Die Corona-Pandemie stellt unser Gesundheitswesen vor riesige Herausforderungen. Das wird ganz besonders unsere Krankenhäuser und ihre intensivmedizinischen Stationen betreffen. Die Situation in anderen Ländern macht deutlich, dass auch unser Gesundheitssystem an die Grenze seiner Belastbarkeit kommen könnte. Das betrifft neben den Betten- und Beatmungskapazitäten ganz entscheidend auch Personalressourcen. Neben der Möglichkeit, Krankenhauspersonal auf anderen Stationen einzusetzen, gegebenenfalls auf Personal aus anderen (ambulanten) Einrichtungen zurückzugreifen sowie die Einbindung von Ruheständlern, kann der Beitrag von Medizinstudenten hier von entscheidender Bedeutung sein.
Deshalb hat er Deutsche Bundestag im Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite und mit der Feststellung dieser epidemischen Lage am 25. März das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßnahmen zur „Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen.“
Das beinhaltet auch die Möglichkeit, abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung festzulegen. Diese Entscheidung ist eng mit den Bundesländern abgestimmt, die in Teilen große Bedenken geäußert haben, die Prüfung überhaupt planmäßig durchführen zu können. Dadurch könnte es zu Verzögerungen für Studenten kommen und Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Deshalb haben wir im Gesetz klargestellt, dass Medizinstudenten infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Das wird etwa von der Bundesärztekammer ausdrücklich begrüßt. Konkret bedeutet das in dieser Notlage die Verschiebung des zweiten Staatsexamens. Die Medizinstudenten, die bereits zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind, beginnen auch dann im April bereits mit dem Praktischen Jahr (PJ), wenn der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wegen derzeitigen epidemischen Lage nicht durchgeführt wird. Die Länge des PJ wird von 48 Wochen auf 45 Wochen verkürzt. Dies verlängert die Zeit, um sich mindestens sechs Wochen auf das zweite Staatsexamen im April 2021 vorzubereiten, das erst nach dem PJ abgelegt wird. Bei den Prüfungsfragen für dieses zweite Staatsexamen sollen berufspraktische Anforderungen an den Arzt und coronabedingte Krankheitsbilder angemessen berücksichtigt werden.
Zwischen dem Zweiten und dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden mindestens zwei Wochen liegen, wobei die Möglichkeit besteht, diese Phase zu verlängern, da die Universitäten über den Zeitpunkt des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung entscheiden und diesen bis Ende Juni eines jeden Jahres ausdehnen können.
Die Universität kann die Dauer der Ausbildungsabschnitte im PJ teilweise flexibel gestalten, sofern die epidemische Lage dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert. Eine Gesamtdauer der Ausbildung von 45 Wochen und eine Mindestdauer je Ausbildungsabschnitt von 10 Wochen müssen jedoch gewährleistet sein. Die Fachgebiete im Wahltertial werden dem Bedarf in der Gesundheitsversorgung angepasst.
Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Quarantäne oder Isolation werden nicht als Fehlzeiten der Approbationsordnung für Ärzte gelten. Wenn eine besondere Härte vorliegt, kann die zuständige Behörde auf Antrag auch darüberhinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird.
Die Rechtsverordnung beinhaltet ausdrücklich einen Appell an die Krankenhäuser, diesen Einsatz in besonderer Weise dadurch zu würdigen, dass sie von der in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, den Studenten eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz bereitgestellten finanziellen Mittel „sollten auch für Medizinstudierenden im vorzeitigen Praktischen Jahr eingesetzt werden.“
Dieses Vorgehen ist auch mit den Empfehlungen des Medizinischen Fakultätentages (MFT) abgestimmt. Dennoch soll den Bundesländern die Option eingeräumt werden, von diesem Verfahren abzusehen.
Es ist klar, dass diese kurzfristige Änderung Medizinstudenten vor neue Tatsachen stellt und ihnen eine gewisse Flexibilität abverlangt. Dennoch erscheint dieses Vorgehen aufgrund der absoluten Ausnahmesituation richtig. Unser Ansatz sollte es sein, dass wir die mit COVID-19-infizierten Menschen in Deutschland die bestmögliche medizinische Versorgung gewährleisten. Dazu werden wir auf den gesamten Personenkreis angewiesen sein, der für die Versorgung potentiell infrage kommt.
Information der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Bild @ Jens Koeppen
Neueste Kommentare