–Pflicht zu Mund-Nasen­schutz in ÖPNV und Einzel­han­del – Gottes­di­en­ste bis 50 Per­so­n­en möglich–

Zur weit­eren Eindäm­mung des Coro­n­avirus gilt in Bran­den­burg ab Mon­tag, 27. April, im Öffentlichen Nahverkehr und im Einzel­han­del eine Pflicht zum Mund-Nasen­schutz.  Das hat die Lan­desregierung mit ein­er Änderung der SARS-CoV-2-Eindäm­mungsverord­nung beschlossen. Die Höch­stzahl der Teil­nehmer bei Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel wird ab 4. Mai von bish­er 20 Per­so­n­en auf bis zu 50 erhöht. Dafür sind jedoch für jeden Einzelfall Genehmi­gun­gen der zuständi­gen Behör­den erforder­lich. Mit dieser Höch­stzahl sind ab 4. Mai auch wieder Gottes­di­en­ste erlaubt. Fest­gelegt wurde auch, dass Friseurbe­triebe ab 4. Mai wieder öff­nen dür­fen. Die Verord­nung gilt anson­sten in ihrer Fas­sung vom 17. April bis läng­stens zum 8. Mai weiter.

Die Erle­ichterun­gen — Ver­samm­lun­gen entsprechend Artikel 8 Grundge­setz, Gottes­di­en­ste und Friseurbe­triebe — gel­ten jedoch nur bei strik­ter Ein­hal­tung von Hygiene- und Abstand­sregeln. Erfol­gt dies nicht, kön­nen die entsprechen­den Ver­anstal­tun­gen unter­sagt wer­den. Ver­ant­wortlich sind die Ver­anstal­ter, beispiel­sweise die jew­eilige Religionsgemeinschaft.

 

In der Verord­nung ist neu und wörtlich festgelegt

1.       zum Einzel­han­del und zur Nutzung des ÖPNV:

Ab dem 27. April 2020 haben alle Per­so­n­en ab dem vol­len­de­ten sech­sten Leben­s­jahr in Verkauf­sstellen des Einzel­han­dels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Per­so­nen­nahverkehrs im Sinne des Per­so­n­en­be­förderungs­ge­set­zes eine Mund-Nasen-Bedeck­ung zu tra­gen. Die Mund-Nasen-Bedeck­ung muss auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit geeignet sein, eine Aus­bre­itung von über­tra­gungs­fähi­gen Tröpfchen­par­tikeln beim Hus­ten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu ver­ringern, unab­hängig von ein­er Kennze­ich­nung oder zer­ti­fizierten Schutzkategorie.”

Zum ÖPNV gehört auch die Nutzung von Region­al­bah­nen und Regional­ex­press. Die Lan­desregierung geht davon aus, dass sich alle an diese Vor­gaben hal­ten. Bish­er sind deshalb diese Aspek­te nicht im Kat­a­log der Ord­nungswidrigkeit­en enthalten.

Men­schen mit Behin­derun­gen und diejeni­gen Per­so­n­en mit entsprechen­den gesund­heitlichen Grün­den müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeck­ung tra­gen, wenn sie dazu in der Lage sind.

 

2.       Zu Gottes­di­en­sten und religiösen / nichtre­ligiösen Ver­anstal­tun­gen heißt es in der Verord­nung und sind damit ab 4. Mai erlaubt:

-        „Gottes­di­en­ste, religiöse Ver­anstal­tun­gen und Zer­e­monien der Reli­gion­s­ge­mein­schaften in Kirchen, Syn­a­gogen, Moscheen, Tem­peln und Gebet­sräu­men mit bis zu 50 Per­so­n­en; die Ver­anstal­ter haben sicherzustellen, dass die Hygien­e­s­tandards .… beachtet und einge­hal­ten werden”.

-       „nichtre­ligiöse Bestat­tun­gen mit bis zu 50 Per­so­n­en und Trauer­feiern im pri­vat­en und famil­iären Bere­ich mit bis zu 20 Per­so­n­en sowie die Begleitung Ster­ben­der im eng­sten Familienkreis”.

(Hin­weis: Die o. g. Regelung gilt bere­its jet­zt für bis zu 20 Per­so­n­en; neu — und mit Gültigkeit ab 4. Mai — ist die Erweiterung auf 50 Per­so­n­en im ersten Satz)

Die bei­den entsprechen­den Verord­nun­gen des Lan­des Bran­den­burg kön­nen Sie nach­fol­gend gern abrufen.

 

Quelle: www.brandenburg.de

Bild @ Jens Koeppen