Die Coro­na-Pan­demie bes­timmt nun­mehr seit mehreren Wochen unseren per­sön­lichen und beru­flichen All­t­ag. Auch wenn wir langsam und mit Bedacht erste Schritte auf dem Weg zurück in die Nor­mal­ität unternehmen kön­nen, gibt es noch viele Lebens­bere­iche, bei denen die Beschränkun­gen des öffentlichen Lebens auf­grund der Coro­na-Pan­demie noch länger andauern werden.

Zu einem dieser Lebens­bere­iche zählen die Musik‑, Kultur‑, Sport- und son­sti­gen Freizeitver­anstal­tun­gen. Auf­grund der beste­hen­den Kon­tak­tver­bote mussten nahezu alle Ver­anstal­tun­gen abge­sagt und Freizeit­ein­rich­tun­gen geschlossen wer­den. Ver­brauch­er haben nach den all­ge­meinen zivil­rechtlichen Regelun­gen das Recht, wegen dieser Absagen die Erstat­tung ihrer Tick­et­preise zu verlangen.

Vor diesem Hin­ter­grund dro­ht vie­len der betrof­fe­nen Ver­anstal­ter das wirtschaftliche Aus und sie laufen Gefahr, in die Insol­venz gedrängt zu wer­den. Ein radikaler Kahlschlag in der Kul­tur- und Sport­szene wäre die Folge. Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Fol­gen der COVID-19-Pan­demie im Ver­anstal­tungsver­tragsrecht möcht­en wir dies ver­hin­dern. Wir wollen damit die kul­turelle und sportliche Vielfalt in unserem Land erhal­ten und gleichzeitig
Ver­brauch­er vor finanziellem Schaden bewahren.

Das Gesetz sieht insofern vor, dass die Ver­anstal­ter die vor dem 8. März 2020 bezahlten Ent­gelte für abge­sagte Musik‑, Kultur‑, Sport- und son­stige Freizeitver­anstal­tun­gen als Liq­uid­ität zur Begle­ichung ihrer laufend­en Kosten behal­ten dür­fen. Anstelle der Rück­zahlung der Ein­trittspreise und Beiträge kön­nen die Ver­anstal­ter den Kun­den Wertgutscheine ausstellen, die die Kun­den dann bis zum 31. Dezem­ber 2021 bei dem jew­eili­gen Ver­anstal­ter ein­lösen kön­nen. Möcht­en die Kun­den dies nicht, kön­nen sie nach dem 31. Dezem­ber 2021 die Rück­zahlung des Ein­trittspreis­es verlangen.

Uns ist bewusst, dass die Gutschein­lö­sung im Ver­anstal­tungs­bere­ich einen rück­wirk­enden Ein­griff in beste­hende Ver­tragsver­hält­nisse darstellt und im wirtschaftlichen Ergeb­nis dazu führt, dass die Ver­brauch­er den Ver­anstal­tern bis zum 31. Dezem­ber 2021 ein zinslos­es Dar­lehen gewähren. Es ist klar, dass wir den Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern mit dieser Regelung also einiges zumuten. Demge­genüber müssten aber sehr viele Ver­anstal­ter ohne die Gutschein­lö­sung zwangsläu­fig Insol­venz anmelden. Ins­beson­dere ist im Ver­anstal­tungs­bere­ich nicht zu erwarten, dass die Unternehmen zeit­nah ihrem nor­malen Geschäfts­be­trieb wieder nachge­hen wer­den kön­nen. Vielmehr wer­den Ver­anstal­tun­gen über mehrere Monate hin­weg auf­grund der COVID-19-Pan­demie nicht stat­tfind­en kön­nen, so dass die betrof­fe­nen Unternehmen bei Beste­hen­bleiben der laufend­en Kosten keine Ein­nah­men haben wer­den. Bei ein­er voll­ständi­gen Rück­zahlungspflicht der Ein­trittspreise würde sich das Insol­ven­zrisiko der Ver­anstal­ter daher in sehr vie­len Fällen real­isieren. Die Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­er wür­den also am Ende mit leeren Hän­den daste­hen, die rechtlich beste­hende Rück­er­stat­tungsanspruch liefe fak­tisch ins Leere.

Durch die geplante verpflich­t­ende Gutschein­lö­sung wird das Risiko ein­er Insol­venz eines Ver­anstal­ters deut­lich reduziert. Dabei ist uns bewusst, dass trotz der Gutschein­lö­sung Insol­ven­zen im Ver­anstal­tungs­bere­ich möglich sind. Um das Insol­ven­zrisiko für die Ver­brauch­er abzusenken, haben wir uns auch mit der Frage der staatlichen Absicherung der von den Ver­anstal­tern auszugeben­den Gutscheinen beschäftigt. Ins­ge­samt haben wir uns dann aber in Übere­in­stim­mung mit unseren Kol­legin­nen und Kol­le­gen aus den Bere­ichen Wirtschaft, Kul­tur, Sport und Touris­mus gegen eine staatliche Absicherung entsch­ieden, da das Gesetz — zumin­d­est für einen weit über­wiegen­den Teil — voraus­bezahlte Beträge im unteren und mit­tleren Bere­ich von 50,00 bis 100,00 Euro bet­rifft. Die Einzel­be­träge sind daher noch über­schaubar, wen­ngle­ich auch die Gesamt­summe mit bis zu 5 Mrd. Euro selb­stver­ständlich enorm ist.

Um die Inter­essen von Ver­brauch­ern zu wahren, haben wir uns als Union für eine Härte­fall­regelung einge­set­zt. In den Fällen, in denen Per­so­n­en die Ausstel­lung eines Gutscheins aus per­sön­lichen Grün­den nicht zumut­bar ist, weil sie durch die Coro­na-Pan­demie selb­st in wirtschaftliche Exis­ten­znot ger­at­en sind, haben wir mit der vorge­se­henen Härte­fal­lk­lausel einen gerecht­en Aus­gle­ich zwis­chen den Inter­essen der Ver­brauch­er und der Ver­anstal­ter gefunden.

Im Ergeb­nis sind wir daher der Auf­fas­sung, dass wir mit der geplanten Gutschein­lö­sung im Ver­anstal­tungs­bere­ich einen schwieri­gen, aber vertret­bar­er Kom­pro­miss gefun­den haben, der einen fairen Inter­esse­naus­gle­ich zwis­chen allen Beteiligten herstellt.

 

Quelle: CDU/CSU Frak­tion im Deutschen Bundestag

Bild @ Jens Koeppen