Eine Neuerung im Telekom­mu­nika­tion­s­ge­setz kommt den Ver­braucherin­nen und Ver­brauch­ern ab dem 1. Dezem­ber zugute. Die wichtig­sten Änderun­gen sind das Recht auf schnelles Inter­net und eine ver­braucher­fre­undliche Regelun­gen bei Ver­tragsver­längerun­gen und Umzü­gen. Nach Ablauf der zwei­jähri­gen Laufzeit sind die Inter­net- und Handyverträge nun monatlich künd­bar. Bish­er wur­den diese Verträge bei nicht frist­gerechter Kündi­gung meist um ein weit­eres Jahr ver­längert, häu­fig noch mit ungün­stigeren Kon­di­tio­nen für die Kundin­nen und Kun­den. Die Neuregelung gilt nicht nur für neu abgeschlossene Verträge, son­dern auch für bere­its bestehende.

Außer­dem kön­nen Ver­brauch­er Verträge ab Dezem­ber frist­los kündi­gen oder ihre Zahlun­gen min­dern, wenn die Band­bre­ite zu ger­ing ist und sie dies auch nach­weisen kön­nen. Sie kön­nen zudem Entschädi­gun­gen ver­lan­gen, wenn Tele­fon oder Inter­net kom­plett aus­fall­en und der Anbi­eter die Störung nicht inner­halb von zwei Arbeit­sta­gen behebt. Achtung: Der im neuen Gesetz “rechtlich abgesicherte Anspruch auf schnelles Inter­net” hängt jedoch von der Schnelle der Band­bre­ite ab. Dies ist ins­beson­dere für den ländlichen Raum eine wichtige Rahmenbedingung!

Foto @ Jens Koeppen