– Faktenblatt –
Zum Jahreswechsel ist eine Vielzahl steuerlicher Maßnahmen in Kraft getreten. Diese Maßnahmen sorgen dafür, dass alle Steuerpflichtigen in 2021 spürbar entlastet werden. Dazu zählen insbesondere Familien, Ehrenamtliche, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung. Hier ein Überblick. (Stand: 21. Janaur 2021)
Was ändert sich für Soli-Zahler?
Keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen Steuerpflichtige, bei denen unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen eine jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) festzusetzen wäre. Liegt die Lohn- oder Einkommensteuer darüber, dann wird bis zu einer Steuer in Höhe von 31.527 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 63.054 Euro (Verheiratete) weniger Solidaritätszuschlag erhoben.
Liegt die festzusetzende Lohn- oder Einkommensteuer über diesem Betrag, dann ist der Solidaritätszuschlag in voller Höhe zu zahlen. Im Ergebnis fällt der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 für 90 Prozent aller bisherigen Soli-Zahler komplett weg. Weitere 6,5 Prozent der Steuerzahler zahlen zukünftig weniger Solidaritätszuschlag. Nur 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der Einkommensteuer zahlen.
Konkret bedeutet dies: Singles zahlen bis zu einem Bruttogehalt von 73.000 € und Eheleute mit zwei Kinder bis zum einem Bruttogehalt von 151.000 € seit dem 1. Januar 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr.
Was ändert sich für Familien mit Kindern?
Zum zweiten Mal in dieser Legislaturperiode haben wir das Kindergeld erhöht. Zum 1. Juli 2019 stieg das Kindergeld um zehn Euro. Zum 1. Januar 2021 wurde das Kindergeld um weitere 15 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind werden 219 Euro Kindergeld gezahlt, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat. Gleichzeitig steigt auch der Kinderfreibetrag um mehr als 500 Euro auf nun 8.388 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde schon für 2020 mehr als verdoppelt. Er steigt dauerhaft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro und gilt auch in diesem und den nächsten Jahren fort. Dadurch tragen wir der besonderen Situation Alleinerziehender Rechnung.
Was ändert sich für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler?
Der steuerliche Grundfreibetrag wurde zum 1. Januar 2021 ebenfalls angehoben. Zukünftig sind 9.744 Euro steuerfrei, 336 Euro mehr als 2020. Die nächste Anhebung erfolgt 2022. Dann wird der Grundfreibetrag um weitere 240 Euro steigen auf 9.984 Euro. Gleichzeitig wurde der Einkommensteuertarif so angepasst, dass die Effekte der kalten Progression bereinigt werden. Inflationsbedingte Lohnerhöhungen werden so nicht durch höhere Steuern ausgehebelt.
Neu eingeführt wurde eine Homeoffice-Pauschale, um den Kosten Rechnung zu tragen, die durch die Corona-bedingte Heimarbeit entstehen. Pauschal können hier fünf Euro pro Tag in Ansatz gebracht werden. Die maximale Pauschale beträgt 600 Euro im Jahr. Die Pauschale ist Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Auch kann sie nur für die Tage in Anspruch genommen werden, in denen die Entfernungspauschale nicht geltend gemacht wird.
Was ändert sich für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen?
Die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge und ihre Ausweitung wurde zum 1. Januar 2021 ebenfalls wirksam.
Der Betrag bei einem Grad der Behinderung von beispielsweise 50 Prozent steigt auf 1.140 Euro, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Auch wird eine Pauschale künftig bereits bei einem Grad der Behinderung von 20 Prozent gewährt. Die Erhöhung und Ausweitung soll in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen vermeiden. Behinderungsbedingte Fahrtkosten können jetzt auch über eine Pauschalierungsregelung ausgeglichen werden. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden. Das bedeutet weniger Bürokratie für alle Betroffenen. Auch der Pflegepauschbetrag wurde fast verdoppelt. Er steigt von 924 Euro im Jahr auf 1.800 Euro. Zudem wird ein neuer Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 eingeführt.
Was ändert sich für Ehrenamtliche?
Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale sind zum 1. Januar 2021 gestiegen. Von der Übungsleiterpauschale profitieren alle Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Pfleger, Ausbilder oder Betreuer und die Ehrenamtlichen, die eine vergleichbare Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation ausüben. Sie erhöht sich von jetzt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich.
Alle anderen Ehrenamtlichen können die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen; künftig 840 Euro jährlich statt bisher 720 Euro. Voraussetzung für beide Pauschalen ist, dass der Einsatz im ideellen, gemeinnützigen Bereich der Organisation stattfinden muss und dass der Ehrenamtliche weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt ist.
Die Einnahmen aus den Pauschalen sind auch nicht sozialversicherungspflichtig. Damit alle Ehrenamtlichen von dieser Erhöhung profitieren, wird die Erhöhung der Pauschalen auch im Sozialrecht nachvollzogen. So werden Einnahmen aus Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale beispielsweise bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder beim Arbeitslosengeld I nicht angerechnet, wenn die Einnahmen im Monat künftig nicht höher sind als 250 Euro.
Quelle: Faktenblatt, CDU/CSU Bundestagsfraktion
Bild @ Jens Koeppen
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