Anfang Juli wurden das “Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen” (Strukturstärkungsgesetz) und das “Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze” (Kohleausstiegsgesetz) beschlossen. Diese Gesetze basieren auf den Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ (Strukturkommission) vom Januar 2019.
Mit diesem Gesetzespaket wird nicht nur der schrittweise Ausstieg aus der Kohleverstromung geregelt, sondern gleichzeitig Perspektiven für die vom Ausstieg betroffenen Regionen geschaffen und Vorkehrungen getroffen, dass eine sichere, bezahlbare und umweltverträgliche Energieversorgung weiterhin gewährleistet ist.
I. Strukturstärkungsgesetz
Das Strukturstärkungsgesetz schafft den Rechtsrahmen für die strukturpolitische Unterstützung der vom vorzeitigen Ausstieg aus der Kohleverstromung betroffenen Regionen und ist somit zentral für das Gelingen des Strukturwandels.
Das neue Investitionsgesetz Kohleregionen regelt in seinem ersten Teil die Finanzhilfen des Bundes für die betroffenen Länder gemäß Artikel 104b des Grundgesetzes. Diese sollen eine Höhe von bis zu 14 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 erreichen und unter anderem für Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastruktur, in den Öffentlichen Personennahverkehr, die Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur sowie den Umweltschutz und die Landschaftspflege genutzt werden. Die Mittel teilen sich auf in 43 Prozent für das Lausitzer Revier, 37 Prozent für das Rheinische Revier und 20 Prozent für das Mitteldeutsche Revier. Für die betroffenen Länder ergibt sich folgende Verteilung der Strukturmittel: 25,8 Prozent für Brandenburg, 37 Prozent für Nordrhein-Westfalen, 25,2 Prozent für Sachsen sowie 12 Prozent für Sachsen-Anhalt.
Im zweiten Teil des Investitionsgesetzes verpflichtet sich der Bund, Maßnahmen zugunsten der Braunkohleregionen in Bundeszuständigkeit zu fördern. Das Finanzvolumen hierfür beträgt bis zum Jahr 2038 bis zu 26 Milliarden Euro. Zu den geförderten Maßnahmen gehören etwa der Ausbau der Infrastruktur für den Schienen- und Straßenverkehr und die Ansiedlung und Verstärkung zahlreicher Forschungseinrichtungen. Die Bundesregierung setzt sich zudem das Ziel, Einrichtungen des Bundes in den betroffenen Regionen anzusiedeln und so bis zu 5000 Arbeitsplätze zu schaffen.
In den Verhandlungen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung konnte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion wichtige Änderungen und Verbesserungen durchsetzen. Insbesondere die Finanzierung der geplanten Strukturmaßnahmen wird gegenüber dem Regierungsentwurf auf eine neue Grundlage gestellt. Im Einzelplan 60 des Bundeshaushalts wird eine neue Titelgruppe 04 „Maßnahmen zur Förderung der Kohleregionen gemäß Strukturstärkungsgesetz“ eingerichtet. Dies erfolgt im Rahmen des zweiten Nachtragshaushalts 2020. In den Jahren 2020 bis 2022 wird ein Grundstock in Höhe von 3 Milliarden Euro (1 Milliarden Euro pro Jahr) gebildet. Ab 2023 wird die Gesamtsumme in der neuen Titelgruppe 04 auf 4 Milliarden Euro gedeckelt. Es ist keine gegenseitige Deckungsfähigkeit der Ausgabetitel der neuen Titelgruppe 04 mit den Ausgabetiteln der Einzelpläne der Ressorts vorgesehen, d.h. die Mittel stehen zusätzlich zur Verfügung.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält rund 40 neue und 65 bereits im Bundesverkehrswegeplan vorgesehene Verkehrsprojekte, mit denen der Strukturwandel in den Kohleländern unterstützt werden soll. Diese Projekte werden über die Mittel zum Strukturwandel geplant und finanziert. Durch die von den Koalitionsfraktionen vereinbarten Änderungen werden schwierige Konkurrenzsituationen bei Planung und Ausführung der Verkehrsprojekte zum Strukturwandel im Verhältnis zu den regulär bundesweit festgelegten Projekten im Bundesverkehrswegeplan vermieden. Mit Blick auf den in der letzten Legislaturperiode einstimmig beschlossenen Bundesverkehrswegeplan waren diese Änderungen gerade aus verkehrs- und haushaltspolitischer Sicht besonders wichtig.
Wichtig ist, dass zugunsten der vom Ausstieg aus der Kohleverstromung betroffenen Länder keines der im Strukturstärkungsgesetz vorgesehenen Verkehrsprojekte gestrichen wird, auch wenn bei einem Teil der Projekte die Kriterien des Bundesverkehrswegeplans nicht zur Anwendung gekommen sind. Vielmehr können eine Reihe von Projekten, die die Länder aus den Listen des Regierungsentwurfs ausgewählt haben, durch ihre Aufnahme in das sogenannte Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz bei der Umsetzung deutlich beschleunigt werden. Diese Projekte können nun ebenfalls nach Abschluss der regulären Planungs- und Bürgerbeteiligungsformaten direkt per Gesetz beschlossen werden.
Zur Absicherung der regulären Projekte des Bundesverkehrswegeplans haben wir dafür gesorgt, dass für die verbleibendenden Projekte zur Strukturförderung in den Entwurf ein zusätzlicher Zustimmungsvorbehalt eingefügt wird. Bevor mit der Planung oder dem Bau begonnen wird, muss gegenüber dem Haushalts- und dem Verkehrsausschuss ein Bericht abgegeben werden. Darin muss dargelegt werden, dass Planung und Bau regulärer Projekte des Bundesverkehrswegeplans nicht gefährdet sind. Beide Ausschüsse müssen den Bericht zustimmend zur Kenntnis nehmen.
Ein zentrales Anliegen der CDU/CSU im Strukturstärkungsgesetz war weiterhin die Förderung privatwirtschaftlichen Engagements in den betroffenen Regionen. Daher wird eine Regelung eingeführt, wonach die Bundesregierung 2021 dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen Bundestages über die Wirkung der im Zuge der Bewältigung der Corona-Krise eingeführten degressiven Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Investitionsanreiz berichtet. Auf der Grundlage dieses Berichts entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser Regelungen in den vom Strukturstärkungsgesetz umfassten Gebieten.
In einem Entschließungsantrag fordern die Koalitionsfraktionen die Bundesregierung zudem auf, sich auf EU-Ebene für – zeitlich und regional begrenzte – Sonderregelungen zur Bewältigung des Strukturwandels in den Braunkohleregionen mit dem Ziel der Förderung von Unternehmensansiedlungen und der Schaffung von entsprechenden Anreizen für Investitionen einzusetzen. Dabei sollen insbesondere Änderungen des EU-Beihilferechts und des steuerlichen Gesetzesrahmens sowie eine Verbesserung der Konditionen in den Förderprogrammen der EU für unternehmerische Investitionen in den vom Braunkohleausstieg betroffenen Gebieten in den Blick genommen werden.
Weitere Änderungen betreffen unter anderem die Bereitstellung von bis zu 90 Millionen Euro für den Landkreis Altenburger Land im Freistaat Thüringen sowie die Aufnahme weiterer Projekte in die – nicht abschließende – Liste in § 17 des Investitionsgesetz Kohleregionen, u.a. das Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC), je ein neues Großforschungszentrums nach Helmholtz oder vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier, der Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft am Forschungszentrum Jülich sowie die Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerkes in Cottbus.
II. Kohleausstiegsgesetz
Das Kohleausstiegsgesetz regelt den schrittweisen Reduktionspfad bis zum vollständigen Ausstieg aus der Kohleverstromung im Jahr 2038. Nach dem im Jahr 2011 beschlossenen Kernenergieausstieg ist dies der zweite gesetzlich festgelegte Ausstieg aus einem zentralen Teil der bisherigen konventionellen Energieerzeugung. Daher ist es für uns von zentraler Bedeutung, die gesetzlichen Grundlagen so festzulegen, dass eine sichere und wettbewerbsfähige Energieversorgung, die die Grundlage für den Industrie- und Wirtschaftsstandort Deutschland und damit für Millionen Arbeitsplätze, soziale Sicherheit und Wohlstand darstellt, auch weiterhin gewährleistet ist. Vor diesem Hintergrund ist nun eine schrittweise Reduktion der Kohleverstromung mit festen Zieldaten in 2022 (jeweils 15 Gigawatt Steinkohle, Braunkohle), 2030 (8 Gigawatt Steinkohle, 9 Gigawatt Braunkohle) und 2038 (null Gigawatt) vorgesehen.
Die Reduzierung der Braunkohleverstromung erfolgt in Absprache mit den betroffenen Bundesländern durch gesetzliche Regelungen, flankiert von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den Kraftwerksbetreibern. Danach geht das erste Braunkohlekraftwerk (BKW) Ende 2020 vom Netz, die letzten spätestens Ende 2038. In den Jahren 2026 und 2029 wird geprüft, ob Stilllegungszeitpunkt nach 2030 jeweils 3 Jahre vorgezogen und damit Abschlussdatum 2035 erreicht werden kann. Die Entschädigungen für die Betreiber betragen insgesamt 4,35 Milliarden Euro. Der entsprechende Vertrag zwischen der Bundesregierung und den BKW Betreibern wurde am 24. Juni 2020 vom Kabinett gebilligt. Der Deutsche Bundestag muss dem Vertrag noch zustimmen. Dies erfolgt voraussichtlich im September dieses Jahres. Ebenso bedarf es noch einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Der Ausstieg aus der Verstromung von Steinkohle erfolgt zunächst durch Ausschreibungen und anschließend durch gesetzliche Reduktionen. Die CDU/CSU-Fraktion konnte in den Gesetzesberatungen durchsetzen, dass diese Ausschreibungen gegenüber dem Regierungsentwurf um ein Jahr bis 2027 verlängert werden. Dadurch werden bis 2030 ordnungsrechtliche Stilllegungen der Kraftwerke vermieden (außer im Falle der Unterzeichnung der Ausschreibungen), was auch mit Blick auf verfassungsrechtliche Fragen des Eigentumsschutzes und der Investitionssicherheit von erheblicher Bedeutung ist. Weiterhin wurde die Degression bei den in den Ausschreibungen zulässigen Höchstpreisen abgemildert und gestreckt. So erhalten die Kraftwerksbetreiber größere Planungssicherheit.
Ein Schwerpunkt der parlamentarischen Beratungen lag bei den Regelungen für die sogenannten junge Kohlekraftwerke, d.h. Kraftwerke, die nach 2010 in Betrieb genommen wurden. Diese erfordern eine gesonderte Betrachtung, weil die – oftmals kommunalen – Betreiber dieser Anlagen erst vor kurzer Zeit erhebliche Investitionen (in der Regel mehrere Milliarden Euro) getätigt haben. Die CDU/CSU-Fraktion hat sich daher für eine angemessene, haushaltsfinanzierte Entschädigung für diese Anlagen ausgesprochen. In den Beratungen der Koalitionsfraktionen wurde nun vereinbart – auch und vor allem, um vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden – in mehreren Evaluierungen (2022, 2026 und 2029) die besondere Situation der jungen Steinkohleanlagen regelmäßig zu überprüfen.
Vorrangiges Ziel ist es, zukunftsgerichtete Umrüstungen der Kraftwerke durch gezielte Förderprogramme anzureizen, insbesondere durch den Kohleersatzbonus nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie zwei neu zu konzipierende Förderprogramme. Diese soll die Bundesregierung bis zum Jahresende aufstellen. Das eine Programm zielt auf die Förderung der treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme, das andere Programm auf die Umstellung bestehender Kraftwerke auf hocheffiziente und flexible Gas- oder Biomasseverstromung aus nachhaltiger Biomasse. Für beide Programme soll jeweils eine Milliarde Euro aus dem Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Damit hat die Union auch wichtige Akzente für die zukünftige Nutzung von Biomasse gesetzt.
Für junge Steinkohlekraftwerke, die nachweislich nicht umrüsten können, ist durch die Bundesregierung im Jahr 2026 eine Regelung vorzuschlagen, die unzumutbare Härten vermeidet. Dies kann durch eine beihilferechtskonforme Entschädigung von Härtefällen oder durch wirkungsgleiche Maßnahmen erfolgen. Sofern Kraftwerke wichtige Systemfunktionen erfüllen, prüft die Bundesregierung auch, ob sie in eine Netz- oder Kapazitätsreserve überführt werden können.
Unser gemeinsames energiepolitisches Ziel ist es, den Ausstieg aus der Kohleverstromung so zu gestalten, dass die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung gewahrt bleiben. Dafür bedarf es nicht nur eines effizienten und rechtssicheren Ausstiegs aus der Kohleverstromung, sondern auch des Einstiegs bzw. des Umstiegs in sichere, effiziente und klimafreundliche Kraftwerkstechnologien. Daher haben wir mit dem vorliegenden Gesetz auch die Rahmenbedingungen für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) deutlich verbessert.
Grundsätzlich wird die Förderung der KWK bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und der bisherige Förderdeckel von 1,5 auf 1,8 Milliarden Euro jährlich angehoben. Damit schaffen wir mehr Planungssicherheit für den Ausbau der KWK. Der bestehende Ersatzbonus für den Umstieg der KWK-Anlagen von Kohle auf Gas wurde erhöht und differenzierter ausgestaltet, indem nunmehr auch das Anlagenalter berücksichtigt wird. Hier konnte die Union durchsetzen, dass der Kohleersatzbonus für KWK-Anlagen, die ihren Brennstoffeinsatz von Kohle auf Biomasse umstellen, auch dann gewährt wird, wenn sie nicht nur biogene Rest- und Abfallstoffe einsetzen (die Förderung im Regierungsentwurf war auf den Einsatz Letzterer begrenzt).
Darüber hinaus haben wir für eine Erhöhung der KWK-Grundförderung und verbesserte Übergangsregelungen und Rahmenbedingung für kleine KWK-Anlagen gesorgt. Ein weiteres wichtiges Verhandlungsergebnis ist, dass stromintensive Unternehmen, alle anderen Unternehmen und private Haushalte künftig für höhere kohleausstiegbedingte Strompreise kompensiert werden sollen. Eine Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation für stromintensive Unternehmen soll bis Ende 2020 vorgelegt werden. Die anderen Verbraucher sollen ab 2023 über einen Zuschuss auf die Übertragungsnetzentgelte entlastet werden, der sich jährlich auf 2 Mrd. Euro belaufen wird. Wir haben bei beiden Regelungen dafür gesorgt, dass diese verbindlicher ausgestaltet werden.
Mit dem Kohleausstiegsgesetz wurde auch die Problematik des Wassermanagements im Lausitzer Revier adressiert. Weit über 100 Jahre Bergbau in der Region machen es erforderlich, dass neben den Renaturierungsmaßnahmen der Kraftwerksbetreiber weitere Anstrengungen zur Stabilisierung des Wasserhaushalts der Spree unternommen werden. Verschiedene Szenarien gehen davon aus, dass anderenfalls die Wasserführung der Spree im Spreewald aber auch in Berlin stark abnimmt. Die Bundesregierung und die betroffenen Länder werden daher durch einen Entschließungsantrag aufgefordert, die Situation der Wasserführung nach der Kraftwerksstillegung genau zu analysieren, notwendige Gegenmaßnahmen zu erarbeiten und gemeinsam zu finanzieren. Dabei wurde von der CDU/CSU-Fraktion klargestellt, dass die notwendigen Maßnahmen für das Wasserhaushaltsmanagement nicht aus den Strukturfördergeldern der Region zu finanzieren sind, sondern zusätzliche Unterstützung erforderlich ist.
Eine weitere wichtige Begleitmaßnahme ist die soziale Abfederung des Ausstiegs aus der Kohleverstromung für ältere Beschäftigte. Hierzu wird im Gesetz die Zahlung eines umfassenden Anpassungsgeldes geregelt. Ein wichtiges Ergebnis der Beratungen ist schließlich, dass in das für die Jahre 2022, 2026, 2029 und 2032 vorgesehene Monitoring der Auswirkungen des Kohleausstiegs auch die Auswirkungen auf die Gipsversorgung aufgenommen wird, die bisher maßgeblich durch Kohlekraftwerke sichergestellt wird. Damit soll vermieden werden, dass zukünftig Engpässe in der Gipsindustrie entstehen.
Im Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) werden die Ausbauziele angepasst: Im Jahr 2030 sollen 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Damit setzen wir die Vereinbarung des Koalitionsvertrags um. Der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien flankiert damit den Kohleausstieg; beide Maßnahmen bilden eine Einheit. Gleichzeitig hat die CDU/CSU-Fraktion für Klarstellung gesorgt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien synchron mit dem Ausbau der Netze erfolgen muss, wie dies ebenfalls im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vereinbart ist.
Quelle: CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag
Bild @ Jens Koeppen
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