Der Deutsche Bun­destag hat heute mit dem „Gesetz für Maß­nah­men im Eltern­geld aus Anlass der Covid-19-Pan­demie“ vorüberge­hende Neuregelun­gen beschlossen, die junge Fam­i­lien in der gegen­wär­ti­gen Sit­u­a­tion unter­stützen und ver­mei­den sollen, dass es zu Nachteilen beim Eltern­geld­bezug kommt.

Eine Regelung sieht vor, dass Eltern, die in sys­tem­rel­e­van­ten Branchen und Berufen arbeit­en, ihre Eltern­geld­monate auf­schieben kön­nen. Ist es ihnen nicht möglich, ihre Eltern­geld­monate zwis­chen dem 1. März und dem 31. Dezem­ber 2020 zu nehmen, sollen sie diese nehmen kön­nen, wenn die Sit­u­a­tion über­standen ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genomme­nen Monate haben bei einem weit­eren Kind keinen neg­a­tiv­en Ein­fluss auf die Höhe des Elterngeldes.

Außer­dem sollen Eltern den so genan­nten Part­ner­schafts­bonus nicht ver­lieren, wenn sie auf­grund der Coro­na-Krise aktuell mehr oder weniger arbeit­en als geplant. Der Part­ner­schafts­bonus ist eine zusät­zliche Leis­tung, die Müt­ter und Väter bekom­men, die gle­ichzeit­ig Teilzeit arbeit­en, um sich die Kinder­erziehung zu teilen.

Zeit­en mit ver­ringertem Einkom­men – etwa wegen Kurzarbeit – sollen das Eltern­geld nicht reduzieren und haben bei einem weit­eren Kind keinen neg­a­tiv­en Ein­fluss auf die Höhe des Eltern­geldes. Um Nachteile bei der späteren Eltern­geld­berech­nung auszu­gle­ichen, kön­nen wer­dende Eltern diese Monate bei der Eltern­geldbe­mes­sung ausklam­mern. Diese Monate fließen dann bei der Kalku­la­tion des Eltern­geldes für das weit­ere Kind nicht mit ein.

Bild @ Jens Koeppen