Seit Mon­tag, den 23.03.2020 gel­ten in Bran­den­burg neue Regelun­gen zur Eindäm­mung des Coro­n­avirus ( „Verord­nung über Maß­nah­men zur Eindäm­mung des neuar­ti­gen Coro­n­avirus SARS-CoV­‑2 und COVID-19 in Brandenburg”).

Lesen Sie hier die konkreten Fes­tle­gun­gen im Einzelnen: 

1.

Das Betreten öffentlich­er Orte wird bis zum 5. April 2020 (24.00 Uhr) unter­sagt. Öffentliche Orte sind ins­beson­dere öffentliche Wege, Straßen, Plätze, Verkehr­sein­rich­tun­gen, Grü­nan­la­gen und Parks. Um notwendi­ge Wege zurück­le­gen zu kön­nen oder zum Beispiel Sport treiben zu kön­nen, gibt es Aus­nah­men:

·       zur Wahrnehmung beru­flich­er Tätigkeit­en und zum Auf­suchen des Arbeitsplatzes,

·         zur Inanspruch­nahme medi­zinis­ch­er und vet­er­inärmedi­zinis­ch­er Ver­sorgungsleis­tun­gen (z. B. Arztbe­suche); dazu gehören auch Psy­cho- und Phys­io­ther­a­peuten, soweit dies medi­zinisch drin­gend erforder­lich ist,

·         zur Abgabe von Blut­spenden,

·         zum Besuch bei Lebenspart­nern, Alten, Kranken oder Men­schen mit Ein­schränkun­gen (außer­halb von Ein­rich­tun­gen) sowie zur Wahrnehmung des Sorg­erechts im jew­eili­gen pri­vat­en Bere­ich und zur Begleitung von unter­stützungs­bedürfti­gen Per­so­n­en und Minderjährigen,

·         zur Begleitung Ster­ben­der sowie zur Teil­nahme an Beiset­zun­gen im eng­sten Familienkreis,

·         für Sport und Bewe­gung an der frischen Luft sowie zur Ver­sorgung von Tieren,

·         zur Wahrnehmung drin­gend und nach­weis­lich erforder­lich­er Ter­mine bei Behör­den, Gericht­en, Gerichtsvol­lziehern, Recht­san­wäl­ten und Notaren.

Diese Erlaub­nisse ste­hen unter dem Vor­be­halt, dass der Aufen­thalt nur allein, in Begleitung der im jew­eili­gen Haushalt leben­den Per­so­n­en oder ein­er nicht im jew­eili­gen Haushalt leben­den Per­son erfol­gt. Dabei ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

2.

Grund­sät­zlich gilt, dass alle Verkauf­sstellen des Einzel­han­dels für den Pub­likumsverkehr zu schließen sind. Das gilt auch für kör­per­na­he Dien­stleis­tun­gen, bei denen der Min­destab­stand von 1,5 Metern nicht einge­hal­ten wer­den kann.

Der Einkauf für den täglichen Bedarf bleibt selb­stver­ständlich gewährleis­tet. Ausgenom­men vom Schließungs­ge­bot sind deshalb der Lebens­mit­teleinzel­han­del, Wochen­märk­te, Abhol- und Liefer­di­en­ste, Getränkemärk­te, Apotheken, San­ität­shäuser, Droge­rien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Post­stellen, Reini­gun­gen, Waschsa­lons, Zeitungsverkauf, Bau- und Garten­märk­te, Tierbe­darf­shan­del und der Großhan­del. Dies gilt auch für Dien­stleis­ter im medi­zinis­chen- und Gesund­heits­bere­ich und son­stige helfende Berufe, ins­beson­dere Arzt­prax­en und Kranken­häuser. Soweit entsprechende Waren und Dien­stleis­tun­gen ange­boten wer­den, darf dies auch durch Kaufhäuser, Out­let-Cen­ter und in Einkauf­szen­tren erfolgen.

Diese Ein­rich­tun­gen kön­nen für die bish­erige Dauer der Gültigkeit (19. April) auch son­ntags und an geset­zlichen Feierta­gen von 12.00 bis 18.00 Uhr öff­nen. Soll­ten die bekan­nten Gesund­heit­sregeln (z.B. Hygiene und Abstand) nicht einge­hal­ten wer­den, kann die jew­eilige Ein­rich­tung geschlossen werden.

Handw­erk­er und handw­erk­sähn­liche Gewerbe sind von diesen Ein­schränkun­gen nicht betroffen.

 

3.

Gast­stät­ten müssen geschlossen bleiben. Es darf nur noch eine Aus­gabe von zubere­it­eten Speisen und Getränken erfol­gen oder z.B. über „Dri­ve-in-Verkauf“. Dies gilt auch für Ras­tan­la­gen und Auto­höfe an Bun­de­sauto­bah­nen und so genan­nte Gast­stät­ten im Reisegewerbe (z.B. Verkauf über Trans­porter).  Voraus­set­zung ist zugle­ich, dass die Empfehlun­gen zu Hygiene und Abstand strikt einge­hal­ten werden.

 

4.

Wie bish­er bleiben Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähn­liche Ein­rich­tun­gen geschlossen.

 

5.

Über­nach­tungsange­bote im Inland – egal ob Hotel oder Camp­ing­platz – dür­fen nicht zu touris­tis­chen Zweck­en genutzt wer­den. Diese Regelung gilt auch für Per­so­n­en, die zum Zeit­punkt des Inkraft­tretens dieser Verord­nung bere­its beherbergt wer­den, nicht jedoch für so genan­nte Dauer­cam­per oder Zweitwohnsitze.

 

6.

Öffentliche und nichtöf­fentliche Ver­anstal­tun­gen und Ver­samm­lun­gen sind unter­sagt. Die Nutzung des ÖPNV bleibt erlaubt. Auf die Ein­hal­tung der erforder­lichen Infek­tion­ss­chutz­maß­nah­men ist dabei jedoch unbe­d­ingt zu achten.

 

7.

Wie bere­its in der bish­eri­gen Verord­nung fest­gelegt bleiben für das Pub­likum geschlossen: Diskotheken, Messen, Ausstel­lun­gen, Spezialmärk­te, Spiel­hallen, Spiel­banken, Wet­tan­nahmestellen und ähn­liche Unternehmen, Pros­ti­tu­tion­sstät­ten sowie Kinos, The­ater, Konz­erthäuser, Museen, Jahrmärk­te, Freizeit- und Tier­parks, Spielplätze, Anbi­eter von Freizeitak­tiv­itäten und ähn­liche Einrichtungen.

 

8.

Auch der Sport­be­trieb ist – wie bish­er fest­gelegt – auf und in allen öffentlichen und pri­vat­en Sportan­la­gen, Schwimm­bädern, Fit­nessstu­dios, Tanzs­tu­dios unter­sagt. Dies gilt entsprechend auch für The­men, Well­nesszen­tren und ähn­liche Ein­rich­tun­gen. In begrün­de­ten Einzelfällen kön­nen vor Ort Aus­nah­men gewährt wer­den. Fern­er sind Zusam­menkün­fte in Vere­inen und son­sti­gen Sport- und Freizeit­ein­rich­tun­gen sowie die Wahrnehmung von Ange­boten in Volk­shochschulen, Musikschulen und son­sti­gen öffentlichen und pri­vat­en Bil­dung­sein­rich­tun­gen im außer­schulis­chen Bere­ich sowie Reise­bus­reisen verboten.

 

9.

Kranken­häuser müssen,

·         soweit medi­zinisch erforder­lich und vertret­bar, ihre per­son­ellen und son­sti­gen Ressourcen schw­er­punk­t­mäßig für die Behand­lung von Pati­entin­nen und Patien­ten mit COVID-19 oder Ver­dacht hier­auf ein­set­zen und

·         die notwendi­gen Maß­nah­men tre­f­fen, um ihr ärztlich­es und pflegerisches Per­son­al unverzüglich auf dem Gebi­et der Inten­sivpflege mit Beat­mung­sein­heit­en und der Behand­lung von Pati­entin­nen und Patien­ten mit COVID-19 oder Ver­dacht hier­auf zu schulen.

 

10.

Pati­entin­nen und Patien­ten in Kranken­häusern, Vor­sorge- und Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen dür­fen – wie bish­er – keinen Besuch emp­fan­gen. Ausgenom­men sind ab sofort Hos­pize. Kinder unter 16 Jahren dür­fen ein­mal am Tag von ein­er nah­este­hen­den Per­son für eine Stunde Besuch emp­fan­gen, allerd­ings nicht von Men­schen mit Atemwegsin­fek­tio­nen. Schw­er­stkranke dür­fen – ins­beson­dere zur Ster­be­be­gleitung – Besuch von Seel­sorg­ern, Urkundsper­so­n­en sowie nach ärztlich­er Genehmi­gung von ihnen nah­este­hen­den Per­so­n­en empfangen.

Im Gegen­satz zur bish­eri­gen Regelung sind Besuche von Geburtssta­tio­nen durch wer­dende Väter und Väter von Neuge­bore­nen in der Regel erlaubt. Dies gilt auch für Part­ner­in­nen in gle­ichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften.

 

11.

Erlaub­nispflichtige sta­tionäre Ein­rich­tun­gen der Jugend­hil­fe im Sinne von § 45 SGB VIII und der Eingliederung­shil­fe (Kinder- und Jugend­heime, Wohn­grup­pen) set­zen ihren Betrieb fort. Sie haben die Ver­sorgung der unterge­bracht­en Kinder und Jugendlichen sicherzustellen. Die Elternar­beit in den Ein­rich­tun­gen muss eingestellt wer­den. Mögliche Prob­leme im Falle von Per­son­aleng­pässen wer­den ver­sucht in Abstim­mung mit dem Jugend­min­is­teri­um zu lösen. Inter­nate kön­nen schließen, wenn eine Rück­führung der Kinder und Jugendlichen zu ihren Erziehungs­berechtigten sichergestellt ist.

 

12. 

Der Betrieb von Werk­stät­ten und Tages­förder­stät­ten für Men­schen mit Behin­derun­gen sind zu ihrer Not­be­treu­ung zuläs­sig. Dies set­zt voraus, dass es für diese Personen:

(a) keine andere Betreu­ungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Ange­hörige, in ambu­lanten oder beson­deren Wohnformen),

(b) deren Ange­hörige eine beru­fliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechter­hal­tung des öffentlichen Lebens erforder­lich ist oder

© die Betreu­ung für die Sta­bil­isierung des Gesund­heit­szu­s­tandes des Betrof­fe­nen aus­nahm­sweise und drin­gend erforder­lich ist.

 

13.

Die Verord­nung legt auch Hygien­e­s­tandards für erlaubte Tätigkeit­en fest. Dem­nach sind die erforder­lichen Hygien­e­s­tandards strikt einzuhal­ten, der Zutritt und die Ver­mei­dung von Warteschla­gen zu gewährleis­ten. In Warte­bere­ichen dür­fen sich nicht mehr als 10 Per­so­n­en gle­ichzeit­ig aufhal­ten. Zwis­chen Per­so­n­en ist ein Min­destab­stand von 1,5 Metern zu einzuhalten.

 

Quelle: www.brandenburg.de

Bild @ Jens Koeppen