Novem­ber­hil­fen zur Über­brück­ung der aktuellen Corona-Einschränkungen
Über die beste­hen­den Unter­stützung­spro­gramme hin­aus wer­den ziel­gerichtete außeror­dentliche Wirtschaft­shil­fen mit einem Vol­u­men von voraus­sichtlich mehr als 10 Mil­liar­den Euro aufgelegt.

  • Antrags­berechtigt sind direkt und indi­rekt Betrof­fene. Direkt betrof­fen sind Unternehmen, Betriebe, Selb­st­ständi­ge, Vere­ine und Ein­rich­tun­gen, denen auf­grund aktueller Coro­na-bed­ingter Schließungsverord­nun­gen das Geschäft unter­sagt wird. Hierzu gehören auch Beherber­gungs­be­triebe und Ver­anstal­tungsstät­ten. Indi­rekt betrof­fen sind Unternehmen, die nach­weis­lich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betrof­fe­nen Unternehmen machen. Darüber hin­aus sind auch Unternehmen antrags­berechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Liefer­ung und Leis­tun­gen im Auf­trag von Unternehmen, die direkt von den Maß­nah­men betrof­fen sind, über Dritte erzie­len (zum Beispiel Ver­anstal­tungsagen­turen). Es soll ein Zuschuss gezahlt wer­den, der sich aus dem durch­schnit­tlichen wöchentlichen Umsatz im Novem­ber 2019 errech­net. Für danach gegrün­dete Unternehmen kann als Bezugsrah­men der wöchentliche Umsatz im Monat Okto­ber 2020 oder der wöchentliche Durch­schnittsum­satz seit Grün­dung herange­zo­gen werden.
  • Soloselb­st­ständi­ge kön­nen wahlweise auch den durch­schnit­tlichen Wochenum­satz 2019 zugrunde legen.
  • Ver­bun­dene Unternehmen sind antrags­berechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des ver­bundweit­en Gesam­tum­satzes auf direkt oder indi­rekt betrof­fene Ver­bun­dun­ternehmen ent­fall­en. Rel­e­vant für den Zuschuss ist der entsprechende Umsatz der betrof­fe­nen Ver­bun­dun­ternehmen. Der Zuschuss soll pro Woche für die Dauer der ange­ord­neten Schließung im Novem­ber 2020 gezahlt wer­den. Der Erstat­tungs­be­trag soll 75 Prozent des entsprechen­den wöchentlichen Ver­gle­ich­sum­satzes betra­gen. Haben die Unternehmen noch Umsätze von mehr als 25 Prozent, dann wer­den diese Umsätze auf den Zuschuss angerech­net. Auch für diesen Zeitraum gewährte son­stige Unter­stützungsleis­tun­gen (z.B. Kurzarbeit­ergeld, Über­brück­ung­shil­fe etc.) wer­den angerechnet.
  • Für Gas­tronomiebe­triebe wird die Umsatzer­stat­tung auf 75 Prozent der Umsätze im wöchentlichen Ver­gle­ich­szeitraum mit vollem Mehrw­ert­s­teuer­satz begren­zt. Damit wer­den auch weit­er­hin erlaubte Umsätze aus dem Außer­hausverkauf her­aus­gerech­net. Im Gegen­zug wer­den auch die Außer­hausverkauf­sum­sätze während der Schließungsphase von der Umsatzan­rech­nung ausgenom­men. Hier­durch soll ein Anreiz zur Ausweitung des Außer­hausverkaufs geschaf­fen wer­den. Bis 1 Mil­lion Euro wird der Zuschuss bei­hil­fer­echtlich gestützt auf Klein­bei­hil­fer­egelung und De-Min­imis-Verord­nung; Zuschüsse über 1 Mil­lio­nen Euro sind durch die EU-Kom­mis­sion zu noti­fizieren und zu genehmigen.
  • Der Antrag wird elek­tro­n­isch durch Steuer­ber­ater und Wirtschaft­sprüfer über die Plat­tform der Über­brück­ung­shil­fen gestellt (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Soloselb­st­ständi­ge sollen bis zu einem Förder­höch­st­be­trag von 5.000 Euro unter beson­deren Iden­ti­fizierungspflicht­en direkt antrags­berechtigt sein. Um bere­its bis Ende Novem­ber 2020 erste Auszahlun­gen ver­an­lassen zu kön­nen, sind Abschlagszahlun­gen vorge­se­hen. In diesem Rah­men wer­den Soloselb­st­ständi­ge eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro und andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro erhalten.
  • Der KfW-Schnel­lkred­it wird für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst. Die max­i­male Kred­ithöhe beträgt 300.000 Euro, abhängig vom im Jahre 2019 erziel­ten Umsatz.

Über­brück­ung­shil­fen

  • Zur Sicherung der Exis­tenz von kleinen und mit­tel­ständis­chen Unternehmen wurde für Coro­na-bed­ingten Umsatzaus­fall ein Pro­gramm für Über­brück­ung­shil­fen aufgelegt. Dieses Über­brück­ungs­geld knüpft an die Soforthil­fen an und hat ein Vol­u­men von 25 Mil­liar­den Euro. Die Über­brück­ung­shil­fe wird in den Monat­en Sep­tem­ber bis Dezem­ber fort­ge­set­zt (Über­brück­ung­shil­fe II). Dabei wer­den die Zugangs­be­din­gun­gen abge­senkt und die Förderung aus­geweit­et. Das Hil­f­spro­gramm unter­stützt auch Soloselb­st­ständi­ge und Freiberu­fler, die von den Maß­nah­men zur Pan­demie-Bekämp­fung beson­ders stark betrof­fen sind, mit nicht-rück­zahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Zu den laufend­en Betrieb­skosten zählen zum Beispiel Miet- oder Pachtkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten kön­nen Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
  • Expliz­it antrags­berechtigt sind auch von der Coro­na-Krise betrof­fene gemein­nützige Unternehmen und Organ­i­sa­tio­nen unab­hängig von ihrer Rechts­form. Die Träger erhal­ten bis zu 150.000 Euro für Coro­na-bed­ingte Ver­luste im Zeitraum Juni bis August 2020. Da die gemein­nützi­gen Organ­i­sa­tio­nen der Kinder- und Jugend­hil­fe den Betrieb erst nach und nach und mit Ein­schränkun­gen wieder aufnehmen kön­nen, wer­den sich die Liq­uid­ität­sen­g­pässe auch noch über den Som­mer 2020 bis auf Weit­eres hinziehen. Aus diesem Grund hat der Deutschen Bun­destag am 1. Juli 2020 beschlossen, weit­ere 100 Mil­lio­nen Euro im Jahr 2020 für Coro­na-bed­ingte Schä­den zur Ver­fü­gung zu stellen, um den Fortbe­stand gemein­nütziger Organ­i­sa­tio­nen der Kinder- und Jugend­hil­fe — darunter auch Ein­rich­tun­gen der poli­tis­chen, kul­turellen Kinder- und Jugen­dar­beit sowie Jugend­bil­dungsstät­ten und Träger des inter­na­tionalen Jugen­daus­tauschs — zu ermöglichen. Die Mit­tel des „Son­der­pro­gramms Kinder- und Jugend­bil­dung, Kinder- und Jugen­dar­beit“ schließen zeitlich an die Über­brück­ung­shil­fen an und kön­nen seit Sep­tem­ber beantragt werden.
  • Die Über­brück­ung­shil­fe II läuft noch bis zum 31. Dezem­ber 2020. Angesichts der weit­er­hin schwieri­gen Lage viel­er Unternehmen infolge der Coro­na-Pan­demie ist jedoch geplant, diese Hil­fen zu ver­längern und bedarf­s­gerecht zu verbessern. So soll der Umfang der Über­brück­ung­shil­fe III erhe­blich erweit­ert wer­den, indem statt bis­lang max­i­mal 50.000 Euro pro Monat die neue Förder­höch­st­summe bis zu 200.000 Euro pro Monat betra­gen kann. Auch soll es beispiel­sweise bei der Anset­zbarkeit von Aus­gaben für Instand­hal­tung, Mod­ernisierungs­maß­nah­men oder auch Abschrei­bungskosten Verbesserun­gen geben. Für Soloselb­st­ständi­ge, die nicht unter die Über­brück­ung­shil­fe III fall­en, wird es mit der sog. Neustarthil­fe kün­ftig ein eigenes Pro­gramm geben.

Neustarthil­fe für Soloselbstständige

  • Betrof­fene Soloselb­st­ständi­ge wer­den kün­ftig eine Betrieb­skosten­pauschale (Neustarthil­fe) erhal­ten. Damit wer­den ins­beson­dere Soloselb­st­ständi­ge wie beispiel­sweise Kün­stler unter­stützt, deren Umsätze einge­brochen sind, die aber keine Fixkosten gel­tend machen kön­nen. Sie erhal­ten ein­ma­lig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechen­den Vorkrisen­zeitraums 2019. Da die Neustarthil­fe zweck­ge­bun­den ist, wird sie nicht auf die Leis­tun­gen der Grund­sicherun­gen oder ähn­liche Leis­tun­gen angerechnet.
  • Antrags­berechtigt sind Soloselb­ständi­ge unter der Voraus­set­zung, dass sie bei der kün­fti­gen Über­brück­ung­shil­fe III keine Fixkosten gel­tend machen oder gel­tend machen kön­nen. Außer­dem muss ihr Einkom­men im Ref­erenzzeitraum 2019 zu min­destens 51 Prozent aus ihrer Selb­ständigkeit resul­tiert haben. Der volle Betrag wird gewährt, wenn der Umsatz während der Laufzeit Dezem­ber 2020 bis Juni 2021 im Ver­gle­ich zu einem sieben­monati­gen Ref­eren­zum­satz 2019 (d.h. dem sieben­fachen des durch­schnit­tlichen Monat­sum­satzes 2019) um mehr als 50 Prozent zurück­ge­gan­gen ist.
  • Die Betrieb­skosten­pauschale wird ein­ma­lig gewährt. Gezahlt wer­den 25 Prozent des sieben­monati­gen Ref­eren­zum­satzes. Sie ist auf 5.000 Euro begren­zt. Für alle Selb­st­ständi­ge, die ihre Tätigkeit erst nach dem 1. Okto­ber 2019 begonnen haben, gibt es eine Son­der­regelung. Als Ref­erenz­monat­sum­satz kön­nen sie den durch­schnit­tlichen Umsatz von Jan­u­ar und Feb­ru­ar 2020 oder den durch­schnit­tlichen Monat­sum­satz des 3. Quar­tals 2020 wählen.
  • Betrof­fe­nen wer­den den Antrag auf die Neustarthil­fe einige Wochen nach Pro­gramm­start (geplant zum 1. Jan­u­ar 2021) stell­ten kön­nen. Derzeit laufen noch ins­beson­dere Abstim­mungen mit der Europäis­chen Union. Außer­dem wird an der tech­nis­chen Umset­zung gearbeitet.
  • Die Neustarthil­fe wird als Vorschuss gezahlt, obwohl die konkreten Umsatzein­bußen für die Laufzeit noch nicht fest­ste­hen. Sollte sich jedoch später her­ausstellen, dass der Umsatz im Förderzeitraum nicht um mehr als 50 Prozent zurück­ge­gan­gen ist, dann ist der Vorschuss anteilig zurück­zuzahlen. Liegt der Umsatz bei 50 bis 70 Prozent des Ver­gle­ich­szeitraums, ist ein Vier­tel der Neustarthil­fe zurück­zuzahlen. Liegt der Umsatz zwis­chen 70 und 80 Prozent ist es die Hälfte und bei 80 und 90 Prozent sind drei Vier­tel zurück­zuer­stat­ten. Wird mehr als 90 Prozent des Umsatzes erzielt, muss die Neustarthil­fe voll­ständig zurück­gezahlt wer­den. Eine Rück­zahlung ist nicht erforder­lich, wenn der Rück­forderungs­be­trag unter 500 Euro liegt. Die Endabrech­nung ist von den Begün­stigten selb­st zu erstellen. Einkün­fte aus abhängiger Beschäf­ti­gung sind dabei zu berück­sichti­gen. Das Ergeb­nis der Prü­fung ist der Bewil­li­gungsstelle mitzuteilen und der Betrag zu überweisen.

Kred­ite für kleine, mit­tlere und große Unternehmen

  • Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds: Es wurde ein Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds errichtet, der sich ins­beson­dere an große Unternehmen richtet. Er sieht Liq­uid­ität­shil­fen über KfW-Pro­gramme, staatliche Liq­uid­itäts­garantien oder Maß­nah­men zur Stärkung des Eigenkap­i­tals vor. Zwar ste­hen größere Unternehmen ab 250 Mitar­beit­ern bei diesem Fonds im Fokus, es beste­ht aber die Möglichkeit, auch kleinere Unternehmen im Bere­ich kri­tis­ch­er Infra­struk­turen und Sek­toren zu berücksichtigen.
  • Kred­ite bei KfW: Bei der KfW gibt es Kred­it­pro­gramme, die zur Abfederung der Auswirkun­gen der Coro­na-Krise geschaf­fen wurden.
  • KfW-Son­der­pro­gramm: Das KfW-Son­der­pro­gramm 2020 läuft seit 23. März 2020. Es ste­ht sowohl kleinen, mit­tel­ständis­chen Unternehmen wie auch Großun­ternehmen zur Ver­fü­gung. Die Voraus­set­zun­gen für die KfW-Kred­ite wur­den hier­für mas­siv gelock­ert und Kon­di­tio­nen verbessert, um möglichst vie­len Unternehmen schnell und wirk­sam zu helfen. Min­destanforderun­gen an die Kred­itwürdigkeit eines Unternehmens, die son­st bei der Kred­itver­gabe der KfW gel­ten, wur­den beispiel­sweise deut­lich reduziert. Die Haf­tung für diese Kred­ite übern­immt größ­ten­teils die KfW (80 Prozent bis 90 Prozent). Dafür garantiert der Bund. Bei Kred­iten unter 3 Mil­lio­nen Euro übern­immt die KfW die Risiko­prü­fung der Haus­banken. Kred­ite bis 10 Mil­lio­nen Euro kön­nen mit vere­in­fachter Risiko­prü­fung vergeben werden.
  • KfW-Schnel­lkred­ite: Um ins­beson­dere kleineren und mit­tel­ständis­chen Unternehmen Liq­uid­ität zu ver­schaf­fen, wurde der KfW-Schnel­lkred­it 2020 beschlossen. Er ermöglicht es Unternehmen in geord­neten finanziellen Ver­hält­nis­sen und mit mehr als zehn Beschäftigten, einen KfW-Kred­it von bis zu 800.000 Euro aufzunehmen. Die Haus­banken der Unternehmen wer­den dabei voll­ständig von der Haf­tung freigestellt. Die Laufzeit kann auf bis zu 10 Jahre ver­längert wer­den. Die KfW-Schnel­lkred­ite sind nicht direkt bei der KfW, son­dern bei Ihrer Bank zu beantragen.
  • Gemein­nützige Organ­i­sa­tio­nen: Um die Län­der in deren Maß­nah­men zur Sta­bil­isierung gemein­nütziger Organ­i­sa­tio­nen zu unter­stützen, legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kred­it-Son­der­pro­gramm über die KfW auf und stellt dafür eine Mil­liarde Euro bere­it. Die Bun­desmit­tel allein sollen eine 80-prozentige Haf­tungs­freis­tel­lung der zu fördern­den Maß­nah­men der lan­de­seige­nen Förderin­sti­tute (LFI) ges­tat­ten. Damit kön­nen die Län­der mit über­schaubaren eige­nen Mit­teln eine Haf­tungs­freis­tel­lung bis zu ins­ge­samt 100 Prozent für Pro­gramme zugun­sten gemein­nütziger Organ­i­sa­tio­nen ermöglichen.
  • Kurzarbeit­ergeld: Das Kurzarbeit­ergeld wird für diejeni­gen, die Coro­na-Kurzarbeit­ergeld für ihre um min­destens 50 Prozent reduzierte Arbeit­szeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jew­eils sieben Prozent. Rück­wirk­end zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeit­ergeld erle­ichtert. Die beste­hen­den Hinzu­ver­di­en­st­gren­zen bei Arbeit­nehmern wur­den vom 1. Mai bis zum 31. Dezem­ber 2020 bis zur vollen Höhe des bish­eri­gen Monat­seinkom­mens für alle Berufe geöffnet. Außer­dem wer­den entsprechend der sozialver­sicherungsrechtlichen Behand­lung Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurzarbeit­ergeld und zum Sai­son-Kurzarbeit­ergeld bis 80 Prozent des Unter­schieds­be­trages zwis­chen dem Soll-Ent­gelt und dem Ist-Ent­gelt nach § 106 des Drit­ten Buch­es Sozialge­set­zbuch­es steuer­frei gestellt.
  • Darüber hin­aus hat der Koali­tion­sauss­chuss am 25. August fol­gende Ver­längerun­gen beschlossen: Bis zum 31. Dezem­ber 2021 bleibt es möglich, während der Kurzarbeit in einem Mini­job anrech­nungs­frei hinzuzu­ver­di­enen. Außer­dem wird die Bezugs­dauer des Kurzarbeit­ergeldes auf bis zu 24 Monate, läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2021, ver­längert. Bis Ende Juni 2021 wer­den die Beiträge zur Sozialver­sicherung an die Arbeit­ge­ber weit­er­hin in voller Höhe erstat­tet. Für Betriebe, die bis dahin Kurzarbeit einge­führt haben, wer­den die Sozialver­sicherungs­beiträge bis Dezem­ber 2021 hälftig von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit erstat­tet. Arbeit­ge­ber, die ihren Beschäftigten in Kurzarbeit beru­fliche Weit­er­bil­dung ermöglichen, bekom­men die Sozialver­sicherungs­beiträge voll­ständig bis Ende 2021 erstattet.

Steuer­erle­ichterun­gen

  • Um die Liq­uid­ität von Unternehmen und Selb­st­ständi­gen, die von der Pan­demie stark betrof­fen sind, zu verbessern, wur­den steuer­liche Erle­ichterun­gen in Mil­liar­den­höhe beschlossen. Im Einzel­nen heißt das:
  • Steuer­vo­rauszahlun­gen kön­nen leichter abge­senkt wer­den. Auf­grund der Coro­na-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer aus­fall­en als erwartet. Deshalb kön­nen die Steuer­vo­rauszahlun­gen nun leichter und schneller abge­senkt wer­den. Diese Maß­nahme bet­rifft Einkom­men- und Körperschaftsteuer.
  • Zudem ist es möglich, bere­its fäl­lige Steuern ein­fach­er stun­den zu lassen. Die Finanzver­wal­tung wird diese Anträge großzügig bear­beit­en. Stun­dungszin­sen wer­den nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzsteuer.
  • Voll­streck­ungs­maßen wie z. B. Kon­topfän­dun­gen wer­den bis Ende Dezem­ber 2020 aus­ge­set­zt. Säum­niszuschläge sollen auch nicht erhoben wer­den. Auch diese Maß­nahme gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzsteuer.
  • Unternehmen sollen ihre Ver­luste noch leichter steuer­lich gel­tend machen: Der steuer­liche Ver­lus­trück­trag wurde für die Jahre 2020 und 2021 auf max­i­mal 5 Mil­lio­nen Euro beziehungsweise 10 Mil­lio­nen Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erweit­ert. Es wurde ein Mech­a­nis­mus einge­führt, wie dieser Rück­trag schon in der Steuer­erk­lärung 2019 unmit­tel­bar finanzwirk­sam nutzbar gemacht wer­den kann. Das schafft schon heute notwendi­ge Liquidität.
  • Mehrw­ert­s­teuer: Um den Kon­sum anzukurbeln, wird vom 1. Juli bis 31. Dezem­ber 2020 die Mehrw­ert­s­teuer gesenkt: Der nor­male Steuer­satz sinkt dann von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte von 7 auf 5 Prozent. In der Gas­tronomie gilt für Speisen zum dor­ti­gen Verzehr im Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Juni 2021 nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz.
  • Ein­fuhrum­satzs­teuer: Die Fäl­ligkeit der Ein­fuhrum­satzs­teuer wird ver­schoben auf den 26. des Fol­ge­monats. Dieses Vorhaben gibt Unternehmen einen Liq­uid­ität­sef­fekt von etwa 5 Mil­liar­den Euro und schafft für die Unternehmen in Deutsch­land gle­iche Wet­tbe­werb­s­be­din­gun­gen gegenüber vie­len unser­er europäis­chen Nachbarn.
  • Bessere Abschrei­bungsmöglichkeit­en: Als steuer­lich­er Investi­tion­san­reiz wird eine degres­sive Abschrei­bung für Abnutzung (AfA) mit dem Fak­tor 2,5 gegenüber der derzeit gel­tenden AfA und max­i­mal 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschafts­güter des Anlagev­er­mö­gens in den Steuer­jahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Steuer­freier Coro­na-Zuschuss vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­nehmer: Arbeit­ge­ber kön­nen ihren Beschäftigten Bei­hil­fen und Unter­stützun­gen bis zu einem als Frei­be­trag aus­gestal­teten Betrag von 1.500 Euro steuer­frei auszahlen oder als Sach­leis­tun­gen gewähren. Begün­stigt sind Coro­na-Son­der­leis­tun­gen, die Beschäftigte zwis­chen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezem­ber 2020 erhal­ten. Voraus­set­zung ist weit­er­hin, dass die Bei­hil­fen und Unter­stützung zusät­zlich zum ohne­hin geschulde­ten Arbeit­slohn geleis­tet werden.
  • Schutz für Lehrstellen: Der Lern­er­folg von Auszu­bilden­den soll auch in der Pan­demie nicht gefährdet wer­den. KMU, die ihr Aus­bil­dungsplatzange­bot 2020 im Ver­gle­ich zu den drei Vor­jahren nicht ver­ringern, erhal­ten für jeden neu geschlosse­nen Aus­bil­dungsver­trag eine ein­ma­lige Prämie in Höhe von 2.000 Euro, die nach Ende der Probezeit aus­gezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Ange­bot sog­ar erhöhen, erhal­ten für die zusät­zlichen Aus­bil­dungsverträge 3.000 Euro.
  • Aus­set­zung der Insol­ven­zantragspflicht: Nor­maler­weise haben Unternehmen bei Zahlung­sun­fähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, die Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens zu beantra­gen. Die entsprechende Insol­ven­zantragspflicht wurde bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­set­zt – voraus­ge­set­zt, der Insol­ven­z­grund war auf die Pan­demie zurück­zuführen. Außer­dem musste es Sanierungschan­cen geben. Über diesen Zeitraum hin­aus wer­den krisel­nde Unternehmen bis Ende 2020 von der Antragspflicht befre­it, die sich zwar in der Über­schul­dung befind­en, aber nicht zugle­ich zahlung­sun­fähig sind. Damit soll den Unternehmen, die ihre laufend­en Verbindlichkeit­en noch begle­ichen kön­nen, mehr Zeit gegeben wer­den, wieder auf die Beine zu kom­men. Unternehmen, die bere­its zahlung­sun­fähig sind, müssen hinge­gen ab dem 1. Okto­ber 2020 in das geord­nete Insol­ven­zver­fahren gehen.
  • Kul­tur: Der Bund unter­stützt Kul­tur und Kreativwirtschaft mit 1 Mil­liarde Euro. Damit soll das Kul­turleben wieder angekurbelt und so auch Arbeitsmöglichkeit­en für den Kul­turbere­ich geschaf­fen wer­den. Ins­beson­dere pri­vat finanzierte Kul­turein­rich­tun­gen, ‑stät­ten und ‑pro­jek­te wer­den bei Pan­demie bed­ingten Investi­tio­nen und Mehrbe­dar­fen unter­stützt. Auch mit der Förderung dig­i­taler Ange­bote soll die Wieder­auf­nahme des Betriebs und von Pro­gram­men unter­stützt und damit Kün­st­lerin­nen, Kün­stlern und Kreativ­en eine Per­spek­tive geboten werden.
  • Gutscheine im Ver­anstal­tungs­bere­ich: Um Ver­anstal­ter vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren, verbleiben bere­its bezahlte Ein­trittspreise für abge­sagte Musik‑, Kultur‑, Sport- und son­stige Freizeitver­anstal­tun­gen vor­erst als Liq­uid­ität bei den Ver­anstal­tern. Diesen wird ermöglicht, den Kun­den anstelle der Rück­zahlung der Ein­trittspreise Wertgutscheine auszustellen. Die Wertgutscheine kön­nen die Kun­den bis zum 31. Dezem­ber 2021 beim jew­eili­gen Ver­anstal­ter ein­lösen. Möcht­en die Kun­den dies nicht, kön­nen sie nach dem 31. Dezem­ber 2021 die Rück­zahlung des Ein­trittspreis­es verlangen.
  • Gutscheine bei Pauschal­reisen: Für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und zwis­chen­zeitlich storniert wur­den, kön­nen Rei­sev­er­anstal­ter ihren Kun­den statt ein­er Erstat­tung geleis­teter Zahlun­gen Gutscheine im Wert der erhal­te­nen Vorauszahlun­gen anbi­eten. Die Gutscheine sind staatlich abgesichert und bis zum 31. Dezem­ber 2021 gültig. Rei­sev­er­anstal­ter haben von Kun­den erhal­tene Gelder oft bere­its an Leis­tungsträger in den meist aus­ländis­chen Ziel­ge­bi­eten wie Hotels oder an Flugge­sellschaften weit­ergegeben und häu­fig selb­st nicht zurück­er­hal­ten. Durch die Regelung behal­ten auch Reise­büros den Anspruch auf ihre Pro­vi­sion, auf die sie son­st eigentlich keinen Anspruch hät­ten, wenn die über sie gebuchte Reise nicht durchge­führt wird.

Fam­i­lien, Ver­brauch­er, Rent­ner, Land­wirte und unsere europäis­chen Partner

  • Kinderzuschlag: Um Fam­i­lien zu unter­stützen, die durch die Coro­na-Krise Einkom­men­sein­bußen erlei­den, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (max­i­mal 185 Euro pro Monat) stark vere­in­facht. Das Einkom­men der Eltern wird nicht mehr für die ver­gan­genen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkom­mens­bescheid des let­zten Monats vor Antrag­stel­lung und die Ver­mö­gen­sprü­fung wird stark vere­in­facht. Es wird eine ein­ma­lige Ver­längerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestands­fälle geben. Allerd­ings: Die Regelung gilt befris­tet und ein­ma­lig ver­längert wer­den nur bes­timmte Bestands­fälle. Auch der weit­ge­hende Verzicht auf die aus­führliche Ver­mö­gen­sprü­fung gilt nur befristet.
  • Kinder­bonus und Allein­erziehende: Um Fam­i­lien zu unter­stützen, wird ana­log zum Kindergeld ein Kinder­bonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuer­lichen Kinder­frei­be­trag ver­rech­net, ver­gle­ich­bar dem Kindergeld. Damit kommt er vor allem Fam­i­lien mit kleinen und mit­tleren Einkom­men zugute. Allein­erziehende wer­den steuer­lich ent­lastet, da sie während der Coro­na-Krise beson­dere Schwierigkeit­en hat­ten, Arbeit und Kinder­be­treu­ung zu vere­in­baren. Befris­tet auf zwei Jahre wird der Ent­las­tungs­beitrag von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben.
  • Ver­längerung der Entschädi­gungszahlung: Für Eltern, deren Kinder noch nicht im Rah­men der Not­be­treu­ung in Kita oder Schule betreut wer­den kön­nen, gibt es die Möglichkeit, eine Entschädi­gungszahlung zu erhal­ten, wenn sie dadurch kein­er Erwerb­stätigkeit nachge­hen kön­nen. Kün­ftig erhält bei Paaren jed­er Eltern­teil einen zehn­wöchi­gen Anspruch auf die Entschädi­gung. Allein­erziehende kön­nen die Leis­tung bis zu 20 Wochen erhal­ten. Ein Anspruch kann bei fehlen­der Betreu­ung von Kindern bis 12 Jahren in Kitas und Schulen oder auch bei erwach­se­nen Kindern mit Behin­derung beste­hen. Erset­zt wer­den 67 Prozent des Ver­di­en­staus­falls, max­i­mal 2016 Euro monatlich. Dieser Zeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück aus­geschöpft wer­den. Hier ist eine tageweise Verteilung möglich. Damit wollen wir auch den unregelmäßi­gen Betreu­ungszeit­en von Kindergärten und Schulen gerecht wer­den. Eltern erhal­ten damit ein Höch­st­maß an Flexibilität.
  • Beschle­u­nigte Dig­i­tal­isierung an Schulen: Mit einem Sofort­pro­gramm hat der Bund 500 Mil­lio­nen Euro bere­it­gestellt, damit die Schulen mobile Endgeräte zur Ver­sorgung der­jeni­gen, die zu Hause keine eige­nen Lap­tops, Note­books oder Tablets haben, anschaf­fen kön­nen. Außer­dem kön­nen die Schulen die Mit­tel auch für notwendi­ge Hard- und Soft­ware zur Erstel­lung von Online-Lern­in­hal­ten verwenden.
  • Studierende: Studierende, die im Zuge der Coro­na-Pan­demie ihre Stu­den­ten­jobs ver­loren haben und finanzielle Unter­stützung benöti­gen, kön­nen seit Anfang Mai bei der KfW ein in der Bezugsphase bis zum 31. März 2021 zinslos­es Dar­lehen in Höhe von bis zu 650 Euro/Monat als Über­brück­ung­shil­fe beantra­gen. Für die beson­ders betrof­fene Gruppe der aus­ländis­chen Studieren­den wird von Juli 2020 bis März 2021 der Stu­di­enkred­it geöffnet. Darüber hin­aus wur­den dem Deutschen Stu­den­ten­werk 100 Mil­lio­nen Euro für Nothil­fe­fonds der Studieren­den­werke vor Ort zur Ver­fü­gung gestellt. Mit diesem Geld soll den­jeni­gen Studieren­den in nach­weis­lich beson­ders akuter Not­lage geholfen wer­den, die ganz unmit­tel­bar Hil­fe benöti­gen und keine andere Unter­stützung wie etwa BAföG in Anspruch nehmen können.
  • Eltern­geld: Die Regelun­gen zum Eltern­geld wur­den angepasst. Ist es Eltern in sys­tem­rel­e­van­ten Branchen und Berufen auf­grund der Krise nicht möglich, ihre Eltern­geld­monate zu nehmen, kön­nen sie diese auf­schieben. Zudem sollen Eltern ihren Part­ner­schafts­bonus auch dann nicht ver­lieren, wenn sie auf­grund der Covid-19-Pan­demie aktuell mehr oder weniger arbeit­en als geplant. Einkom­menser­sat­zleis­tun­gen wie beispiel­sweise Kurzarbeit­ergeld oder Arbeit­slosen­geld I reduzieren das Eltern­geld vorüberge­hend nicht.
  • Neues Investi­tion­spro­gramm Kitaaus­bau: Eine Mil­liarde Euro wird in den Jahren 2020 und 2021 zusät­zlich für den Kita-Aus­bau zur Ver­fü­gung gestellt. Damit kön­nen zum Beispiel 90.000 neue Betreu­ungsplätze geschaf­fen wer­den. Die Mit­tel kön­nen aber auch für Umbau­maß­nah­men zur Verbesserung der Hygien­e­si­t­u­a­tion einge­set­zt werden.
  • Aus­bau Ganz­tags­be­treu­ung im Grund­schu­lal­ter: Weit­ere zwei Mil­liar­den Euro stellt der Bund zusät­zlich für den Aus­bau der Ganz­tags­be­treu­ung und die Dig­i­tal­isierung der Schulen zur Verfügung.
  • Mieter/Daseinsvorsorge: Mietern kon­nte wegen pri­vater, aber auch gewerblich­er Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt wer­den, wenn sie glaub­haft macht­en, dass die Pan­demie ursäch­lich für die Nichtzahlung war. Die Verpflich­tung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber beste­hen, sie muss nachgezahlt wer­den. Kön­nen Ver­brauch­er ihren Verpflich­tun­gen aus bes­timmten, vor dem 8. März 2020 geschlosse­nen Verträ­gen im Rah­men der Daseinsvor­sorge (etwa Strom, Gas, Telekom­mu­nika­tion) krisenbe­d­ingt nicht nachkom­men, wurde bis zum 30. Juni 2020 ein Auf­schub gewährt. Voraus­set­zung war, dass anson­sten ihr angemessen­er Leben­sun­ter­halt gefährdet wäre.
  • Arbeit­slosen­geld I: Auf­grund der außergewöhn­lichen Sit­u­a­tion auf dem Arbeits­markt haben diejeni­gen, die bere­its vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeit­slosen­geld I bezo­gen, derzeit gerin­gere Aus­sicht­en auf eine neue Beschäf­ti­gung. Hinzukommt, dass die Ver­mit­tlungs- und Weit­er­bil­dungsmöglichkeit­en der Agen­turen für Arbeit auf­grund des Gesund­heitss­chutzes eingeschränkt sind. Deshalb wurde der Bezug des Arbeit­slosen­gelds I für diejeni­gen um drei Monate zu ver­längert, deren Anspruch zwis­chen dem 1. Mai und 31. Dezem­ber 2020 enden würde.
  • Arbeit­slosen­geld II: Um soziale Härten auf­grund der Coro­na-Krise abzu­mildern, wer­den u. a. die Zugangs­beschränkun­gen für die Grund­sicherung für Arbeitssuchende gelock­ert. So wer­den die notwendi­ge Ver­mö­gen­sprü­fung und die Über­prü­fung der Angemessen­heit der Unterkun­fts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befris­tet deut­lich vereinfacht.
  • Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze: Um in der Coro­na-Krise Rent­ner aus drin­gend benötigten Berufen leichter zurück­zu­holen, wurde die für sie gel­tende jährliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro bis zum Jahre­sende 2020 befris­tet angehoben.
  • Saisonar­beit: Um die Prob­leme der Saisonar­beit – ins­beson­dere in der Land­wirtschaft – zu mildern, wird außer­dem befris­tet bis zum 31.10.2020 die Zeit­gren­ze für ger­ingfügige Beschäf­ti­gung in Form der kurzzeit­i­gen Beschäf­ti­gung auf fünf Monate oder 115 Tage aus­geweit­et. Saisonar­beit­skräfte aus den EU-Mit­glied­staat­en und den assozi­ierten Schen­gen-Staat­en kön­nen vor dem Hin­ter­grund des Pan­demie-Geschehens seit dem 16. Juni 2020 sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug wieder nach Deutsch­land ein­reisen. Saisonar­beit­skräfte aus Drittstaat­en kön­nen im Rah­men der gel­tenden Ein­reisebes­tim­mungen ein­reisen. Damit sich­ern wir in der Coro­na-Krise die Ver­sorgung der Bevölkerung mit heimis­chen Produkten.
  • Fis­cherei: Die Coro­na-Pan­demie hat die deutschen Krabben­fis­ch­er beson­ders stark getrof­fen. Weil etwa Trans­portwege zu den Pul­be­trieben noch immer eingeschränkt sind, lei­den sie weit­er­hin unter großen Absatzschwierigkeit­en. Die seit April gezahlten Über­brück­ung­shil­fen wur­den ver­längert und ab dem 1. Juli 2020 sog­ar ver­dop­pelt. Für die Krabben­fis­ch­er gibt es für 30 Tage – aufteil­bar in 3 mal 10 Tage – an denen die Kut­ter nicht aus­laufen, zwis­chen 400 und 600 Euro. Je nach Größe des Schiffs. Die Höch­st­summe liegt damit bei 18.000 Euro.
  • Medi­zinis­che Hil­fen für unsere europäis­chen Part­ner: Deutsch­land unter­stützt mit Ärzteteams und Hil­f­s­gütern. Außer­dem wur­den bish­er über 200 am Coro­na-Virus erkrank­te Patien­ten aus andere EU-Staat­en in deutschen Kranken­häusern behan­delt. Zudem hat Deutsch­land im Rah­men des Rück­hol­pro­gramms über 6000 Bürg­erin­nen und Bürg­er ander­er EU-Staat­en aus Risiko­ge­bi­eten nach Hause gebracht. Die Kosten wer­den vom Bund getragen.

Gesund­heitswe­sen

  • Unter­stützung der Gesund­heit und Pflege: Auch der medi­zinis­che Bere­ich wird durch ein Mil­liar­den­paket ent­lastet: So erhal­ten beispiel­sweise Kranken­häuser bis Ende Sep­tem­ber 2020 für jedes nicht belegte Bett, das für mögliche Coro­na-Patien­ten freige­hal­ten wird, eine Tages­pauschale. Mit dem Kranken­hauszukun­fts­ge­setz erhal­ten wir diese Unter­stützung bis zum Jahre­sende aufrecht: So kön­nen Kliniken, die weit­ere finanzielle Unter­stützung benöti­gen, diese auf der Ort­sebene mit den Krankenkassen ver­han­deln. Mit dem Kranken­hauszukun­fts­fonds, dem Kern dieses Geset­zes, stellen wir drei Mil­liar­den Euro für eine bessere dig­i­tale Infra­struk­tur und mod­ernere Not­fal­lka­paz­itäten zur Ver­fü­gung. Auch ver­längern wir die Schutzschirm­regelun­gen im Bere­ich der Pflegev­er­sicherung bis Ende Dezem­ber 2020 und brin­gen weit­ere Maß­nah­men zur Unter­stützung von pfle­gen­den Ange­höri­gen auf den Weg.
  • Infek­tion­ss­chutzge­setz: Damit bei bun­desweit­en Epi­demien rasch und gezielt Maß­nah­men zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit ergrif­f­en wer­den kön­nen, kann der Bund – zusät­zlich zu den Län­dern — im Falle ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite Maß­nah­men zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung über­trag­bar­er Krankheit­en tre­f­fen. Dazu gehören unter anderem befris­tete Verord­nun­gen zur Sich­er­stel­lung der Ver­sorgung mit Arzneimit­teln oder Schutzaus­rüs­tung sowie zur Tes­tung auf das Coro­n­avirus. Damit diese notwendi­gen Maß­nah­men zügig auf den Weg gebracht wer­den kön­nen, hat der Deutsche Bun­destag auf­grund der Coro­na-Pan­demie im März dieses Jahres eine epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite fest­gestellt. Der Deutsche Bun­destag kann die epi­demis­che Lage von nationaler Trag­weite jed­erzeit aufheben, falls die Voraus­set­zun­gen dafür nicht mehr gegeben sind.

Finanzierung

  • Nach­tragshaushalte zur Finanzierung: Die Her­aus­forderun­gen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Zur Finanzierung der Coro­na-bed­ingten Mehraus­gaben des Bun­des hat der Bun­destag zwei Nach­tragshaushalte beschlossen. Der Haushalt 2020 sieht nun Aus­gaben von ins­ge­samt 508,5 Mil­liar­den Euro vor. Die Net­tokred­i­tauf­nahme liegt bei 217,8 Mil­liar­den Euro.
  • Kom­munen: Um den finanziellen Spiel­raum der Kom­munen zu erweit­ern, wird der Bund mit den Län­dern die aktuellen Gewerbesteuer­aus­fälle hälftig kom­pen­sieren und dauer­haft einen größeren Teil der Kosten der Unterkun­ft und Heizung bei der Grund­sicherung für Arbeitssuchende übernehmen. Zugle­ich gibt der Bund Mit­tel, damit Kom­munen mehr in die Dig­i­tal­isierung ihrer Ver­wal­tung, in Kitas und Sporthallen investieren können.

Forschung und Entwicklung

  • Stärkung der inter­na­tionalen Forschung: Die schnelle und sichere Entwick­lung eines Impf­stoffs ist von zen­traler Bedeu­tung. Dabei müssen alle Kapaz­itäten inter­na­tion­al ver­net­zt und gebün­delt wer­den. Deswe­gen wurde die inter­na­tionale Impfstoff­Initiative CEPI (Coali­tion for Epi­dem­ic Pre­pared­ness Inno­va­tions) mit zusät­zlichen rund 140 Mil­lio­nen Euro vom Bund gefördert. An CEPI-Pro­jek­ten ist auch das deutsche Unternehmen Cure­Vac beteiligt.
  • roduk­tion­ska­paz­itäten frühzeit­ig auf­bauen: Mit einem Son­der­pro­gramm von bis zu 750 Mil­lio­nen Euro sollen par­al­lel zur Impf­stof­fen­twick­lung zugle­ich die Pro­duk­tion­ska­paz­itäten aus­ge­baut wer­den. Ziel ist es, dass so früh wie möglich in Deutsch­land Imp­fun­gen ange­boten wer­den kön­nen, nach­dem ein sicher­er Impf­stoff entwick­elt wurde.
  • Medika­menten­suche und Ver­ständ­nis des Virus: Bere­its zuge­lassene Medika­mente kön­nten auch gegen die Atemwegserkrankung COVID­-19 wirk­sam sein. Um vorhan­dene Medika­mente auf ihre Wirk­samkeit zu testen, wur­den zusät­zliche Mil­lio­nen zur Ver­fü­gung gestellt, eben­so für die grund­sät­zliche Erforschung des neuen Krankheit­ser­regers. Diese Erken­nt­nisse sollen Auf­schluss über mögliche Behand­lun­gen und Ther­a­piean­sätze liefern.
  • Forschung und Behand­lung ver­net­zen: Wir haben den Auf­bau eines Forschungsnet­zw­erks mit 150 Mil­lio­nen Euro auf den Weg gebracht, um die Forschungsak­tiv­itäten der deutschen Uni­ver­sitätsmedi­zin zu bün­deln und die Behand­lung der Patien­ten zu verbessern. Beispiel­sweise wurde eine patien­ten­be­zo­gene Daten­bank aufge­baut, um den zügi­gen Aus­tausch von Infor­ma­tio­nen flächen­deck­end zu ermöglichen. Der Aus­tausch von Dat­en ist eine wichtige Voraus­set­zung für eine bessere Gesundheitsversorgung.
  • Steuer­liche Förderung verbessert: Forschende Unternehmen beson­ders im Mit­tel­stand bekom­men durch eine Ver­dopplung der förder­fähi­gen Aufwen­dun­gen bei der steuer­lichen Forschungs­förderung zusät­zliche Unter­stützung für neue Innovationen.

Inter­na­tionale Bemühun­gen zur Bekämp­fung der Pandemie

  • Stärkung der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion WHO: Um die Koor­dinierungs­be­mühun­gen der Welt­ge­sund­heit­sor­gan­i­sa­tion zu stärken, unter­stützt Deutsch­land die WHO mit 500 Mil­lio­nen. Euro.
  • Unter­stützung der Glob­alen Imp­fal­lianz GAVI: Um auch die inter­na­tionalen Forschungs­be­mühun­gen für einen COVID 19-Impf­stoff zu unter­stützen und die weltweite Ver­füg­barkeit eines Impf­stoffes sicherzustellen, hat Deutsch­land seine Unter­stützung für die GAVI auf 700 Mil­lio­nen. Euro erhöht.
  • Human­itäre Hil­fe für die am stärk­sten betrof­fe­nen Län­der: Um die human­itären Auswirkun­gen der Coro­na-Pan­demie in den ärm­sten Län­dern zu lin­dern, hat Deutsch­land die human­itäre Hil­fe um 450 Mil­lio­nen. Euro aufgestockt.
  • Entwick­lungspoli­tis­che Hil­fe: Für 2020 und 2021 wer­den durch das vom Deutschen Bun­destag beschlossene Kon­junk­tur­paket 3,1 Mil­liar­den Euro zusät­zlich bere­it­gestellt. Zudem hat das BMZ im Haushalt des Jahres 2020 weit­ere 1,15 Mil­liar­den Euro zur Coro­na-Hil­fe umges­teuert. Damit unter­stützt Deutsch­land Entwick­lungslän­der sowohl bei der unmit­tel­baren Bekämp­fung der Pan­demie wie auch der Bewäl­ti­gung der erhe­blichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen.

Quelle: CDU/C­SU-Frak­tion im Deutschen Bundestag

Bild @ Jens Koeppen