Die Lebensmittelversorgungskette muss in Takt gehalten werden. Denn was nicht gesät, gepflanzt, gepflegt, geerntet, verarbeitet und transportiert wird, fehlt am Ende zur Versorgung der Bevölkerung. Wenn Gemüse jetzt nicht gepflanzt werden kann, wird der Markt ab Mai leiden. Wenn Tierhalter ihre Milchkühe nicht mehr füttern und melken können, fehlt es an Milch, Butter, Käse an unseren Grundnahrungsmitteln. Unser Selbstversorgungsgrad liegt bei einigen Grundnahrungsmitteln (Kartoffeln, Schweinefleisch, Getreide, Käse) über 100 Prozent. Bei Obst und Gemüse nur unter 40 Prozent.
Deshalb wurde im Kabinett und in den Koalitionsfraktionen schnell gehandelt und ein starkes Maßnahmenpaket geschnürt das die Aufrechterhaltung der Lebensmittelversorgung unterstützt.
Landwirte gerade im Sonderkulturbereich, sind stark auf die Mitarbeit von Saisonarbeitskräften angewiesen. Im März werden rund 30 000 Saisonarbeitskräfte benötigt. Im Mai steigt der Bedarf auf etwa 85 000 an Nicht nur für die Ernten, sondern auch für Pflanzungen. Die meisten Saison AK kamen bisher aus Polen und Rumänien damit wird leider in dieser Situation nicht mehr zu rechnen sein. Es zeichnet sich ein massiver Engpass an Arbeitskräften ab, was enorme Auswirkungen auf unsere Urproduktion haben wird.
Unterstützungen für die Land- und Ernährungswirtschaft
Mit dem Maßnahmenpaket erreichen wir:
- Anreize und einfache Regelungen für alle, die in der Landwirtschaft mitarbeiten wollen
- Sicherung der Lieferketten, damit die Lebensmittel in den Regalen ankommen
- Liquidität für landwirtschaftliche Betriebe
1. Die Branche wird als systemrelevante Infrastruktur anerkannt
Die Unternehmen der Lebensmittelversorgungskette von der Vorleistungs und Zulieferindustrie ( Futtermittel, Maschinen, Düngung, Pflanzenschutz, Lebensmittelverpackungen),
der Erzeugung (Landwirtschaft und Gartenbau),
der Lebensmittelverarbeitung ( Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachtunternehmen und Fleischereien),
der Lebensmittellogistik bis hin zum Handel ( Lebensmittelgroß und Einzelhandel) sind eine systemrelevante Infrastruktur.
Mit Blick auf Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen ist es möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.
2. Ausweitung der „70-Tage-Regelung“
Saisonarbeitskräfte dürfen nun bis zum 31. Oktober eine kurzfristige Beschäftigungschäftigung für bis zu 115 Tagen — sozialversicherungsfrei — ausüben. Bisher war das für bis zu 70 Tage möglich.
Saisonarbeitskräfte, die bereits in Deutschland sind, können dadurch länger hier arbeiten, ohne Pflicht zur Sozialversicherung. Das hilft den Betrieben bei den vielen jetzt anstehenden Pflanz Pflege und Erntearbeiten.
3. Nebentätigkeiten für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Unsere Landwirtinnen und Landwirte brauchen helfende Hände. Um Anreize für eine temporäre Tätigkeit in der Landwirtschaft zu schaffen werden Nebeneinkünfte aus der Landwirtschaft während der Corona Krise bis zur Höhe des bisherigen Lohns nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
4. www.daslandhilft.de — neue Job-Vermittlungsplattform
Gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe e. V. hat das Bundeslandwirtschaftsministerium eine Plattform für Online Job Vermittlungen ins Leben gerufen: www.daslandhilft.de die erfreulich stark frequentiert wird.
Sie stellt den Kontakt zwischen suchenden Landwirten und „Helfenden Händen“ her ohne Registrierungs- oder Vermittlungsgebühren Ziel ist eine schnelle kostenlose sowie zuverlässige Vermittlung von Menschen, die Hilfe brauchen und die Hilfe bieten.
5. Bessere Hinzuverdienstregelungen bei Ruheständlern
Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränungen beim Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst vor. Die Hinzuverdienstgrenze bei Vorruheständlern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich angehoben und in der Alterssicherung der Landwirte vollständig aufgehoben. Die Regelung gilt bis Ende 2020.
6. Arbeitnehmerüberlassung
Das Bundesarbeitsministerium wird hierzu eine Auslegungshilfe vorlegen, wonach Arbeitnehmerüberlassung in der Corona Krise ohne Erlaubnis möglich sind und das streng auszulegende Kriterium “nur gelegentlich” dem nicht entgegensteht. Die Arbeitnehmer dürfen selbstverständlich nicht zum Zweck der Überlassung ursprünglich eingestellt und beschäftigt worden sein. Die Regelung ist wichtig, um flexibel auf die Krise und auf mögliche Personalverschiebungen zwischen den Wirtschaftszweigen (in Richtung Ernährungs und Landwirtschaft) reagieren zu können.
7. Flexibilisierung der Arbeitszeiten
Arbeitszeiten können befristet flexibler gehandhabt werden. Für Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz ist in dem Sozialschutz Paket eine Verordnungsermächtigung im Arbeitszeitgesetz vor gesehen. Dort werden die Details zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten geregelt. Hiervon profitiert auch die Land und Ernährungswirtschaft.
8. Liquiditätssicherung sicherstellen
Die Liquidität der landwirtschaftlichen Betriebe sichern wir durch ein Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Dieses steht den von der Corona Krise betroffenen Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion zur Verfügung. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen der Landwirtschaft, des Garten und Weinbaus Die Liquiditätssicherungsdarlehen haben eine Laufzeit von 4, 6 oder 10 Jahren mit jeweils einem Tilgungsfreijahr.
Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken der betroffenen Betrieb e. Auf Antrag bei der Hausbank, kann zudem eine Tilgungsaussetzung bereits bestehender Darlehen mit Zahlungsziel 30. März erfolgen, hiervon haben bereits zahlreiche Betriebe Gebrauch gemacht.
9. Kündigungsschutz bei Pachtverträgen
Landwirtinnen und Landwirte, die vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ihre Pacht nicht bedienen können, darf wegen Zahlungsrückständen aus diesem Zeitraum nicht gekündigt werden.
10. Soforthilfe in der Corona-Krise
Das Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und „Soloselb-ständige“ kann von Selbständigen oder Kleinstunternehmen bis zu 10 Mitarbeitern in der Lebensmittelkette oder in ländlichen Räumen genutzt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bild © Jens Koeppen
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