Das Hochwasser vom Juli 2021 hat in verschiedenen Gebieten Deutschlands schwere Schäden verursacht und viele der Betroffenen vor existenzielle Herausforderungen gestellt. Ergänzend zum bereits verabschiedeten Aufbauhilfegesetz 2021 soll auch mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der Wiederaufbau in den betroffenen Regionen unterstützt werden. Dazu treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger befristete Änderungen an den BEG-Richtlinien in Kraft. Diese sind seit Mitte August in der Praxis implementiert und werden von den Durchführern KfW und BAFA bereits vorläufig entsprechend angewendet. Durch diese Verfahrenserleichterungen soll den Betroffenen eine Inanspruchnahme der zusätzlichen Mittel ermöglicht werden. Ziel der BEG ist es, den Wiederaufbau in den Flutregionen über den Status-Quo hinaus auf ein verbessertes energetisches Niveau zu heben.
Es gelten folgende Regelungen befristet bis zum 30. Juni 2023:
1. Betroffene Gebäude müssen in Gebieten liegen, die von den zuständigen Landesbehörden als betroffene Gebiete des Hochwassers anerkannt und dokumentiert sind. Der Schutz der Daten wird dabei ebenfalls wichtig genommen. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMWi können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmwi.de/Datenschutzеrklärung entnehmen.
2. Betroffene können mit dem Beginn ihres sanierungs- bzw. Neubauvorhabens auch bereits vor Antragstellung beginnen. Diese Ausnahme gilt für alle Fälle mit Vorhabenbeginn durch Vertragsschlüsse bzw. Baubeginn ab Juli 2021 und setzt eine Antragstellung bis spätestens zum 31. Juli 2023 voraus.
3. Betroffene, die bereits vor der Katastrophe Förderung für ihr Gebäude erhalten hatten, wird die Möglichkeit eines Wiederantrags durch Aussetzung der Sperrfristen aus den Förderrichtlinien ermöglicht. Von einer anteiligen Rückforderung der erhaltenen Förderung wegen Nichterfüllung der Mindestnutzungsdauer wird abgesehen.
4. Kumulierungsgrenzen werden dahingehend geändert, dass sie Kumulierungen bis zu einer Förderquote von 80%, in Härtefällen 100% der förderfähigen Kosten zulassen. Schadensausgleichsleistungen Dritter, die nicht aus öffentlichen Mitteln stammen, werden angerechnet, wie insbesondere Leistungen von Versicherungen.
Die sonstigen Regelungen der BEG-Richtlinien bleiben von den Ausnahmeregelungen unberührt.
Quelle: BMWi
Foto @ Jens Koeppen
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