Meine schriftliche Frage (Nr. 10/122): „ Auf welcher Rechtsgrundlage beruht gegenwärtig das Einfuhrembargo für Pipeline-Öl aus Russland, und ist es für die Bundesregierung eine Option beim Scheitern der beihilferechtlichen Genehmigung auf EU-Ebene (Ausführungen im Ausschuss für Klimaschutz und Energie) für die Ertüchtigung der Pipeline zwischen Schwedt und Rostock zur weiteren Absicherung der Versorgungssicherheit von Regionen Ostdeutschlands auf ggf. freiwillige Beschränkungen zu verzichten?”
Antwort der Bundesregierung (10–122 — Koeppen): „Der Import von Rohöl aus Russland nach Deutschland ist sowohl auf dem Seeweg als auch über eine Pipeline auf Grundlage von Artikel 3m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, verboten. Es handelt sich mithin nicht um freiwillige Beschränkungen. Die Bundesregierung steht mit der Europäischen Kommission in konstruktiven Gesprächen zur Ertüchtigung der Ölpipeline Rostock-Schwedt. Die Bundesregierung wird sich weiterhin für einen baldigen Abschluss des Verfahrens einsetzen und intensiv mit der PCK Raffinerie GmbH und ihren Anteilseignern hieran arbeiten.”
Foto © Jens Koeppen
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