Das Hochwass­er vom Juli 2021 hat in ver­schiede­nen Gebi­eten Deutsch­lands schwere Schä­den verur­sacht und viele der Betrof­fe­nen vor exis­ten­zielle Her­aus­forderun­gen gestellt. Ergänzend zum bere­its ver­ab­schiede­ten Auf­bauhil­fege­setz 2021 soll auch mit der Bun­des­förderung für effiziente Gebäude (BEG) der Wieder­auf­bau in den betrof­fe­nen Regio­nen unter­stützt wer­den. Dazu treten nach Veröf­fentlichung im Bun­de­sanzeiger befris­tete Änderun­gen an den BEG-Richtlin­ien in Kraft. Diese sind seit Mitte August in der Prax­is imple­men­tiert und wer­den von den Durch­führern KfW und BAFA bere­its vor­läu­fig entsprechend angewen­det. Durch diese Ver­fahrenser­le­ichterun­gen soll den Betrof­fe­nen eine Inanspruch­nahme der zusät­zlichen Mit­tel ermöglicht wer­den. Ziel der BEG ist es, den Wieder­auf­bau in den Flutre­gio­nen über den Sta­tus-Quo hin­aus auf ein verbessertes ener­getis­ches Niveau zu heben.

Es gel­ten fol­gende Regelun­gen befris­tet bis zum 30. Juni 2023:

1. Betrof­fene Gebäude müssen in Gebi­eten liegen, die von den zuständi­gen Lan­des­be­hör­den als betrof­fene Gebi­ete des Hochwassers anerkan­nt und doku­men­tiert sind. Der Schutz der Dat­en wird dabei eben­falls wichtig genom­men. Nähere Infor­ma­tio­nen zum Umgang mit per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en im BMWi kön­nen Sie der Daten­schutzerk­lärung auf www.bmwi.de/Datenschutzеrklärung entnehmen.

2. Betrof­fene kön­nen mit dem Beginn ihres sanierungs- bzw. Neubau­vorhabens auch bere­its vor Antrag­stel­lung begin­nen. Diese Aus­nahme gilt für alle Fälle mit Vorhaben­be­ginn durch Ver­tragss­chlüsse bzw. Baube­ginn ab Juli 2021 und set­zt eine Antrag­stel­lung bis spätestens zum 31. Juli 2023 voraus.

3. Betrof­fene, die bere­its vor der Katas­tro­phe Förderung für ihr Gebäude erhal­ten hat­ten, wird die Möglichkeit eines Wieder­antrags durch Aus­set­zung der Sper­rfris­ten aus den Förder­richtlin­ien ermöglicht. Von ein­er anteili­gen Rück­forderung der erhal­te­nen Förderung wegen Nichter­fül­lung der Min­dest­nutzungs­dauer wird abgesehen.

4. Kumulierungs­gren­zen wer­den dahinge­hend geän­dert, dass sie Kumulierun­gen bis zu ein­er Förderquote von 80%, in Härte­fällen 100% der förder­fähi­gen Kosten zulassen. Schaden­saus­gle­ich­sleis­tun­gen Drit­ter, die nicht aus öffentlichen Mit­teln stam­men, wer­den angerech­net, wie ins­beson­dere Leis­tun­gen von Versicherungen.

Die son­sti­gen Regelun­gen der BEG-Richtlin­ien bleiben von den Aus­nah­meregelun­gen unberührt.

Quelle: BMWi

Foto @ Jens Koeppen