Nach dem Beschluss der Bun­deskan­z­lerin und den Regierungschefs der Län­der zu erneuten Eindäm­mungs­maß­nah­men, um den stark steigen­den Infek­tion­szahlen in Zusam­men­hang mit der Coro­na-Pan­demie ent­ge­gen­zuwirken, wer­den neue Hil­fen für die betrof­fene Wirtschaft auf den Weg gebracht. Zusam­men­halt und Sol­i­dar­ität sind jet­zt gefragt, die betrof­fe­nen Unternehmen und ihre Beschäftigten dür­fen in dieser ern­sten Lage nicht allein gelassen werden.

Die Hil­f­sange­bote des Bun­des wer­den kon­tinuier­lich verbessert und ver­längert, zudem wird ein neues zusät­zlich­es Hil­f­sin­stru­ment für die von Schließun­gen betrof­fe­nen Branchen ein­gerichtet, die Außeror­dentliche Wirtschaft­shil­fe des Bun­des. Es soll alles getan wer­den, um die Sub­stanz der Wirtschaft und unsere Leben­skul­tur zu erhal­ten, um nach der Krise wieder durch­starten zu können.

Die neue außeror­dentliche Wirtschaft­shil­fe des Bun­des wird ein Finanzvol­u­men von bis zu 10 Mil­liar­den Euro haben und kann aus den beste­hen­den Mit­teln, die für die Coro­na-Hil­f­spro­gramme vorge­se­hen sind, finanziert werden.

Antrags­berechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selb­st­ständi­ge, Vere­ine und Ein­rich­tun­gen, deren Geschäft auf­grund der staatlichen Anord­nun­gen unter­sagt ist beziehungsweise wird.

Die neue Hil­fe wird als ein­ma­lige Kosten­pauschale aus­gezahlt, um rasch und unbürokratisch helfen zu kön­nen. Bezugs­größe ist der Umsatz im Novem­ber 2019, der bei ein­er Unternehmensgröße bis 50 Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er zu 75 Prozent vergütet wird. Für größere Unternehmen fällt dieser Prozentsatz niedriger aus. Maßge­blich sind dazu die Ober­gren­zen der ein­schlägi­gen bei­hil­fer­echtlichen Vor­gaben der EU. Die gewährte außeror­dentliche Wirt­schaftshilfe wird mit bere­its erhal­te­nen staatlichen Unter­stützungsleis­tun­gen für den Zeitraum ver­rech­net, zum Beispiel mit dem Kurzarbeit­ergeld oder den Überbrückungshilfen.

Auch junge Unternehmen wer­den unter­stützt: Für nach Novem­ber 2019 gegrün­dete Unterneh­men wird der Ver­gle­ich mit den Umsätzen von Okto­ber 2020 herange­zo­gen. Soloselb­ständi­ge haben ein Wahlrecht, indem sie als Bezugsrah­men für den Umsatz auch den durchschnittli­chen Vor­jahre­sum­satz 2019 zugrunde leg­en können.

Die Bun­desregierung arbeit­et inten­siv am schnell­st­möglichen Ein­satz des neuen Instru­ments. Es wird auch die Möglichkeit ein­er Abschlagszahlung geprüft. Die Anträge sollen über die bun­de­sein­heitliche IT-Plat­tform der Über­brück­ung­shil­fe gestellt wer­den kön­nen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Dadurch wird eine Infra­struk­tur genutzt, die sich in den ver­gan­genen Monat­en bewährt hat.

Auf­grund der neuen Infek­tion­sen­twick­lung wer­den auch die beste­hen­den Hil­fen ver­längert und weit­er­en­twick­elt. Der KfW-Schnel­lkred­it hat sich als wichtige Stütze bewährt und wird nun auch für Soloselb­ständi­ge und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet. Die Unternehmen kön­nen ihn über ihre Haus­banken in ein­er Höhe von bis zu 300.000 Euro beantra­gen, abhängig vom im Jahr 2019 erziel­ten Umsatz. Der Bund übern­immt dafür das voll­ständi­ge Risiko und stellt die Haus­banken von der Haf­tung frei.

Und schließlich wer­den auch die bewährten Über­brück­ung­shil­fen mit ein­er Über­brück­ung­shil­fe III an die verän­derte Sit­u­a­tion angepasst. Sie wer­den für den Zeitraum Jan­u­ar 2021 bis Juni 2021 ver­längert und erhal­ten verbesserte Kon­di­tio­nen. Denn einige Wirtschafts­bere­iche wer­den auch in den kom­menden Monat­en noch unter Ein­schränkun­gen ihres Geschäftsbetrie­bes lei­den, etwa der Bere­ich der Kul­tur- und Veranstaltungswirtschaft.

Die Erfahrun­gen der let­zten Monate weisen die Rich­tung, um die zweite Infek­tion­swelle zu brechen und den einge­set­zten kon­junk­turellen Erhol­ung­sprozess zu erhalten.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie hier Anhang — Außeror­dentliche Wirtschaftshilfe

Quelle: Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Energie

Bild @ Jens Koeppen