Gemeinnützige Organisationen und Träger sind wertvolle Stützen für den sozialen Zusammenhalt in Deutschland. Einrichtungen wie Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten oder Jugendbildungsstätten sind wichtige Bestandteile unserer sozialen Infrastruktur. Sie bieten Kindern, Jugendlichen und Familien preiswerte Übernachtungen und sind in normalen Zeiten wertvolle Orte der Bildung und Begegnung. Daher ist es ein besonderes Anliegen, ihre Arbeit auch in der Coronavirus-Krise sicherzustellen und für die Zukunft zu erhalten.
Gemeinsam mit den Ländern und den Kommunen konnten in kürzester Zeit eng verzahnte Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, um auch die gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen während der Coronavirus-Pandemie gezielt zu unterstützen. So können gemeinnützige Organisationen und Einrichtungen bereits über ein KfW-Förderprogramm Unterstützung als Darlehen erhalten sowie Zuschüsse im Rahmen der Überbrückungshilfen beantragen.
Zusätzlich wurde am 27. August das „Sonderprogramm Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit” für die gemeinnützigen Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe gestartet.
Jugendherbergen, Schullandheime, Jugendbildungs- und Familienferienstätten sowie andere gemeinnützige Einrichtungen mit Übernachtungsbetrieb können ihren Betrieb erst nach und nach wieder aufnehmen und sehen sich weiterhin mit erheblichen Einnahmeausfällen konfrontiert. Durch die betrieblichen Einschränkungen, auf die sich Bund und Länder am 16. März 2020 verständigt hatten, waren ihre Einrichtungen von Beginn an von den Folgen der Coronavirus-Pandemie betroffen. Seit März waren außerschulische Bildungsangebote und Übernachtungen in den dazugehörigen Beherbergungseinrichtungen verboten. Noch immer ist der Betrieb oft nur sehr eingeschränkt möglich. Zudem sind Gruppen- oder Klassenfahrten sowie langfristige internationale Jugendaustausche, wenn überhaupt nur in geringem Umfang möglich. Gleichzeitig laufen aber die Fixkosten für den Betrieb der Einrichtungen weiter.
Um coronabedingte Liquiditätsengpässe für diese Einrichtungen abzufedern, wurden durch den Beschluss des Zweiten Nachtragshaushalts 2020 zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Davon sind 25 Millionen Euro für gemeinnützige Träger des langfristigen, internationalen Jugend- und Schüleraustauschs vorgesehen. Das nun aufgelegte Sonderprogramm setzt sich daher aus zwei Teilen zusammen. Im Teil A des Sonderprogramms werden die Regelungen für die Zuschüsse für Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsangeboten und im Teil B für den langfristigen internationalen Jugendaustausch getroffen.
Zu Teil A
Zuschüsse für Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit mit Übernachtungsangeboten:
Antragsberechtigt sind Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Kindererholungszentren, Naturfreundehäuser, Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätten der Jugendverbände, der politischen und kulturellen Kinder- und Jugendbildung sowie der Kinder- und Jugendarbeit im Sport.
Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 90% des dargelegten Liquiditätsengpasses zwischen dem 1. April 2020 und dem 31. Dezember 2020 und maximal 400,- Euro pro Bett gewährt. Die Antragstellung erfolgt bei Dachorganisationen in den jeweiligen Handlungsfeldern, die als Zentralstellen umfassend bei der Umsetzung des Sonderprogrammes agieren.
Zentralstellen im Sinne der Richtlinie sind:
das Deutsche Jugendherbergswerk, DJH Hauptverband e.V. für Jugendherbergen und Schullandheime
der Verband der Kolpinghäuser e.V. für Familienferienstätten
der Landesverband KiEZe Sachsen e.V. für Kindererholungszentren
die Naturfreundejugend Deutschlands für Naturfreundehäuser
der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. für die Bildungsstätten der politischen Kinder- und Jugendbildung
der Deutsche Bundesjugendringe.V. für die Einrichtungen seiner Mitgliedsverbände, seiner Anschlussverbände sowie weiterer Jugendverbände
die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. für Einrichtungen der kulturellen Kinder- und Jugendbildung
die Deutsche Sportjugend im DOSB für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Sport
Anträge können ab sofort bis zum 30. September 2020 bei den Zentralstellen gestellt werden. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abrufbar. Teil A des Sonderprogramms läuft bis Ende 2020.
Zu Teil B
Zuschüsse für den langfristigen internationalen Jugendaustausch:
Für den gemeinnützigen langfristigen internationalen Jugendaustausch ist eine zentrale Vergabe durch die Freie und Hansestadt Hamburg vorgesehen. Zur Überführung und Bewirtschaftung durch das Bundesland Hamburg wird eine eigenständige Bund-Länder-Vereinbarung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen getroffen.
Die Hilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen in Höhe von bis zu 90 Prozent des dargelegten Liquiditätsengpasses zwischen dem 1. April 2020 und dem 31 . August 2021 gewährt.
Die Antragstellung erfolgt bei den genannten Zentralstellen oder — sofern keine Zentralstellenzugehörigkeit vorliegt — direkt bei der Sozialbehörde Hamburg.
Anträge sind für das jeweilige Förderjahr zu stellen. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Sozialbehörde Hamburg abrufbar. Teil B des Sonderprogramms läuft bis 31. August 2021.
Ziel ist es mit den eng aufeinander abgestimmten Maßnahmen einen Schutzschirm zu spannen, der es gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen ermöglicht, ihre wertvolle Arbeit trotz der schwierigen Umstände fortzuführen und so wichtige Orte und Angebote der Kinder- und Jugendbildung, sowie Kinder- und Jugendarbeit für die junge Generation und ihre Familien erhalten.
Quelle: BMFSFJ
Bild © Jens Koeppen
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