Novemberhilfen zur Überbrückung der aktuellen Corona-Einschränkungen
Über die bestehenden Unterstützungsprogramme hinaus werden zielgerichtete außerordentliche Wirtschaftshilfen mit einem Volumen von voraussichtlich mehr als 10 Milliarden Euro aufgelegt.
- Antragsberechtigt sind direkt und indirekt Betroffene. Direkt betroffen sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund aktueller Corona-bedingter Schließungsverordnungen das Geschäft untersagt wird. Hierzu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen machen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen). Es soll ein Zuschuss gezahlt werden, der sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz im November 2019 errechnet. Für danach gegründete Unternehmen kann als Bezugsrahmen der wöchentliche Umsatz im Monat Oktober 2020 oder der wöchentliche Durchschnittsumsatz seit Gründung herangezogen werden.
- Soloselbstständige können wahlweise auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 zugrunde legen.
- Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfallen. Relevant für den Zuschuss ist der entsprechende Umsatz der betroffenen Verbundunternehmen. Der Zuschuss soll pro Woche für die Dauer der angeordneten Schließung im November 2020 gezahlt werden. Der Erstattungsbetrag soll 75 Prozent des entsprechenden wöchentlichen Vergleichsumsatzes betragen. Haben die Unternehmen noch Umsätze von mehr als 25 Prozent, dann werden diese Umsätze auf den Zuschuss angerechnet. Auch für diesen Zeitraum gewährte sonstige Unterstützungsleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe etc.) werden angerechnet.
- Für Gastronomiebetriebe wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im wöchentlichen Vergleichszeitraum mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden auch weiterhin erlaubte Umsätze aus dem Außerhausverkauf herausgerechnet. Im Gegenzug werden auch die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungsphase von der Umsatzanrechnung ausgenommen. Hierdurch soll ein Anreiz zur Ausweitung des Außerhausverkaufs geschaffen werden. Bis 1 Million Euro wird der Zuschuss beihilferechtlich gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung; Zuschüsse über 1 Millionen Euro sind durch die EU-Kommission zu notifizieren und zu genehmigen.
- Der Antrag wird elektronisch durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Plattform der Überbrückungshilfen gestellt (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Soloselbstständige sollen bis zu einem Förderhöchstbetrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Um bereits bis Ende November 2020 erste Auszahlungen veranlassen zu können, sind Abschlagszahlungen vorgesehen. In diesem Rahmen werden Soloselbstständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro erhalten.
- Der KfW-Schnellkredit wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die maximale Kredithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz.
Überbrückungshilfen
- Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wurde für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Dieses Überbrückungsgeld knüpft an die Soforthilfen an und hat ein Volumen von 25 Milliarden Euro. Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt (Überbrückungshilfe II). Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt auch Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Zu den laufenden Betriebskosten zählen zum Beispiel Miet- oder Pachtkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
- Explizit antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Träger erhalten bis zu 150.000 Euro für Corona-bedingte Verluste im Zeitraum Juni bis August 2020. Da die gemeinnützigen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe den Betrieb erst nach und nach und mit Einschränkungen wieder aufnehmen können, werden sich die Liquiditätsengpässe auch noch über den Sommer 2020 bis auf Weiteres hinziehen. Aus diesem Grund hat der Deutschen Bundestag am 1. Juli 2020 beschlossen, weitere 100 Millionen Euro im Jahr 2020 für Corona-bedingte Schäden zur Verfügung zu stellen, um den Fortbestand gemeinnütziger Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe — darunter auch Einrichtungen der politischen, kulturellen Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendbildungsstätten und Träger des internationalen Jugendaustauschs — zu ermöglichen. Die Mittel des „Sonderprogramms Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit“ schließen zeitlich an die Überbrückungshilfen an und können seit September beantragt werden.
- Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Angesichts der weiterhin schwierigen Lage vieler Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ist jedoch geplant, diese Hilfen zu verlängern und bedarfsgerecht zu verbessern. So soll der Umfang der Überbrückungshilfe III erheblich erweitert werden, indem statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat die neue Förderhöchstsumme bis zu 200.000 Euro pro Monat betragen kann. Auch soll es beispielsweise bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Abschreibungskosten Verbesserungen geben. Für Soloselbstständige, die nicht unter die Überbrückungshilfe III fallen, wird es mit der sog. Neustarthilfe künftig ein eigenes Programm geben.
Neustarthilfe für Soloselbstständige
- Betroffene Soloselbstständige werden künftig eine Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) erhalten. Damit werden insbesondere Soloselbstständige wie beispielsweise Künstler unterstützt, deren Umsätze eingebrochen sind, die aber keine Fixkosten geltend machen können. Sie erhalten einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019. Da die Neustarthilfe zweckgebunden ist, wird sie nicht auf die Leistungen der Grundsicherungen oder ähnliche Leistungen angerechnet.
- Antragsberechtigt sind Soloselbständige unter der Voraussetzung, dass sie bei der künftigen Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen oder geltend machen können. Außerdem muss ihr Einkommen im Referenzzeitraum 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer Selbständigkeit resultiert haben. Der volle Betrag wird gewährt, wenn der Umsatz während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 (d.h. dem siebenfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes 2019) um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
- Die Betriebskostenpauschale wird einmalig gewährt. Gezahlt werden 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes. Sie ist auf 5.000 Euro begrenzt. Für alle Selbstständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, gibt es eine Sonderregelung. Als Referenzmonatsumsatz können sie den durchschnittlichen Umsatz von Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen.
- Betroffenen werden den Antrag auf die Neustarthilfe einige Wochen nach Programmstart (geplant zum 1. Januar 2021) stellten können. Derzeit laufen noch insbesondere Abstimmungen mit der Europäischen Union. Außerdem wird an der technischen Umsetzung gearbeitet.
- Die Neustarthilfe wird als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen für die Laufzeit noch nicht feststehen. Sollte sich jedoch später herausstellen, dass der Umsatz im Förderzeitraum nicht um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist, dann ist der Vorschuss anteilig zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz bei 50 bis 70 Prozent des Vergleichszeitraums, ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen. Liegt der Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent ist es die Hälfte und bei 80 und 90 Prozent sind drei Viertel zurückzuerstatten. Wird mehr als 90 Prozent des Umsatzes erzielt, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich, wenn der Rückforderungsbetrag unter 500 Euro liegt. Die Endabrechnung ist von den Begünstigten selbst zu erstellen. Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sind dabei zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewilligungsstelle mitzuteilen und der Betrag zu überweisen.
Kredite für kleine, mittlere und große Unternehmen
- Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Es wurde ein Wirtschaftsstabilisierungsfonds errichtet, der sich insbesondere an große Unternehmen richtet. Er sieht Liquiditätshilfen über KfW-Programme, staatliche Liquiditätsgarantien oder Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals vor. Zwar stehen größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern bei diesem Fonds im Fokus, es besteht aber die Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bereich kritischer Infrastrukturen und Sektoren zu berücksichtigen.
- Kredite bei KfW: Bei der KfW gibt es Kreditprogramme, die zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Krise geschaffen wurden.
- KfW-Sonderprogramm: Das KfW-Sonderprogramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen wie auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die KfW-Kredite wurden hierfür massiv gelockert und Konditionen verbessert, um möglichst vielen Unternehmen schnell und wirksam zu helfen. Mindestanforderungen an die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, die sonst bei der Kreditvergabe der KfW gelten, wurden beispielsweise deutlich reduziert. Die Haftung für diese Kredite übernimmt größtenteils die KfW (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Bei Krediten unter 3 Millionen Euro übernimmt die KfW die Risikoprüfung der Hausbanken. Kredite bis 10 Millionen Euro können mit vereinfachter Risikoprüfung vergeben werden.
- KfW-Schnellkredite: Um insbesondere kleineren und mittelständischen Unternehmen Liquidität zu verschaffen, wurde der KfW-Schnellkredit 2020 beschlossen. Er ermöglicht es Unternehmen in geordneten finanziellen Verhältnissen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kredit von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Hausbanken der Unternehmen werden dabei vollständig von der Haftung freigestellt. Die Laufzeit kann auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Die KfW-Schnellkredite sind nicht direkt bei der KfW, sondern bei Ihrer Bank zu beantragen.
- Gemeinnützige Organisationen: Um die Länder in deren Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen zu unterstützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf und stellt dafür eine Milliarde Euro bereit. Die Bundesmittel allein sollen eine 80-prozentige Haftungsfreistellung der zu fördernden Maßnahmen der landeseigenen Förderinstitute (LFI) gestatten. Damit können die Länder mit überschaubaren eigenen Mitteln eine Haftungsfreistellung bis zu insgesamt 100 Prozent für Programme zugunsten gemeinnütziger Organisationen ermöglichen.
- Kurzarbeitergeld: Das Kurzarbeitergeld wird für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, längstens bis zum 31. Dezember 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jeweils sieben Prozent. Rückwirkend zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die bestehenden Hinzuverdienstgrenzen bei Arbeitnehmern wurden vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet. Außerdem werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt.
- Darüber hinaus hat der Koalitionsausschuss am 25. August folgende Verlängerungen beschlossen: Bis zum 31. Dezember 2021 bleibt es möglich, während der Kurzarbeit in einem Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen. Außerdem wird die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Bis Ende Juni 2021 werden die Beiträge zur Sozialversicherung an die Arbeitgeber weiterhin in voller Höhe erstattet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit eingeführt haben, werden die Sozialversicherungsbeiträge bis Dezember 2021 hälftig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, bekommen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig bis Ende 2021 erstattet.
Steuererleichterungen
- Um die Liquidität von Unternehmen und Selbstständigen, die von der Pandemie stark betroffen sind, zu verbessern, wurden steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe beschlossen. Im Einzelnen heißt das:
- Steuervorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Aufgrund der Corona-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer ausfallen als erwartet. Deshalb können die Steuervorauszahlungen nun leichter und schneller abgesenkt werden. Diese Maßnahme betrifft Einkommen- und Körperschaftsteuer.
- Zudem ist es möglich, bereits fällige Steuern einfacher stunden zu lassen. Die Finanzverwaltung wird diese Anträge großzügig bearbeiten. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen‑, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
- Vollstreckungsmaßen wie z. B. Kontopfändungen werden bis Ende Dezember 2020 ausgesetzt. Säumniszuschläge sollen auch nicht erhoben werden. Auch diese Maßnahme gilt für die Einkommen‑, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
- Unternehmen sollen ihre Verluste noch leichter steuerlich geltend machen: Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wurde ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag schon in der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar gemacht werden kann. Das schafft schon heute notwendige Liquidität.
- Mehrwertsteuer: Um den Konsum anzukurbeln, wird vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Mehrwertsteuer gesenkt: Der normale Steuersatz sinkt dann von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. In der Gastronomie gilt für Speisen zum dortigen Verzehr im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
- Einfuhrumsatzsteuer: Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von etwa 5 Milliarden Euro und schafft für die Unternehmen in Deutschland gleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber vielen unserer europäischen Nachbarn.
- Bessere Abschreibungsmöglichkeiten: Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
- Steuerfreier Corona-Zuschuss vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer: Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem als Freibetrag ausgestalteten Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Begünstigt sind Corona-Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Schutz für Lehrstellen: Der Lernerfolg von Auszubildenden soll auch in der Pandemie nicht gefährdet werden. KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht: Normalerweise haben Unternehmen bei Zahlungsunfähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die entsprechende Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt – vorausgesetzt, der Insolvenzgrund war auf die Pandemie zurückzuführen. Außerdem musste es Sanierungschancen geben. Über diesen Zeitraum hinaus werden kriselnde Unternehmen bis Ende 2020 von der Antragspflicht befreit, die sich zwar in der Überschuldung befinden, aber nicht zugleich zahlungsunfähig sind. Damit soll den Unternehmen, die ihre laufenden Verbindlichkeiten noch begleichen können, mehr Zeit gegeben werden, wieder auf die Beine zu kommen. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, müssen hingegen ab dem 1. Oktober 2020 in das geordnete Insolvenzverfahren gehen.
- Kultur: Der Bund unterstützt Kultur und Kreativwirtschaft mit 1 Milliarde Euro. Damit soll das Kulturleben wieder angekurbelt und so auch Arbeitsmöglichkeiten für den Kulturbereich geschaffen werden. Insbesondere privat finanzierte Kultureinrichtungen, ‑stätten und ‑projekte werden bei Pandemie bedingten Investitionen und Mehrbedarfen unterstützt. Auch mit der Förderung digitaler Angebote soll die Wiederaufnahme des Betriebs und von Programmen unterstützt und damit Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen eine Perspektive geboten werden.
- Gutscheine im Veranstaltungsbereich: Um Veranstalter vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren, verbleiben bereits bezahlte Eintrittspreise für abgesagte Musik‑, Kultur‑, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen vorerst als Liquidität bei den Veranstaltern. Diesen wird ermöglicht, den Kunden anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise Wertgutscheine auszustellen. Die Wertgutscheine können die Kunden bis zum 31. Dezember 2021 beim jeweiligen Veranstalter einlösen. Möchten die Kunden dies nicht, können sie nach dem 31. Dezember 2021 die Rückzahlung des Eintrittspreises verlangen.
- Gutscheine bei Pauschalreisen: Für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und zwischenzeitlich storniert wurden, können Reiseveranstalter ihren Kunden statt einer Erstattung geleisteter Zahlungen Gutscheine im Wert der erhaltenen Vorauszahlungen anbieten. Die Gutscheine sind staatlich abgesichert und bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Reiseveranstalter haben von Kunden erhaltene Gelder oft bereits an Leistungsträger in den meist ausländischen Zielgebieten wie Hotels oder an Fluggesellschaften weitergegeben und häufig selbst nicht zurückerhalten. Durch die Regelung behalten auch Reisebüros den Anspruch auf ihre Provision, auf die sie sonst eigentlich keinen Anspruch hätten, wenn die über sie gebuchte Reise nicht durchgeführt wird.
Familien, Verbraucher, Rentner, Landwirte und unsere europäischen Partner
- Kinderzuschlag: Um Familien zu unterstützen, die durch die Corona-Krise Einkommenseinbußen erleiden, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (maximal 185 Euro pro Monat) stark vereinfacht. Das Einkommen der Eltern wird nicht mehr für die vergangenen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkommensbescheid des letzten Monats vor Antragstellung und die Vermögensprüfung wird stark vereinfacht. Es wird eine einmalige Verlängerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestandsfälle geben. Allerdings: Die Regelung gilt befristet und einmalig verlängert werden nur bestimmte Bestandsfälle. Auch der weitgehende Verzicht auf die ausführliche Vermögensprüfung gilt nur befristet.
- Kinderbonus und Alleinerziehende: Um Familien zu unterstützen, wird analog zum Kindergeld ein Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, vergleichbar dem Kindergeld. Damit kommt er vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute. Alleinerziehende werden steuerlich entlastet, da sie während der Corona-Krise besondere Schwierigkeiten hatten, Arbeit und Kinderbetreuung zu vereinbaren. Befristet auf zwei Jahre wird der Entlastungsbeitrag von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben.
- Verlängerung der Entschädigungszahlung: Für Eltern, deren Kinder noch nicht im Rahmen der Notbetreuung in Kita oder Schule betreut werden können, gibt es die Möglichkeit, eine Entschädigungszahlung zu erhalten, wenn sie dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Künftig erhält bei Paaren jeder Elternteil einen zehnwöchigen Anspruch auf die Entschädigung. Alleinerziehende können die Leistung bis zu 20 Wochen erhalten. Ein Anspruch kann bei fehlender Betreuung von Kindern bis 12 Jahren in Kitas und Schulen oder auch bei erwachsenen Kindern mit Behinderung bestehen. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Dieser Zeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Hier ist eine tageweise Verteilung möglich. Damit wollen wir auch den unregelmäßigen Betreuungszeiten von Kindergärten und Schulen gerecht werden. Eltern erhalten damit ein Höchstmaß an Flexibilität.
- Beschleunigte Digitalisierung an Schulen: Mit einem Sofortprogramm hat der Bund 500 Millionen Euro bereitgestellt, damit die Schulen mobile Endgeräte zur Versorgung derjenigen, die zu Hause keine eigenen Laptops, Notebooks oder Tablets haben, anschaffen können. Außerdem können die Schulen die Mittel auch für notwendige Hard- und Software zur Erstellung von Online-Lerninhalten verwenden.
- Studierende: Studierende, die im Zuge der Corona-Pandemie ihre Studentenjobs verloren haben und finanzielle Unterstützung benötigen, können seit Anfang Mai bei der KfW ein in der Bezugsphase bis zum 31. März 2021 zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 650 Euro/Monat als Überbrückungshilfe beantragen. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studierenden wird von Juli 2020 bis März 2021 der Studienkredit geöffnet. Darüber hinaus wurden dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort zur Verfügung gestellt. Mit diesem Geld soll denjenigen Studierenden in nachweislich besonders akuter Notlage geholfen werden, die ganz unmittelbar Hilfe benötigen und keine andere Unterstützung wie etwa BAföG in Anspruch nehmen können.
- Elterngeld: Die Regelungen zum Elterngeld wurden angepasst. Ist es Eltern in systemrelevanten Branchen und Berufen aufgrund der Krise nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zu nehmen, können sie diese aufschieben. Zudem sollen Eltern ihren Partnerschaftsbonus auch dann nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld vorübergehend nicht.
- Neues Investitionsprogramm Kitaausbau: Eine Milliarde Euro wird in den Jahren 2020 und 2021 zusätzlich für den Kita-Ausbau zur Verfügung gestellt. Damit können zum Beispiel 90.000 neue Betreuungsplätze geschaffen werden. Die Mittel können aber auch für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Hygienesituation eingesetzt werden.
- Ausbau Ganztagsbetreuung im Grundschulalter: Weitere zwei Milliarden Euro stellt der Bund zusätzlich für den Ausbau der Ganztagsbetreuung und die Digitalisierung der Schulen zur Verfügung.
- Mieter/Daseinsvorsorge: Mietern konnte wegen privater, aber auch gewerblicher Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden, wenn sie glaubhaft machten, dass die Pandemie ursächlich für die Nichtzahlung war. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber bestehen, sie muss nachgezahlt werden. Können Verbraucher ihren Verpflichtungen aus bestimmten, vor dem 8. März 2020 geschlossenen Verträgen im Rahmen der Daseinsvorsorge (etwa Strom, Gas, Telekommunikation) krisenbedingt nicht nachkommen, wurde bis zum 30. Juni 2020 ein Aufschub gewährt. Voraussetzung war, dass ansonsten ihr angemessener Lebensunterhalt gefährdet wäre.
- Arbeitslosengeld I: Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt haben diejenigen, die bereits vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeitslosengeld I bezogen, derzeit geringere Aussichten auf eine neue Beschäftigung. Hinzukommt, dass die Vermittlungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten der Agenturen für Arbeit aufgrund des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sind. Deshalb wurde der Bezug des Arbeitslosengelds I für diejenigen um drei Monate zu verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.
- Arbeitslosengeld II: Um soziale Härten aufgrund der Corona-Krise abzumildern, werden u. a. die Zugangsbeschränkungen für die Grundsicherung für Arbeitssuchende gelockert. So werden die notwendige Vermögensprüfung und die Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befristet deutlich vereinfacht.
- Hinzuverdienstgrenze: Um in der Corona-Krise Rentner aus dringend benötigten Berufen leichter zurückzuholen, wurde die für sie geltende jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro bis zum Jahresende 2020 befristet angehoben.
- Saisonarbeit: Um die Probleme der Saisonarbeit – insbesondere in der Landwirtschaft – zu mildern, wird außerdem befristet bis zum 31.10.2020 die Zeitgrenze für geringfügige Beschäftigung in Form der kurzzeitigen Beschäftigung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet. Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können vor dem Hintergrund des Pandemie-Geschehens seit dem 16. Juni 2020 sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug wieder nach Deutschland einreisen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen. Damit sichern wir in der Corona-Krise die Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Produkten.
- Fischerei: Die Corona-Pandemie hat die deutschen Krabbenfischer besonders stark getroffen. Weil etwa Transportwege zu den Pulbetrieben noch immer eingeschränkt sind, leiden sie weiterhin unter großen Absatzschwierigkeiten. Die seit April gezahlten Überbrückungshilfen wurden verlängert und ab dem 1. Juli 2020 sogar verdoppelt. Für die Krabbenfischer gibt es für 30 Tage – aufteilbar in 3 mal 10 Tage – an denen die Kutter nicht auslaufen, zwischen 400 und 600 Euro. Je nach Größe des Schiffs. Die Höchstsumme liegt damit bei 18.000 Euro.
- Medizinische Hilfen für unsere europäischen Partner: Deutschland unterstützt mit Ärzteteams und Hilfsgütern. Außerdem wurden bisher über 200 am Corona-Virus erkrankte Patienten aus andere EU-Staaten in deutschen Krankenhäusern behandelt. Zudem hat Deutschland im Rahmen des Rückholprogramms über 6000 Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten aus Risikogebieten nach Hause gebracht. Die Kosten werden vom Bund getragen.
Gesundheitswesen
- Unterstützung der Gesundheit und Pflege: Auch der medizinische Bereich wird durch ein Milliardenpaket entlastet: So erhalten beispielsweise Krankenhäuser bis Ende September 2020 für jedes nicht belegte Bett, das für mögliche Corona-Patienten freigehalten wird, eine Tagespauschale. Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz erhalten wir diese Unterstützung bis zum Jahresende aufrecht: So können Kliniken, die weitere finanzielle Unterstützung benötigen, diese auf der Ortsebene mit den Krankenkassen verhandeln. Mit dem Krankenhauszukunftsfonds, dem Kern dieses Gesetzes, stellen wir drei Milliarden Euro für eine bessere digitale Infrastruktur und modernere Notfallkapazitäten zur Verfügung. Auch verlängern wir die Schutzschirmregelungen im Bereich der Pflegeversicherung bis Ende Dezember 2020 und bringen weitere Maßnahmen zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen auf den Weg.
- Infektionsschutzgesetz: Damit bei bundesweiten Epidemien rasch und gezielt Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen werden können, kann der Bund – zusätzlich zu den Ländern — im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten treffen. Dazu gehören unter anderem befristete Verordnungen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln oder Schutzausrüstung sowie zur Testung auf das Coronavirus. Damit diese notwendigen Maßnahmen zügig auf den Weg gebracht werden können, hat der Deutsche Bundestag aufgrund der Corona-Pandemie im März dieses Jahres eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Der Deutsche Bundestag kann die epidemische Lage von nationaler Tragweite jederzeit aufheben, falls die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.
Finanzierung
- Nachtragshaushalte zur Finanzierung: Die Herausforderungen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Zur Finanzierung der Corona-bedingten Mehrausgaben des Bundes hat der Bundestag zwei Nachtragshaushalte beschlossen. Der Haushalt 2020 sieht nun Ausgaben von insgesamt 508,5 Milliarden Euro vor. Die Nettokreditaufnahme liegt bei 217,8 Milliarden Euro.
- Kommunen: Um den finanziellen Spielraum der Kommunen zu erweitern, wird der Bund mit den Ländern die aktuellen Gewerbesteuerausfälle hälftig kompensieren und dauerhaft einen größeren Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende übernehmen. Zugleich gibt der Bund Mittel, damit Kommunen mehr in die Digitalisierung ihrer Verwaltung, in Kitas und Sporthallen investieren können.
Forschung und Entwicklung
- Stärkung der internationalen Forschung: Die schnelle und sichere Entwicklung eines Impfstoffs ist von zentraler Bedeutung. Dabei müssen alle Kapazitäten international vernetzt und gebündelt werden. Deswegen wurde die internationale ImpfstoffInitiative CEPI (Coalition for Epidemic Preparedness Innovations) mit zusätzlichen rund 140 Millionen Euro vom Bund gefördert. An CEPI-Projekten ist auch das deutsche Unternehmen CureVac beteiligt.
- roduktionskapazitäten frühzeitig aufbauen: Mit einem Sonderprogramm von bis zu 750 Millionen Euro sollen parallel zur Impfstoffentwicklung zugleich die Produktionskapazitäten ausgebaut werden. Ziel ist es, dass so früh wie möglich in Deutschland Impfungen angeboten werden können, nachdem ein sicherer Impfstoff entwickelt wurde.
- Medikamentensuche und Verständnis des Virus: Bereits zugelassene Medikamente könnten auch gegen die Atemwegserkrankung COVID-19 wirksam sein. Um vorhandene Medikamente auf ihre Wirksamkeit zu testen, wurden zusätzliche Millionen zur Verfügung gestellt, ebenso für die grundsätzliche Erforschung des neuen Krankheitserregers. Diese Erkenntnisse sollen Aufschluss über mögliche Behandlungen und Therapieansätze liefern.
- Forschung und Behandlung vernetzen: Wir haben den Aufbau eines Forschungsnetzwerks mit 150 Millionen Euro auf den Weg gebracht, um die Forschungsaktivitäten der deutschen Universitätsmedizin zu bündeln und die Behandlung der Patienten zu verbessern. Beispielsweise wurde eine patientenbezogene Datenbank aufgebaut, um den zügigen Austausch von Informationen flächendeckend zu ermöglichen. Der Austausch von Daten ist eine wichtige Voraussetzung für eine bessere Gesundheitsversorgung.
- Steuerliche Förderung verbessert: Forschende Unternehmen besonders im Mittelstand bekommen durch eine Verdopplung der förderfähigen Aufwendungen bei der steuerlichen Forschungsförderung zusätzliche Unterstützung für neue Innovationen.
Internationale Bemühungen zur Bekämpfung der Pandemie
- Stärkung der Weltgesundheitsorganisation WHO: Um die Koordinierungsbemühungen der Weltgesundheitsorganisation zu stärken, unterstützt Deutschland die WHO mit 500 Millionen. Euro.
- Unterstützung der Globalen Impfallianz GAVI: Um auch die internationalen Forschungsbemühungen für einen COVID 19-Impfstoff zu unterstützen und die weltweite Verfügbarkeit eines Impfstoffes sicherzustellen, hat Deutschland seine Unterstützung für die GAVI auf 700 Millionen. Euro erhöht.
- Humanitäre Hilfe für die am stärksten betroffenen Länder: Um die humanitären Auswirkungen der Corona-Pandemie in den ärmsten Ländern zu lindern, hat Deutschland die humanitäre Hilfe um 450 Millionen. Euro aufgestockt.
- Entwicklungspolitische Hilfe: Für 2020 und 2021 werden durch das vom Deutschen Bundestag beschlossene Konjunkturpaket 3,1 Milliarden Euro zusätzlich bereitgestellt. Zudem hat das BMZ im Haushalt des Jahres 2020 weitere 1,15 Milliarden Euro zur Corona-Hilfe umgesteuert. Damit unterstützt Deutschland Entwicklungsländer sowohl bei der unmittelbaren Bekämpfung der Pandemie wie auch der Bewältigung der erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen.
Quelle: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag
Bild @ Jens Koeppen
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