Die Coro­na-Pan­demie stellt unser Gesund­heitswe­sen vor riesige Her­aus­forderun­gen. Das wird ganz beson­ders unsere Kranken­häuser und ihre inten­sivmedi­zinis­chen Sta­tio­nen betr­e­f­fen. Die Sit­u­a­tion in anderen Län­dern macht deut­lich, dass auch unser Gesund­heitssys­tem an die Gren­ze sein­er Belast­barkeit kom­men kön­nte. Das bet­rifft neben den Bet­ten- und Beat­mungska­paz­itäten ganz entschei­dend auch Per­son­al­res­sourcen. Neben der Möglichkeit, Kranken­haus­per­son­al auf anderen Sta­tio­nen einzuset­zen, gegebe­nen­falls auf Per­son­al aus anderen (ambu­lanten) Ein­rich­tun­gen zurück­zu­greifen sowie die Ein­bindung von Ruh­eständlern, kann der Beitrag von Medi­zin­stu­den­ten hier von entschei­den­der Bedeu­tung sein.

Deshalb hat er Deutsche Bun­destag im Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite und mit der Fest­stel­lung dieser epi­demis­chen Lage am 25. März das Bun­desmin­is­teri­um für Gesund­heit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverord­nung Maß­nah­men zur „Aufrechter­hal­tung der Gesund­heitsver­sorgung in ambu­lanten Prax­en, Apotheken, Kranken­häusern, Laboren, Vor­sorge- und Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen und in son­sti­gen Gesund­heit­sein­rich­tun­gen in Abwe­ichung von beste­hen­den geset­zlichen Vor­gaben vorzusehen.“

Das bein­hal­tet auch die Möglichkeit, abwe­ichend von der Appro­ba­tion­sor­d­nung für Ärzte die Zeit­punk­te und die Anforderun­gen an die Durch­führung der einzel­nen Abschnitte der Ärztlichen Prü­fung festzule­gen. Diese Entschei­dung ist eng mit den Bun­deslän­dern abges­timmt, die in Teilen große Bedenken geäußert haben, die Prü­fung über­haupt plan­mäßig durch­führen zu kön­nen. Dadurch kön­nte es zu Verzögerun­gen für Stu­den­ten kom­men und Nachteile für den Stu­di­en­fortschritt entste­hen. Deshalb haben wir im Gesetz klargestellt, dass Medi­zin­stu­den­ten infolge ein­er notwendi­gen Mitwirkung an der Gesund­heitsver­sorgung keine Nachteile für den Stu­di­en­fortschritt entste­hen. Das wird etwa von der Bun­desärztekam­mer aus­drück­lich begrüßt. Konkret bedeutet das in dieser Not­lage die Ver­schiebung des zweit­en Staat­sex­a­m­ens. Die Medi­zin­stu­den­ten, die bere­its zum Zweit­en Abschnitt der Ärztlichen Prü­fung zuge­lassen sind, begin­nen auch dann im April bere­its mit dem Prak­tis­chen Jahr (PJ), wenn der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü­fung wegen derzeit­i­gen epi­demis­chen Lage nicht durchge­führt wird. Die Länge des PJ wird von 48 Wochen auf 45 Wochen verkürzt. Dies ver­längert die Zeit, um sich min­destens sechs Wochen auf das zweite Staat­sex­a­m­en im April 2021 vorzu­bere­it­en, das erst nach dem PJ abgelegt wird. Bei den Prü­fungs­fra­gen für dieses zweite Staat­sex­a­m­en sollen beruf­sprak­tis­che Anforderun­gen an den Arzt und coro­n­abe­d­ingte Krankheits­bilder angemessen berück­sichtigt werden.

Zwis­chen dem Zweit­en und dem Drit­ten Abschnitt der Ärztlichen Prü­fung wer­den min­destens zwei Wochen liegen, wobei die Möglichkeit beste­ht, diese Phase zu ver­längern, da die Uni­ver­sitäten über den Zeit­punkt des Drit­ten Abschnitts der Ärztlichen Prü­fung entschei­den und diesen bis Ende Juni eines jeden Jahres aus­dehnen können.

Die Uni­ver­sität kann die Dauer der Aus­bil­dungsab­schnitte im PJ teil­weise flex­i­bel gestal­ten, sofern die epi­demis­che Lage dies zur Sich­er­stel­lung der Gesund­heitsver­sorgung erfordert. Eine Gesamt­dauer der Aus­bil­dung von 45 Wochen und eine Min­dest­dauer je Aus­bil­dungsab­schnitt von 10 Wochen müssen jedoch gewährleis­tet sein. Die Fachge­bi­ete im Wahlter­tial wer­den dem Bedarf in der Gesund­heitsver­sorgung angepasst.

Fehlt­age auf­grund von ein­er durch die zuständi­ge Behörde nach dem Infek­tion­ss­chutzge­setz ange­ord­neten Quar­an­täne oder Iso­la­tion wer­den nicht als Fehlzeit­en der Appro­ba­tion­sor­d­nung für Ärzte gel­ten. Wenn eine beson­dere Härte vor­liegt, kann die zuständi­ge Behörde auf Antrag auch darüber­hin­aus­ge­hende Fehlt­age berück­sichti­gen, die im Zusam­men­hang mit COVID-19 ste­hen, wenn das Erre­ichen des Aus­bil­dungsziels nicht gefährdet wird.

Die Rechtsverord­nung bein­hal­tet aus­drück­lich einen Appell an die Kranken­häuser, diesen Ein­satz in beson­der­er Weise dadurch zu würdi­gen, dass sie von der in der Appro­ba­tion­sor­d­nung für Ärzte vorge­se­henen Möglichkeit Gebrauch machen, den Stu­den­ten eine Aufwand­sentschädi­gung zu zahlen. Die durch das COVID-19-Kranken­hausent­las­tungs­ge­setz bere­it­gestell­ten finanziellen Mit­tel „soll­ten auch für Medi­zin­studieren­den im vorzeit­i­gen Prak­tis­chen Jahr einge­set­zt werden.“

Dieses Vorge­hen ist auch mit den Empfehlun­gen des Medi­zinis­chen Fakultä­tent­ages (MFT) abges­timmt. Den­noch soll den Bun­deslän­dern die Option eingeräumt wer­den, von diesem Ver­fahren abzusehen.

Es ist klar, dass diese kurzfristige Änderung Medi­zin­stu­den­ten vor neue Tat­sachen stellt und ihnen eine gewisse Flex­i­bil­ität abver­langt. Den­noch erscheint dieses Vorge­hen auf­grund der absoluten Aus­nahme­si­t­u­a­tion richtig. Unser Ansatz sollte es sein, dass wir die mit COVID-19-infizierten Men­schen in Deutsch­land die best­mögliche medi­zinis­che Ver­sorgung gewährleis­ten. Dazu wer­den wir auf den gesamten Per­so­n­enkreis angewiesen sein, der für die Ver­sorgung poten­tiell infrage kommt.

 

Infor­ma­tion der CDU/C­SU-Frak­tion im Deutschen Bundestag

Bild  @ Jens Koeppen