– Fak­ten­blatt –

Zum Jahreswech­sel ist eine Vielzahl steuer­lich­er Maß­nah­men in Kraft getreten. Diese Maß­nah­men sor­gen dafür, dass alle Steuerpflichti­gen in 2021 spür­bar ent­lastet wer­den. Dazu zählen ins­beson­dere Fam­i­lien, Ehre­namtliche, Allein­erziehende und Men­schen mit Behin­derung. Hier ein Überblick.  (Stand: 21. Janaur 2021)

Was ändert sich für Soli-Zahler?

Keinen Sol­i­dar­ität­szuschlag mehr zahlen Steuerpflichtige, bei denen unter Berück­sich­ti­gung von Kinder­frei­be­trä­gen eine jährlich zu zahlende Lohn- oder Einkom­men­steuer unter 16.956 Euro beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusam­men­ver­an­la­gung) festzuset­zen wäre. Liegt die Lohn- oder Einkom­men­steuer darüber, dann wird bis zu ein­er Steuer in Höhe von 31.527 Euro (Alle­in­ste­hende) beziehungsweise 63.054 Euro (Ver­heiratete) weniger Sol­i­dar­ität­szuschlag erhoben.

Liegt die festzuset­zende Lohn- oder Einkom­men­steuer über diesem Betrag, dann ist der Sol­i­dar­ität­szuschlag in voller Höhe zu zahlen. Im Ergeb­nis fällt der Sol­i­dar­ität­szuschlag ab Jan­u­ar 2021 für 90 Prozent aller bish­eri­gen Soli-Zahler kom­plett weg. Weit­ere 6,5 Prozent der Steuerzahler zahlen zukün­ftig weniger Sol­i­dar­ität­szuschlag. Nur 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen weit­er­hin den vollen Sol­i­dar­ität­szuschlag von 5,5 Prozent der Einkom­men­steuer zahlen.

Konkret bedeutet dies: Sin­gles zahlen bis zu einem Brut­to­ge­halt von 73.000 € und Eheleute mit zwei Kinder bis zum einem Brut­to­ge­halt von 151.000 € seit dem 1. Jan­u­ar 2021 keinen Sol­i­dar­ität­szuschlag mehr.

Was ändert sich für Fam­i­lien mit Kindern?

Zum zweit­en Mal in dieser Leg­is­laturpe­ri­ode haben wir das Kindergeld erhöht. Zum 1. Juli 2019 stieg das Kindergeld um zehn Euro. Zum 1. Jan­u­ar 2021 wurde das Kindergeld um weit­ere 15 Euro erhöht. Für das erste und zweite Kind wer­den 219 Euro Kindergeld gezahlt, für das dritte 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro pro Monat. Gle­ichzeit­ig steigt auch der Kinder­frei­be­trag um mehr als 500 Euro auf nun 8.388 Euro. Der Ent­las­tungs­be­trag für Allein­erziehende wurde schon für 2020 mehr als ver­dop­pelt. Er steigt dauer­haft von 1.908 Euro auf 4.008 Euro und gilt auch in diesem und den näch­sten Jahren fort. Dadurch tra­gen wir der beson­deren Sit­u­a­tion Allein­erziehen­der Rechnung.

Was ändert sich für alle Steuerzahlerin­nen und Steuerzahler?

Der steuer­liche Grund­frei­be­trag wurde zum 1. Jan­u­ar 2021 eben­falls ange­hoben. Zukün­ftig sind 9.744 Euro steuer­frei, 336 Euro mehr als 2020. Die näch­ste Anhebung erfol­gt 2022. Dann wird der Grund­frei­be­trag um weit­ere 240 Euro steigen auf 9.984 Euro. Gle­ichzeit­ig wurde der Einkom­men­steuer­tarif so angepasst, dass die Effek­te der kalten Pro­gres­sion bere­inigt wer­den. Infla­tions­be­d­ingte Lohn­er­höhun­gen wer­den so nicht durch höhere Steuern ausgehebelt.

Neu einge­führt wurde eine Home­of­fice-Pauschale, um den Kosten Rech­nung zu tra­gen, die durch die Coro­na-bed­ingte Heimar­beit entste­hen. Pauschal kön­nen hier fünf Euro pro Tag in Ansatz gebracht wer­den. Die max­i­male Pauschale beträgt 600 Euro im Jahr. Die Pauschale ist Teil des Arbeit­nehmer-Pausch­be­trags. Auch kann sie nur für die Tage in Anspruch genom­men wer­den, in denen die Ent­fer­nungspauschale nicht gel­tend gemacht wird.

Was ändert sich für Men­schen mit Behin­derung und ihre Angehörigen?

Die Ver­dopplung der Behin­derten-Pausch­be­träge und ihre Ausweitung wurde zum 1. Jan­u­ar 2021 eben­falls wirksam.

Der Betrag bei einem Grad der Behin­derung von beispiel­sweise 50 Prozent steigt auf 1.140 Euro, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Auch wird eine Pauschale kün­ftig bere­its bei einem Grad der Behin­derung von 20 Prozent gewährt. Die Erhöhung und Ausweitung soll in vie­len Fällen den aufwändi­gen Einzel­nach­weis von Aufwen­dun­gen ver­mei­den. Behin­derungs­be­d­ingte Fahrtkosten kön­nen jet­zt auch über eine Pauschalierungsregelung aus­geglichen wer­den. Bei einem Grad der Behin­derung von weniger als 50 Prozent soll kün­ftig auf die zusät­zlichen Anspruchsvo­raus­set­zun­gen zur Gewährung des Pausch­be­trags verzichtet wer­den. Das bedeutet weniger Bürokratie für alle Betrof­fe­nen. Auch der Pflegepausch­be­trag wurde fast ver­dop­pelt. Er steigt von 924 Euro im Jahr auf 1.800 Euro. Zudem wird ein neuer Pausch­be­trag bei der Pflege von Per­so­n­en mit den Pflege­graden 2 und 3 eingeführt.

Was ändert sich für Ehrenamtliche?

Sowohl die Übungsleit­er- als auch die Ehre­namtspauschale sind zum 1. Jan­u­ar 2021 gestiegen. Von der Übungsleit­er­pauschale prof­i­tieren alle Übungsleit­er, Train­er, Erzieher, Pfleger, Aus­bilder oder Betreuer und die Ehre­namtlichen, die eine ver­gle­ich­bare Tätigkeit bei ein­er gemein­nützi­gen Organ­i­sa­tion ausüben. Sie erhöht sich von jet­zt 2.400 Euro auf 3.000 Euro jährlich.

Alle anderen Ehre­namtlichen kön­nen die Ehre­namtspauschale in Anspruch nehmen; kün­ftig 840 Euro jährlich statt bish­er 720 Euro. Voraus­set­zung für bei­de Pauschalen ist, dass der Ein­satz im ideellen, gemein­nützi­gen Bere­ich der Organ­i­sa­tion stat­tfind­en muss und dass der Ehre­namtliche weniger als 15 Stun­den in der Woche beschäftigt ist.

Die Ein­nah­men aus den Pauschalen sind auch nicht sozialver­sicherungspflichtig. Damit alle Ehre­namtlichen von dieser Erhöhung prof­i­tieren, wird die Erhöhung der Pauschalen auch im Sozial­recht nachvol­l­zo­gen. So wer­den Ein­nah­men aus Übungsleit­er- oder Ehre­namtspauschale beispiel­sweise bei der Grund­sicherung für Arbeitssuchende oder beim Arbeit­slosen­geld I nicht angerech­net, wenn die Ein­nah­men im Monat kün­ftig nicht höher sind als 250 Euro.

Quelle: Fak­ten­blatt, CDU/CSU Bundestagsfraktion

Bild @ Jens Koeppen