Der Deutsche Bun­destag hat kür­zlich die Nov­el­le des Auf­stiegs­fort­bil­dungs­förderungs­ge­set­zes (AFBG) beschlossen. Ein langer Geset­zesti­tel — hin­ter ihm ste­hen viele Verbesserun­gen für die Bezieher des Aufstiegs-BAföG.

Mit dem neuen Auf­stiegs-BAföG wird die beru­fliche Bil­dung attrak­tiv­er und flex­i­bler gemacht. Die Geförderten kön­nen sich auf höhere Zuschus­san­teile, höhere Frei­be­träge und höhere Dar­lehenser­lasse freuen.

Der stufen­weise Auf­stieg bis auf „Mas­ter-Niveau“ wird gefördert. Die finanzielle Unter­stützung wird deut­lich ange­hoben und auch die Unter­halts­förderung wird angepasst — diese muss jet­zt nicht mehr zurück­gezahlt wer­den. Exis­ten­z­grün­dern wird kün­ftig das Rest­dar­lehen für die Fort­bil­dungskosten kom­plett erlassen. Es soll ihnen ein schulden­freier Start in die Selb­ständigkeit ermöglicht werden.

Im Einzel­nen:

  • die stufen­weise Förderung bis auf “Mas­ter-Niveau” wird eingeführt
  • die Unter­halts­förderung für Vol­lzeit­ge­förderte wird zu einem Vol­lzuschuss ausgebaut
  • der einkom­men­su­n­ab­hängige Kinder­be­treu­ungszuschlag für Allein­erziehende wird von 130 Euro auf 150 Euro erhöht
  • der Zuschus­san­teil zum Maß­nah­men­beitrag für Lehrgangs- und Prü­fungs­ge­bühren wird von 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht
  • der „Beloh­nungser­lass“ steigt von 40 Prozent auf 50 Prozent
  • die sozialen Stun­dungs- und Sozialer­lass­möglichkeit für Ger­ingver­di­ener wer­den erweitert
  • bei Exis­ten­z­grün­dung erfol­gt ein voll­ständi­ger Erlass der Darlehensschuld

Das Auf­stiegs-BAföG ist wie das BAföG für Studierende eine geset­zlich geregelte Geldleis­tung. Grund­lage dafür ist das Auf­stiegs­fort­bil­dungs­förderungs­ge­setz (kurz: AFBG).

Unter­stützt wer­den Men­schen bei beru­flichen Auf­stiegs­fort­bil­dun­gen. Das kön­nen etwa Meis­ter- und Fach­wirtkurse oder Kurse an Erzieher- und Tech­niker­schulen sein. Anders als bei Stipen­di­en­pro­gram­men, bei denen regelmäßig eine Auswahl der Geförderten stat­tfind­et, gilt für das Auf­stiegs-BAföG: Wer die geset­zlichen Voraus­set­zun­gen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung.

Unab­hängig vom Einkom­men oder Ver­mö­gen kön­nen die Teil­nehmer einen Beitrag zu den Kosten der Fort­bil­dung erhal­ten. Bei Vol­lzeit­maß­nah­men ist zudem ein Beitrag zum Leben­sun­ter­halt möglich — dieser ist jedoch abhängig vom Einkom­men und Ver­mö­gen. Die Förderung erfol­gt teils als Zuschuss, teils als zins­gün­stiges Dar­lehen der Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau (KfW).

Seit 2018 wur­den rund 167.000 Per­so­n­en mit AFBG unter­stützt. Seit Beste­hen des AFBG (1996) kon­nten so rund 2,8 Mil­lio­nen beru­fliche Auf­stiege zu Führungskräften, Mit­tel­ständlern und Aus­bildern für Fachkräfte von mor­gen mit ein­er Förder­leis­tung von ins­ge­samt rund 9,2 Mil­liar­den Euro ermöglicht werden.

Bild © Jens Koeppen