
Vor diesem Hintergrund droht vielen der betroffenen Veranstalter das wirtschaftliche Aus und sie laufen Gefahr, in die Insolvenz gedrängt zu werden. Ein radikaler Kahlschlag in der Kultur- und Sportszene wäre die Folge. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht möchten wir dies verhindern. Wir wollen damit die kulturelle und sportliche Vielfalt in unserem Land erhalten und gleichzeitig
Verbraucher vor finanziellem Schaden bewahren.
Das Gesetz sieht insofern vor, dass die Veranstalter die vor dem 8. März 2020 bezahlten Entgelte für abgesagte Musik‑, Kultur‑, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen als Liquidität zur Begleichung ihrer laufenden Kosten behalten dürfen. Anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise und Beiträge können die Veranstalter den Kunden Wertgutscheine ausstellen, die die Kunden dann bis zum 31. Dezember 2021 bei dem jeweiligen Veranstalter einlösen können. Möchten die Kunden dies nicht, können sie nach dem 31. Dezember 2021 die Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen.
Uns ist bewusst, dass die Gutscheinlösung im Veranstaltungsbereich einen rückwirkenden Eingriff in bestehende Vertragsverhältnisse darstellt und im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führt, dass die Verbraucher den Veranstaltern bis zum 31. Dezember 2021 ein zinsloses Darlehen gewähren. Es ist klar, dass wir den Verbraucherinnen und Verbrauchern mit dieser Regelung also einiges zumuten. Demgegenüber müssten aber sehr viele Veranstalter ohne die Gutscheinlösung zwangsläufig Insolvenz anmelden. Insbesondere ist im Veranstaltungsbereich nicht zu erwarten, dass die Unternehmen zeitnah ihrem normalen Geschäftsbetrieb wieder nachgehen werden können. Vielmehr werden Veranstaltungen über mehrere Monate hinweg aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden können, so dass die betroffenen Unternehmen bei Bestehenbleiben der laufenden Kosten keine Einnahmen haben werden. Bei einer vollständigen Rückzahlungspflicht der Eintrittspreise würde sich das Insolvenzrisiko der Veranstalter daher in sehr vielen Fällen realisieren. Die Verbraucherinnen und Verbraucher würden also am Ende mit leeren Händen dastehen, die rechtlich bestehende Rückerstattungsanspruch liefe faktisch ins Leere.
Durch die geplante verpflichtende Gutscheinlösung wird das Risiko einer Insolvenz eines Veranstalters deutlich reduziert. Dabei ist uns bewusst, dass trotz der Gutscheinlösung Insolvenzen im Veranstaltungsbereich möglich sind. Um das Insolvenzrisiko für die Verbraucher abzusenken, haben wir uns auch mit der Frage der staatlichen Absicherung der von den Veranstaltern auszugebenden Gutscheinen beschäftigt. Insgesamt haben wir uns dann aber in Übereinstimmung mit unseren Kolleginnen und Kollegen aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur, Sport und Tourismus gegen eine staatliche Absicherung entschieden, da das Gesetz — zumindest für einen weit überwiegenden Teil — vorausbezahlte Beträge im unteren und mittleren Bereich von 50,00 bis 100,00 Euro betrifft. Die Einzelbeträge sind daher noch überschaubar, wenngleich auch die Gesamtsumme mit bis zu 5 Mrd. Euro selbstverständlich enorm ist.
Um die Interessen von Verbrauchern zu wahren, haben wir uns als Union für eine Härtefallregelung eingesetzt. In den Fällen, in denen Personen die Ausstellung eines Gutscheins aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, weil sie durch die Corona-Pandemie selbst in wirtschaftliche Existenznot geraten sind, haben wir mit der vorgesehenen Härtefallklausel einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher und der Veranstalter gefunden.
Im Ergebnis sind wir daher der Auffassung, dass wir mit der geplanten Gutscheinlösung im Veranstaltungsbereich einen schwierigen, aber vertretbarer Kompromiss gefunden haben, der einen fairen Interessenausgleich zwischen allen Beteiligten herstellt.
Quelle: CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag
Bild @ Jens Koeppen
Neueste Kommentare