– Neue Anpas­sung der Eindäm­mungsverord­nung: Erle­ichterun­gen für Kul­tur­ange­bote, pri­vate Feiern, Bäder­be­trieb und weit­ere Sportmöglichkeiten –

Weit­ere  Lockerun­gen wur­den von der Bran­den­bur­gis­chen Lan­desregierung beschlossen.  Die Änderun­gen betr­e­f­fen ins­beson­dere kul­turelle Ver­anstal­tun­gen sowie Kinos, Freibäder, Freizeit­parks, Tanz- und Fit­nessstu­dios, Sport­stät­ten, Unter­richt in Fahrschulen oder Nach­hil­fe sowie pri­vate und famil­iäre Feiern. Zugle­ich wird die erlaubte Anzahl von Teil­nehmenden bei Ver­anstal­tun­gen, die bere­its seit län­gerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottes­di­en­ste, erhöht.

Die Neu­fas­sung der Verord­nung tritt am Don­ner­stag, 28. Mai, in Kraft und gilt vor­erst bis 15. Juni. Die Abstands- und Hygien­eregeln behal­ten weit­er­hin ihre Gültigkeit. Auch die Pflicht ein­er Mund- und Nasen-Bedeck­ung im öffentlichen Per­so­n­en­verkehr und in Geschäften zu tra­gen, bleibt bestehen.

Die Änderun­gen der Eindäm­mungsverord­nung sehen schrit­tweise Erle­ichterun­gen vor. Für die jew­eili­gen Ver­anstal­tun­gen, Sport­stät­ten und andere Ein­rich­tun­gen müssen eigen­ver­ant­wortlich Hygien­ekonzepte erar­beit­et wer­den. Nur dann kön­nen die Erle­ichterun­gen umge­set­zt wer­den. Ver­ant­wortlich sind die jew­eili­gen Betreiber oder Veranstalter.

Ver­anstal­tun­gen und Zusammenkünfte:

Ab Don­ner­stag, 28. Mai

  • Sind Ver­samm­lun­gen und Ver­anstal­tun­gen (zum Beispiel genehmigte Demon­stra­tio­nen oder Gottes­di­en­ste und religiöse Ver­anstal­tun­gen) unter freiem Him­mel mit bis zu 150 und in geschlosse­nen Räu­men mit bis zu 75 Per­so­n­en erlaubt.
  • Wird die bish­erige Begren­zung der Teil­nehmerzahl von fünf Per­so­n­en bei Fahrun­ter­richt, Nach­hil­fe oder Musikun­ter­richt und ähn­lichen Ange­boten aufgehoben.
  • Kön­nen Zusam­menkün­fte oder Feiern im pri­vat­en oder famil­iären Bere­ich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeits­feiern, mit bis zu 50 Per­so­n­en durchge­führt werden.
  • Feste an Schulen zu beson­deren Anlässen unter freiem Him­mel mit bis zu 150 und in geschlosse­nen Räu­men mit bis zu 75 Per­so­n­en sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Ver­anstal­tun­gen im Freien. Inhäusig müs-sen sie lei­der ver­boten bleiben.
  • Ist der Aufen­thalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Per­so­n­en oder zwei Hausstän­den möglich

Ab Sam­stag, 6. Juni

  • Kön­nen Kul­turver­anstal­tun­gen in Räu­men mit bis zu 75 Per­so­n­en und unter freiem Him­mel mit bis zu 150 Per­so­n­en stat­tfind­en. Zu den Ver­anstal­tungs­for­mat­en gehören zum Beispiel Konz­erte, The­ater und Kinos.

 

Sport und Sportbetrieb:

Ab Don­ner­stag, 28. Mai

  • Dür­fen nun­mehr auch öffentliche und pri­vate Indoor-Sportan­la­gen, ins­beson­dere Gymnastik‑, Turn- und Sporthallen, Fit­nessstu­dios, Tanzschulen und Tanzs­tu­dios grund­sät­zlich wieder öff­nen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Ein­hal­tung der Abstands- und Hygien­eregeln nicht gewährleis­tet wer­den kann.
  • Die Betreiber haben dazu Hygien­ekonzepte zu erstellen, die fol­gende Merk­male erfüllen müssen: das all­ge­meine Abstands­ge­bot muss gewährleis­tet sein, etwa durch Steuerung und Beschränkung des Zutritts und der Nutzung von Geräten; der Sport darf nur kon­tak­t­frei (außer bei Teil­nehmenden aus dem­sel­ben Haushalt/Lebenspartner); geeignete Desin­fek­tion­s­maß­nah­men müssen regelmäßig durchge­führt wer­den, ins­beson­dere in Sam­melumk­lei­den und San­itärein­rich­tun­gen; die Kon­tak­t­dat­en der Besucherin­nen und Besuch­er wer­den zum Zweck ein­er möglichen Infek­tion­snachver­fol­gung erhoben; ein min­destens stündlich­es Lüften wird eingehalten;
  • Auch Freibäder und son­stige Badean­la­gen unter freiem Him­mel kön­nen mit entsprechen­den Hygien­ekonzepten wieder geöffnet werden.

Ab Sam­stag, 13. Juni

  • Kön­nen Indoor-Bäder ein­schließlich Spaß- und Freizeit­bäder, Trock­en­saunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Ther­men, Ther­mal­bäder und son­stige Badean­la­gen in geschlosse­nen Räu­men öff­nen. Auch hier gel­ten die genan­nten Hygiene-Vorgaben.

Alle genan­nten Ein­rich­tun­gen dür­fen nicht von Per­so­n­en mit Atemwegserkrankun­gen betreten werden.

 

Gewerbe:

Ab Don­ner­stag, 28. Mai

  • Dür­fen Spezialmärk­te, Spiel­hallen, Spiel­banken, Wet­tan­nahmestellen und ähn­liche Gewerbe wieder öff­nen. Auch hier gel­ten die Abstands- und Hygien­eregeln. Soweit dabei ein Kun­denkon­takt stat­tfind­et, gilt hier auch die Pflicht zum Tagen ein­er Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Quelle: www.brandenburg.de, 26.05.2020

Bild @ Jens Koeppen