Die Bewäl­ti­gung der Pan­demie bedeutet einen his­torischen Kraftakt für die Bevölkerung und Wirtschaft. Bun­desregierung und Par­la­ment haben mehrere mil­liar­den­schwere Maß­nah­men­pakete beschlossen, um der Krise effizient, prag­ma­tisch und schnell­st­möglich ent­ge­gen­zutreten. Der Unions­frak­tion ist wichtig, dass das wirtschaftliche Leben und der Zusam­men­halt der Gesellschaft erhal­ten bleiben.

 

So wird Unternehmen und Beschäftigten geholfen:

Fonds für Eigenkap­i­tal- und Kreditmaßnahmen

Dieser Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds (WSF) soll Fir­men in exis­tenzbedro­hen­den Schiefla­gen helfen. Antrags­berechtigt sind Unternehmen, die min­destens zwei der fol­gen­den drei Bedin­gun­gen erfüllen: Bilanz­summe min­destens 43 Mil­lio­nen Euro, Umsatzer­löse größer als 50 Mil­lio­nen Euro, mehr als 249 Beschäftigte. Zum einen stellt die Bun­desregierung einen Garantier­ah­men von 400 Mil­liar­den Euro bere­it, der es Unternehmen ermöglichen wird, sich am Kap­i­tal­markt leichter zu refi­nanzieren. Darüber hin­aus sind 100 Mil­liar­den Euro für direk­te Maß­nah­men zur Eigenkap­i­tal­stärkung von Unternehmen vorgesehen.

Weit­ere 100 Mil­liar­den Euro sollen zur Refi­nanzierung der staatlichen Banken­gruppe KfW bere­it­ste­hen. Sofern direk­te finanzielle Unter­stützung geleis­tet wird, kann diese mit Bedin­gun­gen an das Unternehmen verknüpft werden.

50 Mil­liar­den Euro für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Kleinunternehmer

Als unbürokratis­che und rasche Hil­f­sleis­tung für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und kleinere Unternehmen soll es – bei bis zu fünf Beschäftigten – eine Ein­malzahlung für Betrieb­skosten von bis zu 9.000 Euro geben; bei bis zu zehn Beschäftigten erhöht sich die Unter­stützung auf bis zu 15.000 Euro. Ziel ist, mit dem Zuschuss die wirtschaftliche Exis­tenz zu sich­ern und akute Liq­uid­ität­sen­g­pässe auf­grund laufend­er Betrieb­saus­gaben wie Pach­toder Dar­lehen­skosten und Leas­in­grat­en zu über­brück­en. Die Bewil­li­gung (Bear­beitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rück­forderung der Mit­tel) übernehmen die Län­der bzw. die Kom­munen. Darüber hin­aus gibt es Hil­f­spro­gramme der einzel­nen Bun­deslän­der, für die auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten anspruchs­berechtigt sind.

Steuer­ermäßi­gung in der Gastronomie

CDU, CSU und SPD einigten sich in ihrem jüng­sten Koali­tion­sauss­chuss auf eine beson­dere Hil­fe für Gas­tronomiebe­triebe. Die Mehrw­ert­s­teuer für Speisen wird ab dem 1. Juli befris­tet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuer­satz von 7 Prozent gesenkt.

KfW-Coro­na-Hil­fe

Die Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau (KfW) stellt in unbe­gren­ztem Vol­u­men Hil­f­skred­ite zur Ver­fü­gung, um Unternehmen aller Größen­klassen, Selb­st­ständi­ge und Freiberu­fler mit Liq­uid­ität zu ver­sor­gen. Dies lin­dert ger­ade für kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen unver­schuldete Finanznöte. Betrof­fene Unternehmen erhal­ten Zugang zu den KfW-Kred­iten über ihre Haus­bank. Dort kön­nen sie bei Bedarf auch auf das Instru­ment von Bürgschaften zurück­greifen. Für Unternehmen, die seit min­destens fünf Jahren beste­hen, gibt es den KfW-Unternehmerkred­it; für Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren beste­hen, ste­ht der ERP-Grün­derkred­it zur Ver­fü­gung; für mit­tel­ständis­che und große Unternehmen gibt es weit­er­hin die Möglichkeit der Konsortialfinanzierungen.

Seit dem 15. April 2020 kön­nen zudem die KfW-Schnel­lkred­ite beantragt wer­den: Das Kred­itvol­u­men pro Unternehmen beträgt bis zu 25 Prozent des Gesam­tum­satzes im Jahr 2019, max­i­mal 800.000 Euro für Unternehmen mit ein­er Beschäftigten­zahl von mehr als 50 Mitar­beit­ern, max­i­mal 500.000 Euro für Unternehmen mit ein­er Beschäftigten­zahl von bis zu 50.

Kurzarbeit­ergeld

Laut Beschluss des Koali­tion­sauss­chuss­es wer­den für Arbeit­nehmer in Kurzarbeit ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezem­ber 2020 die bere­its beste­hen­den Hinzu­ver­di­en­st­möglichkeit­en mit ein­er Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze bis zur vollen Höhe des bish­eri­gen Monat­seinkom­mens für alle Berufe geöffnet. Das Kurzarbeit­ergeld wird für diejeni­gen, die Coro­na-Kurzarbeit­ergeld­für ihre um min­destens 50 Prozent reduzierte Arbeit­szeit beziehen, ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent erhöht, läng­stens bis zum 31. Dezem­ber 2020. Für Haushalte mit Kindern erhöhen sich die Beträge um jew­eils sieben Prozent.

Für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeit­ergeld gel­ten rück­wirk­end zum 1. März 2020 fol­gende Regelungen:

Wenn auf­grund schwieriger wirtschaftlich­er Entwick­lun­gen Aufträge aus­bleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn min­destens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sein kön­nten. Diese Schwelle liegt bish­er bei einem Drit­tel der Belegschaft. Auf den Auf­bau neg­a­tiv­er Arbeit­szeit­salden („Minusstun­den“) vor Zahlung des Kurzarbeit­ergeldes soll voll­ständig oder teil­weise verzichtet wer­den kön­nen. Auch Lei­har­beit­nehmerin­nen und Lei­har­beit­nehmer kön­nen kün­ftig Kurzarbeit­ergeld beziehen. Die Sozialver­sicherungs­beiträge, die Arbeit­ge­ber nor­maler­weise für das Kurzarbeit­ergeld bezahlen müssen, wer­den von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit voll­ständig erstat­tet. Weit­er wird bei Kurzarbeit auf die voll­ständi­ge Anrech­nung des Ent­gelts für Tätigkeit­en in sys­tem­rel­e­van­ten Bere­ichen verzichtet. Dies gilt bis zur Höhe des vorher ver­di­en­ten Nettoentgelts.

Steuer­erle­ichterun­gen

Um die Liq­uid­ität von Unternehmen und Selb­st­ständi­gen zu verbessern, wur­den steuer­liche Erle­ichterun­gen in Mil­liar­den­höhe beschlossen.

Im Einzel­nen heißt das:

1. Steuer­vo­rauszahlun­gen kön­nen leichter abge­senkt wer­den. Auf­grund der Coro­na-Krise kann der Gewinn in diesem Jahr geringer aus­fall­en als erwartet. Deshalb kön­nen die Steuer­vo­rauszahlun­gen nun leichter und schneller abge­senkt wer­den. Diese Maß­nahme bet­rifft Einkom­men- und Körperschaftsteuer.

2. Fäl­lige Steuern ein­fach­er stun­den lassen. Es ist möglich, bere­its fäl­lige Steuern stun­den zu lassen. Die Finanzver­wal­tung wurde angewiesen, diese Anträge großzügig zu bear­beit­en. Stun­dungszin­sen wer­den nicht erhoben. Dies gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzsteuer.

3. Keine Voll­streck­ungs­maß­nah­men. Voll­streck­ungs­maßen wie z. B. Kon­topfän­dun­gen wer­den bis Ende Dezem­ber 2020 aus­ge­set­zt. Säum­niszuschläge sollen auch nicht erhoben wer­den. Auch diese Maß­nahme gilt für die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Umsatzsteuer.

Aus­set­zung der Insolvenzantragspflicht

Nor­maler­weise haben Unternehmen bei Zahlung­sun­fähigkeit bis zu drei Wochen Zeit, um eine Insol­venz zu beantra­gen. Diese Insol­ven­zantragspflicht wird bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 aus­ge­set­zt – Voraus­set­zung dafür ist, dass der Insol­ven­z­grund auf die Pan­demie zurück­zuführen ist. Außer­dem muss es Sanierungschan­cen geben.

Reform des Außen­wirtschafts­ge­set­zes (AWG)

Mit Blick auf die Fol­gen der Coro­na-Krise arbeit­en die Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD an ein­er Reform des Außen­wirtschafts­ge­set­zes, um den Abfluss von Infor­ma­tio­nen und kri­tis­chen Tech­nolo­gien zu ver­hin­dern, der gravierende Fol­gen für die öffentliche Ord­nung und Sicher­heit Deutsch­lands haben könnte.

Gutscheine im Veranstaltungsbereich

Bere­its bezahlte Ein­trittspreise für abge­sagte Musik‑, Kultur‑, Sport- und son­stige Freizeitver­anstal­tun­gen verbleiben als Liq­uid­ität vor­erst bei den Ver­anstal­tern. Anstelle der Rück­zahlung der Ein­trittspreise kön­nen die Ver­anstal­ter den Kun­den Wertgutscheine ausstellen. Die Wertgutscheine kön­nen die Kun­den bis zum 31. Dezem­ber 2021 bei dem jew­eili­gen Ver­anstal­ter ein­lösen. Möcht­en die Kun­den dies nicht, kön­nen sie nach dem 31. Dezem­ber 2021 die Rück­zahlung des Ein­trittspreis­es verlangen.

 

So wird Fam­i­lien, Ver­brauch­ern, Rent­nern, Land­wirten und unseren europäis­chen Part­nern geholfen: 

Kinderzuschlag

Um Fam­i­lien zu unter­stützen, die durch die Coro­na-Krise Einkom­men­sein­bußen erlei­den, wird der Zugang zum Kinderzuschlag (max­i­mal 185 Euro pro Monat) stark vere­in­facht. Das Einkom­men der Eltern wird nicht mehr für die ver­gan­genen sechs Monate geprüft, es reicht der Einkom­mens­bescheid des let­zten Monats vor Antrag­stel­lung und die Ver­mö­gen­sprü­fung wird stark vere­in­facht. Es wird eine ein­ma­lige Ver­längerung der Kinderzuschlagszahlung für die Bestands­fälle geben. Allerd­ings: Die Regelung gilt befris­tet und ein­ma­lig ver­längert wer­den nur bes­timmte Bestands­fälle. Auch der weit­ge­hende Verzicht auf die aus­führliche Ver­mö­gen­sprü­fung gilt nur befristet.

Kinder­be­treu­ung

Eltern, die die Betreu­ung ihrer Kinder selb­st übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen auf­grund der Coro­na-Epi­demie geschlossen sind und keine ander­weit­ige zumut­bare Betreu­ung möglich ist, wer­den für den Ver­di­en­staus­fall entschädigt. Im Infek­tion­ss­chutz-Gesetz wird fest­gelegt, dass die Entschädi­gung 67 Prozent des Ver­di­en­staus­falls für läng­stens sechs Wochen betra­gen kann.

Beschle­u­nigte Dig­i­tal­isierung an Schulen

Der Bund will Schulen und Schüler beim dig­i­tal­en Unter­richt zu Hause mit 500 Mil­lio­nen Euro unter­stützen. Mit einem Sofor­t­ausstat­tung­spro­gramm sollen Schulen in die Lage ver­set­zt wer­den, bedürfti­gen Schülern einen Zuschuss von 150 Euro für die Anschaf­fung entsprechen­der Geräte zu gewähren. Darüber hin­aus soll die Ausstat­tung der Schulen gefördert wer­den, die für die Erstel­lung pro­fes­sioneller online-Lehrange­bote erforder­lich ist.

Eltern­geld

Die Koali­tion­spart­ner von CDU/CSU und SPD haben sich darauf ver­ständigt, die Eltern­gel­dregelun­gen zeitlich befris­tet anzu­passen, um die finanzielle Sta­bil­ität von Fam­i­lien in und nach der Covid-19-Pan­demie abzu­sich­ern. Ist es Eltern in sys­tem­rel­e­van­ten Branchen und Berufen auf­grund der Krise nicht möglich, ihre Eltern­geld­monate zu nehmen, kön­nen sie diese auf­schieben. Zudem sollen Eltern ihren Part­ner­schafts­bonus auch dann nicht ver­lieren, wenn sie auf­grund der Covid-19-Pan­demie aktuell mehr oder weniger arbeit­en als geplant. Auch wer­den das krisenbe­d­ingte Kurzarbeit­ergeld und Arbeit­slosen­geld das Elterngeld

Mieter

Derzeit kann ein Ver­mi­eter das Mietver­hält­nis kündi­gen, wenn zwei Monate in Folge keine Miete gezahlt wird. Nun soll Mietern wegen pri­vater, aber auch gewerblich­er Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht gekündigt wer­den dür­fen, wenn sie glaub­haft machen, dass die Pan­demie ursäch­lich für die Nichtzahlung ist. Die Verpflich­tung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt aber beste­hen, sie muss nachgezahlt werden.

Hartz IV

Um soziale Härten auf­grund der Coro­na-Krise abzu­mildern, wer­den u. a. die Zugangs­beschränkun­gen für die Grund­sicherung und die Sozial­hil­fe gelock­ert. So wer­den die notwendi­ge Ver­mö­gen­sprü­fung und die Über­prü­fung der Angemessen­heit der Unterkun­fts- und Heizungskosten ab dem 1. März 2020 befris­tet deut­lich vere­in­facht. Hier gilt eben­falls, dass die Vere­in­fachun­gen nur befris­tet in Kraft treten.

Arbeit­slosen­geld I

Auf­grund der außergewöhn­lichen Sit­u­a­tion auf dem Arbeits­markt haben diejeni­gen, die bere­its vor der Krise arbeitssuchend waren und Arbeit­slosen­geld nach dem SGB III bezo­gen, derzeit gerin­gere Aus­sicht­en auf eine neue Beschäf­ti­gung. Hinzukommt, dass die Ver­mit­tlungs- und Weit­er­bil­dungsmöglichkeit­en der Agen­turen für Arbeit auf­grund des Gesund­heitss­chutzes eingeschränkt sind. Daher hat der Koali­tion­sauss­chuss beschlossen, das Arbeit­slosen­geld nach dem SGB III für diejeni­gen um drei Monate zu ver­längern, deren Anspruch zwis­chen dem 1. Mai und 31. Dezem­ber 2020 enden würde.

Daseinsvor­sorge

Wir helfen den Ver­brauch­ern, wenn sie den Verpflich­tun­gen aus bes­timmten, vor dem 8. März 2020 geschlosse­nen Verträ­gen im Rah­men der Daseinsvor­sorge (etwa Strom, Gas, Telekom­mu­nika­tion) krisenbe­d­ingt nicht nachkom­men kön­nen. Hier wird bis zum 30. Juni 2020 ein Auf­schub gewährt. Voraus­set­zung ist, dass anson­sten ihr angemessen­er Leben­sun­ter­halt gefährdet wäre.

Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze

Um in der Coro­na-Krise Rent­ner aus drin­gend benötigten Berufen leichter zurück­zu­holen, wird die für sie gel­tende jährliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro ange­hoben – diese Regelung wird bis zum Jahre­sende 2020 befristet.

Saisonar­beit

Um die Prob­leme der Saisonar­beit – ins­beson­dere in der Land­wirtschaft – zu mildern, wird außer­dem befris­tet die Zeit­gren­ze für ger­ingfügige Beschäf­ti­gung in Form der kurzzeit­i­gen Beschäf­ti­gung auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.

Medi­zinis­che Hil­fen für unsere europäis­chen Partner

Deutsch­land unter­stützt mit Ärzteteams und Hil­f­s­gütern. Außer­dem wur­den bish­er über 200 am Coro­na-Virus erkrank­te Patien­ten aus andere EU-Staat­en in deutschen Kranken­häusern behan­delt. Die Kosten sollen vom Bund betra­gen werden.

 

So wird dem Gesund­heitswe­sen geholfen: 

Kranken­hausent­las­tungs­ge­setz

Auch der medi­zinis­che Bere­ich wird durch ein Mil­liar­den­paket ent­lastet: Kranken­häuser sollen für jedes Bett, das wegen der Ver­schiebung plan­bar­er Oper­a­tio­nen und Behand­lun­gen zunächst frei bleibt, eine Tages­pauschale erhal­ten. Für neu ein­gerichtete inten­sivmedi­zinis­che Bet­ten mit Beat­mungsmöglichkeit sollen die Kliniken eben­falls finanzielle Unter­stützung erhal­ten. Auch Reha-Ein­rich­tun­gen wer­den finanziell unter­stützt und dür­fen Patien­ten zur Kurzzeitpflege und zur akut­sta­tionären Kranken­hausver­sorgung aufnehmen. Ziel ist, die Kranken­häuser und Pflegeein­rich­tun­gen von Bürokratie zu ent­las­ten und befris­tet finanziell zu unterstützen.

Infek­tion­ss­chutzge­setz

Damit bei bun­desweit­en Epi­demien rasch und gezielt Maß­nah­men zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit ergrif­f­en wer­den kön­nen, soll der Bund befris­tet im Falle ein­er epi­demis­chen Lage von nationaler Trag­weite – die auf­grund der Coro­na-Pan­demie vom Deutschen Bun­destag fest­gestellt wurde – weit­ge­hende Kom­pe­ten­zen übernehmen kön­nen: Das Bun­des­ge­sund­heitsmin­is­teri­um soll etwa Schritte zur Sich­er­stel­lung der Ver­sorgung mit Arzneimit­teln oder zur Stärkung der per­son­ellen Ressourcen ein­leit­en. Außer­dem sollen ärztliche Unter­suchun­gen bei Ein­reisen nach Deutsch­land ange­ord­net wer­den können.

 

So wird die Finanzierung sichergestellt:

Nach­tragshaushalt zur Finanzierung

Die Her­aus­forderun­gen für Wirtschaft und Gesellschaft sind gewaltig. Zur Finanzierung der Coro­na-bed­ingten Mehraus­gaben des Bun­des hat der Bun­destag einen Nach­tragshaushalt beschlossen. Dieser dient dazu, die Soforthil­fen für Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Klei­n­un­ternehmer in ein­er Gesamthöhe von bis zu 50 Mil­liar­den Euro auf den Weg zu brin­gen, höhere Sozialaus­gaben von knapp acht Mil­liar­den Euro zur Exis­ten­zsicherung zu berück­sichti­gen, und weit­ere Coro­na-bed­ingte Mehraus­gaben von knapp 65 Mil­liar­den Euro abzu­bilden. Zur Finanzierung dieser Maß­nah­men kön­nen Schulden von bis zu 156 Mil­liar­den Euro aufgenom­men wer­den. Nor­maler­weise erlaubt die Schulden­bremse im Grundge­setz eine max­i­male Neu­ver­schul­dung von 0,35 Prozent des Brut­toin­land­spro­duk­ts. Für „außergewöhn­liche Not­si­t­u­a­tio­nen“, wie eben die Coro­na-Krise, gilt aber eine Aus­nahme. Ab dem Jahr 2023 wird der Bund jährlich ein Zwanzig­s­tel der außergewöhn­lichen Kred­i­tauf­nahme von rund 100 Mil­liar­den Euro tilgen.

 

Quelle: CDU/C­SU-Frak­tion im Deutschen Bun­destag, Fak­ten­blatt, stand 24.04.2020

Bild @ Jens Koeppen