Auch in Bran­den­burg gel­ten gelock­erte Bedin­gun­gen, die schrit­tweise aus dem Coro­na-Lock­down her­aus­führen sollen. Eine entsprechende Änderung der SARS-CoV-2-Eindäm­mungsverord­nung wurde vom Kabi­nett am 20.04. beschlossen. Sie gilt bis läng­stens 8. Mai. So wer­den Schulen und Geschäfte des Einzel­han­dels unter Beach­tung notwendi­ger Hygiene- und Abstands-Regeln schrit­tweise öff­nen. Unter strik­ten Hygiene-Aufla­gen kön­nen auch Museen, Ausstel­lung­shallen und Bib­lio­theken wieder öff­nen. Die Kitas bleiben weit­er geschlossen, die Not­be­treu­ung von Kindern in Krip­pen, Kitas und Hort­en wird aber, zum Beispiel für Allein­erziehende, ab dem 27. April aus­geweit­et. Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel von bis zu 20 Per­so­n­en wer­den unter strik­ter Ein­hal­tung von Abstand­sregeln zuge­lassen. Unter dieser Bedin­gung ist auch das Ver­weilen auf Park­bänken und Wiesen wieder erlaubt. Die Quar­an­täne-Verord­nung wird unverän­dert bis läng­stens zum 8. Mai verlängert.

Hier die Regelun­gen im Überblick:

Kitas

Kitas bleiben für den Nor­mal­be­trieb weit­er geschlossen.

Die Not­be­treu­ung wird ab dem 27. April wie fol­gt ausgeweitet:

Die soge­nan­nte Ein-Eltern-Regelung wird auf alle Berufs- und Bedarf­s­grup­pen der kri­tis­chen Infra­struk­tur aus­geweit­et. Die Ein-Eltern-Regelung  bedeutet: Es müssen nicht mehr bei­de Eltern in einem sys­tem­rel­e­van­ten Beruf arbeit­en. Son­dern es reicht aus, wenn dies nur für einen Eltern­teil zutrifft, um Anspruch auf die Not­be­treu­ung zu haben. Grund­vo­raus­set­zung bleibt aber, dass die Sorge­berechtigten eine Betreu­ung nicht im häus­lichen Umfeld organ­isieren können.

Zu den kri­tis­chen Infra­struk­turbere­ichen gehören Tätigkeiten:

· im Gesundheitsbereich,

· in gesund­heit­stech­nis­chen und phar­mazeutis­chen Bereichen,

· im medi­zinis­chen und im pflegerischen Bere­ich, der sta­tionären und teil­sta­tionären Erziehung­shil­fen, in Inter­nat­en gemäß § 45 SGB VIII, der Eingliederung­shil­fe sowie der Ver­sorgung psy­chis­che Erkrankter,

· Aufrechter­hal­tung der Staats- und Regierungs­funk­tio­nen sowie der Bundes‑, Lan­des- und Kommunalverwaltung,

· Polizei, Ret­tungs­di­enst, Kat­stro­phen­schutz und Feuer­wehr sowie die son­stige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,

· Recht­spflege,

· Vol­lzugs­bere­ich ein­schließlich Jus­tizvol­lzug, Maßregelvol­lzug und ver­gle­ich­bare Bereiche,

· Energie, Abfall, Ab- und Wasserver­sorgung, Öffentlich­er Per­so­nen­nahverkehr, IT und Telekom­mu­nika­tion, Arbeitsver­wal­tung (Leis­tungsver­wal­tung),

· Land- und Ernährungswirtschaft, Lebens­mit­teleinzel­han­del und Versorgungswirtschaft,

· als Erzieherin und Erzieher oder als Lehrerin und Lehrer in der Notfallbetreuung,

· Medi­en (Jour­nal­is­mus ein­schließlich Pro­duk­tion und Lieferung),

· Vet­er­inärmedi­zin,

· für die Aufrechter­hal­tung des Zahlungsverkehrs erforder­lich­es Personal,

· Reini­gungs­fir­men, soweit sie in kri­tis­chen Infra­struk­turen tätig sind.

Allein­erziehende kön­nen – unab­hängig von ein­er Tätigkeit in den genan­nten kri­tis­chen Infra­struk­turen – die Not­fall­be­treu­ung eben­falls in Anspruch nehmen, sofern es keine andere Betreu­ungsmöglichkeit gibt.

Über die konkrete Not­fall­be­treu­ung, zum Beispiel in welchen Ein­rich­tun­gen und zu welchen Öff­nungszeit­en sie ange­boten wird, entschei­den weit­er­hin die Lan­drätin­nen, Lan­dräte und Ober­bürg­er­meis­ter in Absprache mit den Amts­di­rek­torin­nen und Amts­di­rek­toren bzw. Bürg­er­meis­terin­nen und Bürg­er­meis­ter in eigen­er Ver­ant­wor­tung. Sie kön­nen die genan­nten Beschäftigten­grup­pen und das Ver­fahren konkretisieren, für die eine Not­fall­be­treu­ung vor Ort vorge­se­hen wird.

Schulen

Der Schul­be­trieb bleibt aus­ge­set­zt. Dabei gel­ten fol­gende Lockerun­gen. Die konkreten Fes­tle­gun­gen zur Ein­hal­tung der Abstands- und Hygien­eregeln erfol­gen vor Ort:

Prü­fun­gen und Prü­fungsvor­bere­itun­gen der Abschlussklassen dieses Schul­jahres kön­nen nach entsprechen­den Vor­bere­itun­gen wieder stattfinden.

Die Abitur­prü­fun­gen find­en, wie angekündigt, ab 20. April statt.

Schü­lerin­nen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 der Ober­schulen, Gesamtschulen, Gym­nasien und Förder­schulen mit dem son­der­päd­a­gogis­chen Förder­schw­er­punkt „Ler­nen“ gehen ab dem 27. April wieder zur Schule. Damit wer­den die Abschlussklassen, die in diesem Jahr den Mit­tleren Abschluss (Fachober­schul­reife) oder die Erweit­erte Berufs­bil­dungsreife machen, wieder unter­richtet. Gle­ich­es gilt für die berufs­bilden­den Schulen bzw. die Abschlussklassen der dualen Ausbildung.

Die Wohn­heime und Inter­nate (OSZ, Spezialschulen, einzelne Förder­schulen) nehmen ihren Betrieb entsprechend der schulis­chen Ange­bote wieder auf. Schulin­ter­nate arbeit­en wieder par­al­lel zum Schulbetrieb.

Elternar­beit im Bere­ich der Ein­rich­tun­gen der Kinder‑, Jugend­hil­fe sowie Eingliederung­sein­rich­tun­gen soll wieder stat­tfind­en. Eine Lockerung des Besuchsver­bots kann unter Wahrung von Hygien­e­s­tandards, Heim­fahrten kön­nen in Absprache mit den Leitun­gen der Ein­rich­tun­gen (eingeschränkt) erfolgen.

Für Kinder, die durch Home­school­ing nicht gut erre­icht wer­den, bieten die Schulen ab 4.Mai ein päd­a­gogis­ches Präsenz-Ange­bot an Grund­schulen und in der Sekun­darstufe I (Klassen 7 bis 10) an, wenn die Rah­menbe­din­gun­gen zu Abstand­sregeln, Lern­grup­pen und Hygiene einge­hal­ten wer­den können.

Hochschulen

Hochschulen bleiben weit­er geschlossen. Dabei gel­ten fol­gende Lockerungen:

Hochschul­bib­lio­theken dür­fen zum Zwecke der Auslei­he und Rück­gabe von Titeln und Nutzung von Com­put­er­ar­beit­splätzen unter strik­ter Beach­tung der erforder­lichen Hygien­e­s­tandards, der Steuerung des Zutritts und der Ver­mei­dung von Warteschlangen ab dem 22. April wieder öffnen.

Lehrver­anstal­tun­gen an Hochschulen wer­den weit­er über­wiegend dig­i­tal durchge­führt. Lehrver­anstal­tun­gen, die zwin­gend Präsenz erfordern (z.B. bei Lab­o­rar­beit­en), kön­nen ab 20. April ange­boten wer­den, wenn die Hygien­e­s­tandards einge­hal­ten werden.

Hochschul-Prü­fun­gen, für die es keine rechtssicheren dig­i­tal­en Vari­anten gibt, kön­nen ab 20. April ange­boten wer­den, sofern die Ein­hal­tung der Ver­hal­tensregeln und ‑empfehlun­gen des RKI sichergestellt ist und alle Beteiligten mit der Durch­führung der Präsen­zprü­fung ein­ver­standen sind.

Einzel­han­del

Über die bish­eri­gen Regelun­gen hin­aus dür­fen Geschäfte mit ein­er Verkaufs­fläche von bis zu 800 Quadrat­metern bzw. Geschäfte, die ihre Verkaufs­fläche auf 800 Quadrat­metern reduzieren, unter strik­ter Beach­tung der erforder­lichen Hygien­e­s­tandards, der Steuerung des Zutritts und der Ver­mei­dung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 generell wieder öffnen.

Diese Lockerung gilt auch für Einkauf­szen­tren (Malls / Shop­ping-Cen­ter) entsprechend. Dabei gilt die Bezugs­größe für die 800 Quadrat­meter für die einzel­nen Geschäfte. Aber: Das Cen­ter-Man­age­ment ver­ant­wortet die Ein­lasskon­trollen und Hygiene-Maß­nah­men. Abstand­sregeln müssen gewahrt bleiben, Warteschlangen und Men­schenansamm­lun­gen auf engem Raum sind zu unterbinden.

Kfz-Händler, Fahrrad­händler und Buch­händler dür­fen unab­hängig von der Größe der Verkaufs­fläche ab 22. April öffnen.

Kör­per­na­he Handw­erks- und Dien­stleis­tun­gen wie Nagel­stu­dios, Tätowier­ern, Kos­metik­stu­dios, Fußpflege, Mas­sage­sa­lons bleiben weit­er geschlossen. Friseure sollen – unter Ein­hal­tung notwendi­ger Hygien­eregeln – ab 4. Mai wieder öff­nen dürfen.

Die Selb­sternte auf Obst- und Gemüse­feldern ist unter Ein­hal­tung der Abstand­sregeln erlaubt.

Öffentlich­es Leben

Öffentliche und uni­ver­sitäre Bib­lio­theken und Archive dür­fen unter strik­ter Beach­tung der erforder­lichen Hygien­e­s­tandards, der Steuerung des Zutritts und der Ver­mei­dung von Warteschlangen ab dem 22. April 2020 wieder öffnen.

Gale­rien, Museen und Ausstel­lung­shallen dür­fen eben­falls ab dem 22. April 2020 wieder geöffnet wer­den, wenn Aufla­gen zur Hygiene und den Per­so­n­en­min­destab­stän­den von 1,5 Meter in jegliche Rich­tung, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von Warteschlangen strikt beachtet werden.

Tier­parks und Wildge­hege dür­fen unter strik­ter Beach­tung der erforder­lichen Hygien­e­s­tandards, der Steuerung des Zutritts und der Ver­mei­dung von Warteschlangen eben­falls ab dem 22. April 2020 öff­nen. Tier­häuser sind davon nicht umfasst, diese bleiben geschlossen.

Gas­tronomis­che Ange­bote bleiben auf den außer Haus-Verkauf beschränkt.

Großver­anstal­tun­gen bleiben bis ein­schließlich 31. August 2020 verboten.

Öffentliche und nichtöf­fentliche Ver­anstal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen bleiben weit­er unter­sagt. Dies bet­rifft zum Beispiel Fam­i­lien­feste oder Abitur­feiern. Neu ist aber: Für Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel mit bis zu 20 Teil­nehmenden kann die zuständi­ge kom­mu­nale Ver­samm­lungs­be­hörde im Einzelfall auf Antrag hier Aus­nah­men zulassen, sofern dies aus infek­tion­ss­chutzrechtlich­er Sicht vertret­bar ist. Damit ist das generelle Demon­stra­tionsver­bot in Bran­den­burg wieder aufgehoben.

Religiöse Zer­e­monien, ins­beson­dere Taufen und Bestat­tun­gen, sind mit bis zu 20 Teil­nehmenden erlaubt.

Zusam­menkün­fte in Vere­inen – unab­hängig ob Sportvere­in oder son­stiger Vere­in – sind weit­er­hin ver­boten. Nicht unter­sagt ist aber der Zutritt auf das Vere­ins­gelände, wenn der Vere­in die Ein­hal­tung der gel­tenden Abstands- und Hygien­eregeln garantieren kann. Das gemein­same Train­ing im Vere­in in Grup­pen ist ver­boten, indi­vidu­eller Sport allein oder zu zweit (zum Beispiel Ten­nis oder Golf) ist zuläs­sig, wenn der Vere­in auf dem Gelände das Abstands­ge­bot klar ein­hal­ten kann.

Das vorüberge­hende Ver­weilen auf öffentlichen Bänken, Wiesen oder Frei­flächen wird unter Wahrung der Abstand­sregelung von 1,5 Meter wieder erlaubt.

Neu ist: Das Auf­suchen von Kampfmit­teln in bewohn­ten Gebi­eten, in denen in der Folge mit Evakuierun­gen ein­er großen Anzahl von Men­schen zu rech­nen ist oder die sich im unmit­tel­baren Bere­ich von kri­tis­chen Infra­struk­turen, Kranken­häusern oder Pflege­heimen befind­en, ist ver­boten. Aus­nah­men kön­nen in begrün­de­ten Einzelfällen durch schriftliche Genehmi­gung der örtlichen Ord­nungs­be­hörde im Benehmen mit dem Zen­tral­dienst der Polizei mit seinem Kampfmit­telbe­sei­t­i­gungs­di­enst zuge­lassen werden.

Reli­gion­sausübung: Gottes­di­en­ste sollen bald wieder frei gegeben wer­den. Hin­ter­grund ist: Am heuti­gen 17. April haben sich Län­der und Bund mit den Kirchen darauf ver­ständigt, dass sie im Laufe der näch­sten Woche Konzepte vor­legen, wie Gottes­di­en­ste unter den Abstands- und Hygien­eregeln abge­hal­ten wer­den kön­nen. Ab Anfang Mai soll das dann für alle Glaubens­ge­mein­schaften möglich sein.

Aus­flüge soll­ten weit­er ver­mieden wer­den. Sie sind unter Ein­hal­tung der Vor­gaben jedoch nicht untersagt.

Der Aufen­thalt an öffentlichen Orte – dazu zählen ins­beson­dere Wege, Straßen, Plätze, Grü­nan­la­gen und Parks – ist weit­er grund­sät­zlich unter­sagt. Ausgenom­men von diesem Ver­bot sind Wege, für die ein triftiger Grund beste­ht. Zum Beispiel, um zum Arbeit­splatz zu kom­men, der Weg zum Super­markt, notwendi­ge Arztbe­suche oder eine Blutspende.

Indi­vidu­eller Sport und Bewe­gung an der frischen Luft ist weit­er aus­drück­lich erlaubt: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Aber auch hier gilt das Gebot des Min­destab­stands zu allen Men­schen, die nicht in einem Haushalt leben.

Wasser­sport: Beispiel­sweise Motor­boote, Segel­boote, Surf­bret­ter, Pad­del­boote, Rud­er­boote oder Stand-up-Pad­dling-Bret­ter dür­fen unter Ein­hal­tung der Abstands- und Hygien­eregeln weit­er genutzt wer­den. Auch der gewerbliche Boots-Ver­leih bleibt in Absprache mit den zuständi­gen lokalen Behör­den zuläs­sig, wie auch der eingeschränk­te Betrieb von Mari­nas und Häfen. Wer sein Boot auf dem Gelände eines solchen Betriebes liegen hat, kann es nutzen. Zusam­menkün­fte in Vere­inen und son­sti­gen Sport- und Freizeit­ein­rich­tun­gen sind aber ver­boten. Die zuständi­gen Behör­den kön­nen vor Ort abwe­ichende Regelun­gen treffen.

Spielplätze: Der Besuch und die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist weit­er nicht gestattet.

Angeln und Jagd: Bei­des ist sowohl zur Beruf­sausübung als auch im pri­vat­en Bere­ich weit­er­hin grund­sät­zlich möglich. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Min­destens 1,5 Meter Abstand.

Über­nach­tungsange­bote – egal ob Hotel oder Camp­ing­platz – dür­fen weit­er strikt nicht zu touris­tis­chen Zweck­en genutzt wer­den. Die touris­tis­che Nutzung von Ferien­woh­nun­gen und Camp­ing­plätzen ist unter­sagt. Eine Ver­mi­etung an Beruf­stätige, zum Beispiel an Handw­erk­er, Mon­teure oder Pendler, ist jedoch möglich. Aber auch dabei sind die Hygien­eregeln unbe­d­ingt zu beachten.

Eigenes Ferien­haus, Ferien­woh­nung oder Datschen: Im eige­nen Besitz befind­liche Ferien­häuser oder ‑woh­nun­gen dür­fen pri­vat und auss­chließlich zur Eigen­nutzung bewohnt wer­den. Dies gilt auch für Pacht­en. Auch dabei sind die bekan­nten Regeln strikt einzuhalten.

Quar­an­täneregeln für Ein- und Rückreisende

Die Quar­an­täne-Verord­nung zur Ein- und Rück­reise wird unverän­dert läng­stens bis zum 8. Mai verlängert.

So sind Per­so­n­en, die aus einem Staat außer­halb der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land in das Land Bran­den­burg ein­reisen, weit­er verpflichtet, sich unverzüglich nach der Ein­reise auf direk­tem Weg in die eigene Häus­lichkeit oder eine andere geeignete Unterkun­ft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhal­ten. Dies gilt auch für Per­so­n­en, die zunächst über ein anderes Bun­des­land nach Deutsch­land ein­gereist sind. Diese Per­so­n­en dür­fen in dem Quar­an­tänezeitraum keinen Besuch von anderen Per­so­n­en emp­fan­gen, die nicht ihrem Haus­stand ange­hören. Die betrof­fe­nen Per­so­n­en sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständi­ge Gesund­heit­samt zu kon­tak­tieren und auf die häus­liche Quar­an­täne hinzuweisen. Außer­dem müssen sie sich dort beim Auftreten von Krankheitssymp­tomen eben­falls unverzüglich melden.

Aus­nah­men von der häus­lichen Quar­an­täne gibt es für alle Beruf­s­grup­pen, die Per­so­n­en, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug gren­züber­schre­i­t­end transportieren.

Aus­nah­men gibt es außer­dem für Beruf­spendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung

· der Funk­tions­fähigkeit des Gesund­heitswe­sens und von Pflegeeinrichtungen,

· der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung,

· der Pflege diplo­ma­tis­ch­er und kon­sular­isch­er Beziehungen,

· der Funk­tions­fähigkeit des Rechtswesens,

· der Funk­tions­fähigkeit der Volksvertre­tung, der Regierung und Ver­wal­tung des Bun­des, der Län­der und der Kommunen

· der Funk­tions­fähigkeit der Organe der Europäis­chen Union und inter­na­tionaler Organ­i­sa­tio­nen zwin­gend notwendig ist. Die zwin­gende Notwendigkeit ist durch den Dien­s­ther­rn, den Arbeit­ge­ber oder son­sti­gen Auf­tragge­ber zu prüfen und zu bescheinigen.

Weit­ere Aus­nah­men gibt es für Per­so­n­en die regelmäßig die Gren­ze zwis­chen Wohnort und Arbeitsstätte über­queren (Ein- und Aus­pendler) oder für einen begren­zten Zeitraum zwin­gend notwendig und unauf­schieb­bar beru­flich oder medi­zinisch ver­an­lasst in das Bun­des­ge­bi­et ein­reisen, die sich weniger als 48 Stun­den im Aus­land aufge­hal­ten haben oder die einen son­sti­gen trifti­gen Reiseg­rund haben; hierzu zählen ins­beson­dere soziale Aspek­te wie etwa ein geteiltes Sorg­erecht, der Besuch des nicht im gle­ichen Haus­stand wohnen­den Lebenspart­ners, drin­gende medi­zinis­che Behand­lun­gen oder Bei­s­tand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.

 

Quelle: www.brandenburg.de

Bild @ Jens Koeppen