Meine schriftliche Frage (Nr. 10/122): „ Auf welch­er Rechts­grund­lage beruht gegen­wär­tig das Ein­fuhrem­bar­go für Pipeline-Öl aus Rus­s­land, und ist es für die Bun­desregierung eine Option beim Scheit­ern der bei­hil­fer­echtlichen Genehmi­gung auf EU-Ebene (Aus­führun­gen im Auss­chuss für Kli­maschutz und Energie) für die Ertüch­ti­gung der Pipeline zwis­chen Schwedt und Ros­tock zur weit­eren Absicherung der Ver­sorgungssicher­heit von Regio­nen Ost­deutsch­lands auf ggf. frei­willige Beschränkun­gen zu verzichten?”

Antwort der Bun­desregierung (10–122 — Koep­pen): „Der Import von Rohöl aus Rus­s­land nach Deutsch­land ist sowohl auf dem Seeweg als auch über eine Pipeline auf Grund­lage von Artikel 3m Absatz 1 der Verord­nung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restrik­tive Maß­nah­men angesichts der Hand­lun­gen Rus­s­lands, die die Lage in der Ukraine desta­bil­isieren, ver­boten. Es han­delt sich mithin nicht um frei­willige Beschränkun­gen. Die Bun­desregierung ste­ht mit der Europäis­chen Kom­mis­sion in kon­struk­tiv­en Gesprächen zur Ertüch­ti­gung der Ölpipeline Ros­tock-Schwedt. Die Bun­desregierung wird sich weit­er­hin für einen baldigen Abschluss des Ver­fahrens ein­set­zen und inten­siv mit der PCK Raf­finer­ie GmbH und ihren Anteil­seign­ern hier­an arbeiten.”

Foto © Jens Koeppen