Kür­zlich wurde die Nov­el­le des Erneuer­bare-Energien-Geset­zes (EEG 2021) im Deutschen Bun­destag beschlossen. Das grundle­gend nov­el­lierte EEG wird anschließend zum 1. Jan­u­ar 2021 in Kraft treten.

Zen­trale Ergeb­nisse des par­la­men­tarischen Ver­fahrens (unkom­men­tiert):

I. Verbesserte Rah­menbe­din­gun­gen für kleinere Erneuer­bare-Anla­gen, ins­beson­dere Solaranlagen

1. Ausweitung des Eigenstromprivilegs

Ein wichtiges Anliegen viel­er Kol­legin­nen und Kol­le­gen war die Anhebung der Eigen­ver­brauchs­gren­ze bei kleinen Erneuer­baren-Anla­gen, ins­beson­dere Solaran­la­gen. Wir haben uns auf eine Anhebung von 10 kW (wie EEG 2017) auf 30 kW und von 10 auf 30 MWh pro Jahr ver­ständigt. Damit wer­den die meis­ten Solar-Dachan­la­gen von Ein- und Zweifam­i­lien­häusern von der EEG-Umlage befre­it. Dies gilt auch für Bestand­san­la­gen, ein­schließlich aus­ge­fördert­er Anla­gen (Ü20-Anla­gen). Ü20 Anla­gen dür­fen ganz grund­sät­zlich Eigen­ver­brauch nutzen.

2. Erneuer­bare Energien dig­i­tal­isieren, aber keine Smart-Meter-Pflicht für Kleinanlagen

Smart Meter (intel­li­gente Stromzäh­ler) sind ein wichtiger Baustein zur Dig­i­tal­isierung des Energiesys­tems und damit für das Gelin­gen der Energiewende. Sie tra­gen zur Sys­tem­sicher­heit bei und ermöglichen neue Geschäftsmod­elle und Strom­tar­ife (z.B. vergün­stige Tar­ife in Zeit­en geringer Strom­nach­frage). Gle­ichzeit­ig ist es uns ein wichtiges Anliegen, ger­ade Bestands-Kleinan­la­gen nicht durch zu hohe Ein­baukosten über Gebühr zu belas­ten. Daher haben wir die Verpflich­tung für den Ein­bau von Smart Metern für Kleinan­la­gen stark abgeschwächt. Kle­in­stan­la­gen im Bestand wer­den von der Smart-Meter-Pflicht ganz ausgenom­men. Anla­gen müssen erst ab 7 kW sicht­bar und ab 25 kW sicht- und steuer­bar gemacht wer­den durch den Ein­bau der entsprechen­den intel­li­gen­ten Zäh­ler. Bei steuer­baren Ver­brauch­sein­rich­tun­gen (z. B. E‑Mobil, Wärmepumpe) gel­ten stren­gere Vor­gaben. Zudem gilt eine Über­gangs­frist von 8 Jahren nach Bestä­ti­gung der Ver­füg­barkeit der entsprechen­den Geräte durch das Bun­de­samt für Sicher­heit und Infor­ma­tion­stech­nik (sog. Mark­terk­lärung durch das BSI). Bei Neuan­la­gen müssen und wollen wir hinge­gen ambi­tion­iert­er vorge­hen, um die Dig­i­tal­isierung der Energiewende vorantreiben. Hierzu legt das BMWi im Jahr 2021 eine Verord­nung zur Aus­gestal­tung der Pflicht­en, tech­nis­chen Anforderun­gen und zu den Kosten vor. Bis dahin gilt vorüberge­hend eine analoge Regelung wie bei Bestandsanlagen.

3. Förderung von Solardachanlagen

Für Solar­dachan­la­gen im Seg­ment von 300 bis 750 kW haben wir eine wichtige Erle­ichterung vere­in­bart. Sie kön­nen zukün­ftig wählen, ob sie den pro­duzierten Strom zu 50 Prozent als Eigen­strom nutzen wollen und 50 Prozent in der Festvergü­tung vergütet wird, oder ob sie an der Auss­chrei­bung in einem neu ein­gerichteten, eige­nen Seg­ment für Dachan­la­gen teil­nehmen wollen. Damit wer­den bish­er nicht genutzte Poten­ziale für den Solar­dachaus­bau erschlossen und gle­ichzeit­ig die oft­mals land­wirtschaftlich wertvollen Frei­flächen entlastet.

4. Verbesserte Vergü­tung bei Solaran­la­gen (sog. atmender Deckel)

Die Vergü­tungs­be­din­gun­gen für kleinere Solaran­la­gen in der Festvergü­tung haben wir verbessert durch eine attrak­ti­vere Aus­gestal­tung der Vergü­tun­gen im Rah­men des sog. atmenden Deck­els. So greift beim Aus­bau ober­halb des Zielko­r­ri­dors des EEG zukün­ftig eine weniger scharfe Degres­sion ei der Vergü­tung. Bei Unter­schre­it­en des Zielko­r­ri­dors erfol­gt zukün­ftig ein schnellerer Anstieg der Vergütungssätze.

5. Ent­bürokratisierung

Wir schaf­fen die rechtliche Grund­lage, um das das Mark­t­stam­m­daten­reg­is­ter stärk­er in Rich­tung eines „One-stop-Shop“ weit­erzuen­twick­eln. Dies schafft die Grund­lage für eine stärkere Bürokratieent­las­tung und vere­in­facht die Anmel­dung von Pho­to­voltaikan­la­gen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bere­its heute das Mark­t­stam­m­daten­reg­is­ter ger­ade auch mit Blick auf die Finanzver­wal­tung zu einem erhe­blichen Bürokratieab­bau beiträgt: Sind Dat­en im Mark­t­stam­m­daten­reg­is­ter erfasst, sind viele Behör­den bere­its heute geset­zlich ange­hal­ten, diese zu nutzen.

6. Erprobung neuer PV-Modelle

Wir kon­nten erre­ichen, dass kün­ftig auch neue PV-Mod­elle wie Agri‑, Park­plätze- und Float­ing-PV erprobt wer­den kön­nen. Dies soll im Rah­men der im EEG vorge­se­henen Inno­va­tion­sauss­chrei­bun­gen (50 MW) geschehen.

II. Stärkung der Kommunen

7. Verbesserun­gen der Akzep­tanz für Winden­ergie in den Kommunen 

Wir haben durchge­set­zt, dass die Bun­desregierung in einem Entschließungsantrag aufge­fordert wird, einen Geset­zen­twurf vorzule­gen, der den Stan­dortkom­munen einen größeren Anteil am Gewerbesteuer­aufkom­men bei Winden­ergiean­la­gen sichert. Die Stan­dort­ge­mein­den sollen bei der Verteilung der zer­legten Gewerbesteuer­an­teile 90 Prozent und die Sitzge­mein­den der Betreiberun­ternehmen 10 Prozent erhal­ten. Damit soll die Akzep­tanz von Wind-Pro­jek­ten auf dem Gebi­et der jew­eili­gen Gemeinde erhöht wer­den. Eine sofor­tige Umset­zung dieses Vorschlags in dieser EEG-Nov­el­le war nicht möglich, da dann das gesamte Gesetz zus­tim­mungs­bedürftig durch den Bun­desrat gewor­den wäre, was das Geset­zge­bungsver­fahren ver­längert und damit das rechtzeit­ige Inkraft­treten der Nov­el­le zum 1. Jan­u­ar 2020 gefährdet hätte. Ein weit­eres Ele­ment zur Verbesserung der Akzep­tanz für Winden­ergiepro­jek­te vor Ort ist die von uns geschaf­fene Möglichkeit, dass der Betreiber von Winden­ergiean­la­gen den Stan­dortkom­munen kün­ftig jährlich 0,2 Cent je Kilo­wattstunde zahlt.

8. Stre­ichung der „öffentlichen Sicher­heit“ aus der Zielbes­tim­mung des EEG

Der Regierungsen­twurf sah in der Zielbes­tim­mung des § 1 EEG eine Ergänzung vor, wonach die Errich­tung Erneuer­baren-Anla­gen „im öffentlichen Inter­esse“ liege und der „öffentlichen Sicher­heit“ diene. Ins­beson­dere viele Kom­munen befürchteten, dass dadurch die kom­mu­nale Pla­nung­shoheit (z.B. bei der Ausweisung von beson­deren Gebi­eten für Wind­parks) mas­siv beein­trächtigt wird, weil die „öffentliche Sicher­heit“ als über­wiegen­des öffentlich­es Inter­esse die kom­mu­nalen Inter­essen vor Ort in der Abwä­gung ver­drängt. Dies hätte wiederum erhe­bliche neg­a­tive Auswirkun­gen auf die Akzep­tanz von Wind­kraftan­la­gen vor Ort. Die Union hat daher durchge­set­zt, dass dieser Pas­sus aus dem Geset­zen­twurf ersat­z­los gestrichen wird.

III. Regelun­gen zur Gewährleis­tung wet­tbe­werb­s­fähiger Strompreise für die Wirtschaft

9. Befreiung von Wasser­stoff von der EEG-Umlage

Zur Erre­ichung unser­er ambi­tion­ierten Kli­ma- und Energieziele ist die zügige Mark­te­in­führung von Wasser­stoff zu wet­tbe­werb­s­fähi­gen Preisen drin­gend erforder­lich. Die Mark­te­in­führung wird derzeit jedoch durch die hohen Belas­tun­gen des Strompreis­es, ins­beson­dere durch die EEG-Umlage ver­hin­dert, da Pro­jek­te für die Her­stel­lung von Wasser­stoff dadurch nicht wirtschaftlich sind.

Um Abhil­fe zu schaf­fen, sollen Wasser­stoffher­steller zukün­ftig zwis­chen zwei Optio­nen wählen können:

Ersten ist eine Ent­las­tung von der EEG-Umlage im Rah­men der Beson­deren Aus­gle­ich­sregelung möglich. Zweit­ens wird eine geset­zliche Voll­be­freiung für die Her­stel­lung von grünem Wasser­stoff einge­führt. Die konkreten Anforderun­gen an die Her­stel­lung „grü­nen“ Wasser­stoffs wer­den in ein­er geson­derten Verord­nung zeit­nah geregelt. Eines ist bei der Umset­zung der Nationalen Wasser­stoff­s­trate­gie von großer Bedeu­tung: Die Fehler des EEG sind zu ver­mei­den. Es braucht einen sys­temis­chen Ansatz, der unter anderem Fra­gen des Trans­ports und der Abnahme sowie der Spe­icherung und Flex­i­bil­ität adressiert.

10. Ver­längerung der Coro­na-Über­gangsregelung im Rah­men der Beson­deren Ausgleichsregelung

Durch die Coro­na-Krise sinkt bei vie­len Unternehmen der Stromver­brauch. Das kann dazu führen, dass sie aus der Ent­las­tung von der EEG-Umlage her­aus­fall­en, weil sie die dafür notwendi­ge Stro­minten­sität in den Pro­duk­tion­sprozessen vorüberge­hend nicht erre­ichen. Damit wären sie – mit­ten in der schw­er­sten Wirtschaft­skrise der let­zten Jahrzehnte – mit hohen Zusatzkosten belastet. Für viele stro­minten­sive Unternehmen wäre diese Zusatz­be­las­tung nicht zu verkraften. Zehn­tausende Arbeit­splätze wären in Gefahr.

Bei der Berech­nung der Stromkosten­in­ten­sität wer­den Mit­tel­w­erte der jew­eils drei let­zten Jahre zugrunde gelegt. Da das Jahr 2020 Coro­n­abe­d­ingt kein „nor­males“ Jahr ist, wurde die Möglichkeit eröffnet, dieses Jahr bei der Mit­tel­w­ert­berech­nung her­auszurech­nen. Auf Ini­tia­tive der Union wird diese Coro­na-Son­der­regelun­gen um ein weit­eres Jahr ver­längert, da auch im Jahr 2021 noch mit Auswirkun­gen der COVID19-Pan­demie zu rech­nen ist.

11. Messen und Schätzen

Für die Ein­führung der aufwändi­gen Neuregelun­gen zur kor­rek­ten Mes­sung und Schätzung des von der EEG-Umlage-befre­it­en Eigen­ver­brauchs wird die Über­gangs­frist um ein Jahr bis Ende 2021
ver­längert. Das ist für zahlre­iche kleine und mit­tel­ständis­che Unternehmen, die eine Eigen­erzeu­gungsan­la­gen haben, von erhe­blich­er Rel­e­vanz und eine wichtige Ent­las­tung in der aktuellen Wirtschaftskrise.

12. Scheiben­pacht­mod­elle

Ein wichtiges The­ma in den Beratun­gen war die Frage, wie beste­hende Recht­sun­sicher­heit­en für sog. Scheiben­pacht-Mod­ellen (bei denen Indus­trie­un­ternehmen einzelne oder mehrere „Kraftwerkss­cheiben“ für ihren indus­triellen Eigenbe­darf pacht­en) beseit­igt wer­den kön­nen. Hierzu hat es bere­its im Jahr 2016 eine Geset­zesän­derung gegeben, die diese Unsicher­heit­en allerd­ings nicht voll­ständig beseit­igt hat, wie dies ursprünglich intendiert war. Daher dro­hen nun vie­len Unternehmen Zahlungsnach­forderun­gen durch die Über­tra­gungsnet­z­be­treiber aus dem
EEG. Für die Unternehmen bedeuten diese Klagev­er­fahren jahre­lange Recht­sun­sicher­heit­en mit entsprechend neg­a­tiv­en Auswirkun­gen auf Investi­tio­nen und Arbeitsplätze.

Wir haben daher vere­in­bart, dass der­ar­tige Zahlungsnach­forderun­gen für die Ver­gan­gen­heit durch einen Ver­gle­ich zwis­chen den Über­tra­gungsnet­z­be­treibern und dem jew­eili­gen Indus­trie­un­ternehmen aus­geräumt wer­den kön­nen. Wird ein solch­er Ver­gle­ich geschlossen, ent­fällt der Anspruch auf Nachzahlung der EEG-Umlage rück­wirk­end bis zum 31. Dezem­ber 2020. Gle­ichzeit­ig ist für die Zukun­ft die Ver­wen­dung eines Scheiben­pacht-Mod­ells nicht mehr möglich. Diese Regelung ste­ht – wie eine Rei­he weit­er­er Änderun­gen der EEG-Nov­el­le – unter bei­hil­fer­echtlichem Vor­be­halt durch die Europäis­che Kommission.

IV. Regelun­gen für Bio­masse; Wasserkraft, Geot­her­mie und Windkraft

13. Bio­masse

Die Rah­menbe­din­gun­gen für Bio­massean­la­gen haben wir eben­falls verbessert. So haben wir durchge­set­zt, dass die jährlichen Auss­chrei­bungs­men­gen im reg­ulären Seg­ment von 350 auf 600 MW
erhöht wer­den. Damit leis­ten wir einen Beitrag dazu, dass die im Kli­maschutz­plan 2030 angelegten Ziele erre­icht wer­den kön­nen, auch indem wir die Erhal­tung des Anla­genbe­standes sich­ern. Die jährliche Auss­chrei­bungs­menge für Bio­methanan­la­gen bleibt bei 150 MW wie im Regierungsen­twurf vorgeschla­gen. Zudem wird der Zuschlagswert für kleine Anla­gen mit ein­er instal­lierten Leis­tung bis 500 kW in der Auss­chrei­bung (Neu- und Bestand­san­la­gen) um 0,5 Cent pro kWh erhöht. Der höhere Zuschlagswert soll die wet­tbe­werblichen Nachteile und höheren Kosten kleiner­er Anla­gen gegenüber größeren Anla­gen aus­gle­ichen. Kleine Anla­gen kön­nen dadurch in den Auss­chrei­bun­gen unter besseren Rah­menbe­din­gun­gen mit­bi­eten und erhal­ten am Ende eine erhöhte Vergü­tung gegenüber größeren Anlagen.

Auch bei den Flex­i­bil­ität­san­forderun­gen kon­nten wir Erle­ichterun­gen erzie­len. Anla­gen, die feste Bio­masse ein­set­zen, bekom­men kün­ftig 75 Prozent statt nur 65 Prozent ihrer Bemes­sungsleis­tung vergütet. Damit gewährleis­ten wir, dass ins­beson­dere Holzheizkraftwerke die Flex­i­bil­ität­san­forderun­gen auch in Zukun­ft wirtschaftlich erfüllen und ihren Beitrag zur erfol­gre­ichen Umset­zung der Energiewende leis­ten kön­nen. Für Güllek­leinan­la­gen schaf­fen wir eben­falls erle­ichterte Bedin­gun­gen. Sie bekom­men 50 statt nur 45 Prozent ihrer Bemes­sungsleis­tung vergütet. Zusät­zlich erhal­ten sie einen höheren Flexibilitätszuschlag.

Für beste­hende Güllek­leinan­la­gen und Altholzan­la­gen schaf­fen wir eine Zukun­ftsper­spek­tive durch eine Über­gangsregelung. Bei den Güllek­leinan­la­gen ermächti­gen wir die Bun­desregierung, eine
Anschlussvergü­tung im Rah­men ein­er Verord­nung zu regeln, welch­er der Deutsche Bun­destag zus­tim­men muss. Altholz-Anla­gen, die zwis­chen 2021 und 2026 aus der EEG-Förderung fall­en, gewähren wir eine Über­gangs­förderung. Damit wer­den Wet­tbe­werb­sverz­er­run­gen zwis­chen nicht mehr EEG-geförderten und noch bis 2026 geförderten Anla­gen ver­mieden und der Weit­er­be­trieb dieser wichti­gen Anla­gen gesichert. Die Über­gangs­förderung wird degres­siv ausgestaltet.

14. Wasserkraft

Im Bere­ich Wasserkraft kon­nten wir wichtige Verbesserun­gen erre­ichen. Wir haben durchge­set­zt, dass Wasserkraftan­la­gen mit ein­er instal­lierten Leis­tung von bis zu 500 kW für einen Bemes­sungsleis­tungsan­teil von 100 kW einen Auf­schlag in Höhe von 3 Cent/kWh auf ihre beste­hende Vergü­tung bekom­men. Damit sich­ern wir das Über­leben ins­beson­dere klein­er Wasserkraftan­la­gen, die auf­grund des Kli­mawan­dels in den let­zten Jahren stark unter zurück­ge­hen­den Wasser­men­gen gelit­ten und damit erhe­bliche Stromerträge ver­loren haben. Der Auf­schlag soll ein­er Anlage gewährt wer­den, solange sie noch eine EEG-Förderung erhält. Für Anla­gen, die unter das EEG 2000 fall­en, wird der Auf­schlag für 10 Jahre befris­tet, da ihre Förder­laufzeit im EEG nicht begren­zt ist. Die Regelung ste­ht unter bei­hil­fer­echtlichen Vor­be­halt der KOM.

15. Geot­her­mie

Um dem Aus­bau der Geot­her­mie einen Anschub zu ver­lei­hen, ver­schieben wir das Ein­set­zen der Degres­sion auf 2024 und senken diese von 2 auf 0,5 Prozent ab. Sobald eine instal­lierte Leis­tung von 120 MW erre­icht ist, steigt die Degres­sion wieder auf 2 Prozent.

16. Ü20-Regelung für Winden­ergie an Land und Photovoltaik

Für alte Win­dan­la­gen, die nach 20 Jahren aus der Förderung fall­en und nicht repow­er­ingfähig sind, wird es näch­stes Jahr ein eigenes Auss­chrei­bungsmod­ell geben. Nur Anla­gen, die nicht auf Wind­vor­rangflächen ste­hen, dür­fen an dieser Auss­chrei­bung teil­nehmen. Die Bun­desregierung soll zur Aus­gestal­tung bis April 2021 eine VO vor­legen. Befris­tet bis Ende 2021 erhal­ten die Anla­gen – wegen der fal­l­en­den Strompreise auf­grund der Coro­na-Krise — einen Zuschlag auf den Mark­twert. Ziel ist es eine vorzeit­ige Stil­l­le­gung alter Anla­gen zu ver­mei­den, aber gle­ichzeit­ig Direk­tver­mark­tung wie auch Repow­er­ing nicht zu ver­hin­dern. Auch diese Regelung ste­ht unter bei­hil­fer­echtlichem Vor­be­halt der EU-Kommission.

Auch für Pho­to­voltaik-Anla­gen, die nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fall­en, wird eine Regelung getrof­fen. Anla­gen mit ein­er instal­lierten Leis­tung von bis zu 100 Kilo­watt erhal­ten den Jahres­mark­twert abzüglich ein­er Ver­mark­tungs­ge­bühr vom Net­z­be­treiber (Mark­twert­durch­leitung). Diese Regelung gilt bis 2027.

17. Neg­a­tive Strompreise

Die EEG-Vergü­tung wird kün­ftig bere­its dann weg­fall­en, wenn die Preise an der Strom­börse min­destens für die Dauer von 4 Stun­den neg­a­tiv waren. Betreiber von Erneuer­baren-Anla­gen müssen damit kün­ftig Wege am Markt find­en, um sich gegen Neg­a­tivpreis­phasen abzu­sich­ern. Das wird die Mark­t­in­te­gra­tion der Erneuer­baren Energien weit­er voran­brin­gen. Die Regelung gilt zunächst bis Ende 2021. Für die Zeit danach streben wir an, die Regelung weit­er zu verschärfen.

18. Entschließungsantrag zur zukün­fti­gen Aus­gestal­tung der Förderung der erneuer­baren Energien und zu weit­eren Themen

Die Koali­tions­frak­tio­nen haben sich weit­er­hin auf einen umfan­gre­ichen Entschließungsantrag ver­ständigt. Darin beken­nen sie sich zu den Kli­ma- und Energiezie­len Deutsch­lands und der Europäis­chen Union. Einen wichti­gen Beitrag zur Erre­ichung dieser Ziele wird vor­erst auch weit­er­hin der Aus­bau der erneuer­baren Energien im Rah­men des EEG-Förder­sys­tem leis­ten. Gle­ichzeit­ig kommt aber der Säule des nicht aus dem EEG geförderten Aus­baus der erneuer­baren Energien eine immer stärkere Bedeu­tung zu. Dies wollen wir kon­se­quent vorantreiben, beispiel­sweise durch verbesserte Rah­menbe­din­gun­gen für sog. Pow­er Pur­chase Agree­ments (PPA). Sie beken­nen sich dazu, dass Ambi­tion­sniveau des EEG an die rel­e­van­ten Beschlüsse und Entschei­dun­gen auf EU-Ebene anzu­passen und gle­ichzeit­ig den Aus­bau der erneuer­baren Energien außer­halb des EEG berücksichtigen.

Die Aus­bauziele für die Winden­ergie an Land sowie die Pho­to­voltaik sollen spür­bar und ver­lässlich ange­hoben wer­den. Dies bedeutet auch, dass die Voraus­set­zung für Wind an Land, ins­beson­dere im Bere­ich Genehmi­gun­gen und Arten­schutz, deut­lich verbessert wer­den müssen. Gle­ichzeit­ig soll das EEG so aus­gerichtet wer­den, dass der Zubau der erneuer­baren Energien auch außer­halb des EEG wirtschaftlich erfol­gen kann. Die Koali­tions­frak­tio­nen sind sich einig, dass es notwendig ist, den Über­gang zu ein­er Stromver­sorgung ohne staatliche Förderung jet­zt vorzu­bere­it­en. Dazu ist ein ver­lässlich­er Plan zur schrit­tweisen Reduzierung und langfristi­gen Beendi­gung der Förderung von erneuer­baren Energien im Strom­sek­tor erforder­lich. Mit der im Kohlever­stro­mungs­beendi­gungs­ge­setz vom 8. August 2020 geset­zlich vorge­se­henen Beendi­gung der Kohlever­stro­mung muss es möglich sein, auf eine Neuförderung von EEG-Anla­gen zu verzicht­en, ein­schließlich ein­er rechtzeit­i­gen degres­siv­en Aus­gestal­tung der Förderdauer.

Steigende CO2-Preise im Europäis­chen Emis­sion­shan­del und die steigende Nach­frage nach Grün­stromz­er­ti­fikat­en wer­den ein neues Mark­tum­feld für die Erneuer­baren Energien schaf­fen und auch den mark­t­getriebe­nen Aus­bau ermöglichen. Um die Bezahlbarkeit von Energie für Wirtschaft und pri­vate Ver­brauch­er sicherzustellen wer­den daher die Maß­nah­men zur Sta­bil­isierung und schrit­tweisen Senkung der EEG-Umlage begrüßt. Die Bun­desregierung wird unter anderem aufgefordert:

• in Anlehnung an die Deck­elung der EEG-Umlage in den Jahren 2021/2022 ein Konzept für eine weit­ere schrit­tweise Absenkung der EEG-Umlage mit­tels eines alter­na­tiv­en, haushalt­sneu­tralen Finanzierungsmod­ells zu erarbeiten,

• im ersten Quar­tal 2021 einen weit­erge­hen­den Aus­baup­fad der erneuer­baren Energien zu definieren, der die Kom­pat­i­bil­ität mit dem neuen Europäis­chen Kli­maziel 2030 und den erwarteten Europäis­chen Zie­len zum Aus­bau der Erneuer­baren sowie mit dem Ziel der Kli­ma­neu­tral­ität in Europa in 2050 gewährleis­tet; dabei muss eine Erhöhung der EEG-Umlage aus­geschlossen werden,

• zu berück­sichti­gen, dass sich das Mark­tum­feld für die erneuer­baren Energien durch den Anstieg der Zer­ti­fikat­spreise im europäis­chen Emis­sion­shan­del, ins­beson­dere auch in Folge des neuen Europäis­chen Kli­maziels 2030, durch den Kohleausstieg und durch die Ein­führung des nationalen Brennstof­fe­mis­sion­shan­dels in Deutsch­land beständig verbessern wird, so dass der Förderbe­darf sinkt,

• kün­ftige Refor­mvorschläge fol­glich so auszugestal­ten, dass ein schrit­tweis­es Zurück­führen der Förderung von erneuer­baren Energien im Strom­sek­tor mit der geset­zlich vorge­se­henen Beendi­gung der Kohlever­stro­mung grund­sät­zlich in Deutsch­land erfol­gen kann.

Weit­ere Inhalte des Entschließungsantrag betr­e­f­fen unter anderem die Stärkung des beste­hen­den Instru­ments der Inno­va­tion­sauss­chrei­bun­gen im EEG, die Gewährleis­tung der weit­eren Ver­stro­mung von Schwar­zlauge und von Gruben­gas sowie die Vor­lage ein­er geset­zlichen Regelung zur erweit­erten Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Woh­nung­sun­ternehmen, wenn sie unter anderem Mieter­strom über Solaran­la­gen auf ihren Gebäu­den erzeu­gen und veräußern. Der Entschließungsantrag ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt.

201216 — Anlage zum Rund­schreiben EEG 19(9)910_EA_Koa_zu19_23491_EEG

Bild @ Jens Koeppen