Meine schriftliche Frage (Nr. 8/203): „In welcher Weise wird die Ankündigung des Migrationsbeauftragten der Bundesregierung Joachim Stamp, den Schutzstatus für Asylbewerber mit Heimaturlaub zu entziehen (welt.de: Migrationsbeauftragter fordert Entzug des Schutzstatus bei Heimaturlaub – Artikel vom 16. August 2024), kurzfristig umgesetzt, und welche Schätzungen liegen bezüglich der Fallzahlen der Asylbewerber vor, die aufgrund des Heimaturlaubs den Schutzstatus verlieren, vor?
Antwort der Bundesregierung (08–203 Antwort): „Heimreisen bzw. Aufenthalte im Herkunftsland stellen schon jetzt unter bestimmten Bedingungen einen Grund für den Widerruf oder die Rücknahme der Asylberechtigung gemäß Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG), des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Absatz 1 AsylG und der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 73 AsylG dar. Heimreisen von Asylantragstellenden oder Schutzberechtigten werden regelmäßig nicht durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) selbst, sondern durch andere Behörden festgestellt. Für diese Feststellung ist jedoch das Vorliegen von objektiv belegbaren Tatsachen der Heimreise entscheidend. § 8 Absatz 1c AsylG verpflichtet die dort genannten Stellen zur Mitteilung entsprechender Sachverhalte an das BAMF.
Erhält das BAMF gemäß § 8 Abs. 1c AsylG eine Mitteilung über eine erfolgte Heimreise eines Ausländers, wird in jedem Einzelfall, insbesondere mit Blick auf den Grund der Heimreise und der Verweildauer im Herkunftsland, geprüft, ob eine Verfolgungsgefahr und damit die Erteilung eines Schutzstatus im Hinblick darauf zu verneinen oder der gewährte Schutz daher zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Dabei geht das BAMF im Einklang mit der Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass eine Reise in das jeweilige Herkunftsland mit anschließendem Aufenthalt nur unter spezifischen Voraussetzungen erlaubt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Rechtsprechung eine lediglich kurze Rückreise zur Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, wie z.B. die Teilnahme an einer Beerdigung oder der Besuch eines schwerkranken Familienangehörigen, kein Grund für einen Widerruf ist.
Die Gründe, die zur Versagung des Schutzstatus im laufenden Asylverfahren oder der Aufhebungsentscheidung (Widerruf/Rücknahme) nach Entscheidung über den Asylantrag führen, werden im BAMF statistisch nicht erfasst.”
Foto © Jens Koeppen
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