Für Unternehmen wird das bewährte und aktuell gel­tende Instru­ment der Über­brück­ung­shil­fe III Plus als Über­brück­ung­shil­fe IV für die Monate Jan­u­ar bis Ende März 2022 fort­ge­führt. Eben­so wird die aktuell gel­tende Neustarthil­fe Plus für Selb­ständi­ge für die Monate Jan­u­ar bis Ende März 2022 fort­ge­führt. Für Wei­h­nachtsmärk­te, die aktuell beson­ders betrof­fen sind, wer­den erweit­erte Möglichkeit­en im Rah­men der neuen Über­brück­ung­shil­fe IV zur Ver­fü­gung gestellt.

Der beson­dere Fokus soll auf die Wei­h­nachtsmärk­te gerichtet wer­den. Den Unternehmen, die sich seit län­gerem drauf vor­bere­it­et haben und nun unter dem Aus­fall auch wirtschaftlich lei­den, soll geholfen wer­den. Bere­its jet­zt kön­nen Aussteller auf Wei­h­nachtsmärk­ten die Über­brück­ung­shil­fe III Plus erhal­ten, für sie beson­ders rel­e­vant ist die Abschrei­bung auf verderbliche Ware und Saison­ware. Gle­ichzeit­ig soll im Rah­men der neuen Über­brück­ung­shil­fe IV der Zugang zum Eigenkap­i­talzuschuss für Aussteller auf Wei­h­nachtsmärk­ten erle­ichtert wer­den — kün­ftig müssen sie nur für einen Monat einen rel­e­van­ten Umsatzrück­gang nachweisen.

Grund­sät­zlich wer­den die in der Über­brück­ung­shil­fe IV bewährten Zugangsvo­raus­set­zun­gen der Über­brück­ung­shil­fe III Plus beibehal­ten und die Hil­fen bis März 2022 ver­längert. Unternehmen müssen weit­er­hin einen Umsatzrück­gang von min­destens 30 % im Ver­gle­ich zum Ref­erenz­monat 2019 nach­weisen und bekom­men umfassend ihre Betrieb­skosten erstat­tet. Auf Empfehlung des Bun­desrech­nung­shofs erhal­ten Unternehmen in der Über­brück­ung­shil­fe IV bei Umsatzaus­fällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstat­tet. In der Über­brück­ung­shil­fe III Plus bleibt es bei ein­er Erstat­tung von 100 % für diese Unternehmen.

Auch die Neustarthil­fe für Selb­ständi­ge wird bis Ende März 2022 ver­längert. Soloselb­ständi­ge kön­nen hier weit­er­hin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direk­ten Zuschüssen erhal­ten, ins­ge­samt für den ver­längerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Darüber hin­aus soll der neue bei­hil­fer­echtliche Spiel­raum voll­ständig aus­genutzt wer­den, den die Europäis­che Kom­mis­sion mit dem neuen Tem­po­rary Frame­work vom 18. Novem­ber 2021 gewährt. Das heisst konkret, dass die Höch­st­gren­zen der Förderung um 2,5 Mio. Euro ange­hoben wird.

Ver­längert bis Ende März 2022 wer­den auch die Härte­fall­hil­fen, die in Zuständigkeit der Bun­deslän­der liegen.

Mit der Ver­längerung der Coro­na-Hil­fen ein­her geht eine großzügige Ver­längerung der Fris­ten für die Antrag­stel­lung bei der Über­brück­ung­shil­fe III Plus und für die Schlussabrechnung.

Quelle: BMWi

Foto @ Jens Koeppen