In Brandenburg gelten seit dem 09.05.2020 folgende Maßnahmen:
Das Betreten öffentlicher Orte ist nicht mehr grundsätzlich untersagt. Das bedeutet: Man darf jetzt wieder öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Parks auch ohne „triftigen Grund“ betreten. Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert:
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wenn die Abstands- und Hygieneregeln dabei eingehalten werden.
Diese Lockerung gilt auch für Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich: auch hier können sich jetzt Personen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts treffen.
Die Beschränkung zum Aufenthalt im öffentlichen Raum gilt nicht bei begleiteten Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglicher Spielplätze und ‑flächen ist unter freiem Himmel durch Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gestattet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Person dies beaufsichtigen.
Erlaubt sind mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern private Nachhilfe, Instrumentalunterricht an Musikschulen oder durch selbständige Musikpädagoginnen und ‑pädagogen sowie der Unterricht an sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen.
Neben dem bisher bereits erlaubten theoretischen Unterricht ist jetzt auch wieder die praktische Ausbildung in Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen mit jeweils bis zu fünf Schülerinnen und/oder Schülern möglich.
Angebote der allgemeinen, politischen und kulturellen Weiterbildung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teilnehmenden auf maximal 5 begrenzt.
Einzelhandel: Die Verkaufsbeschränkung von bis zu 800 Quadratmetern entfällt.
Die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen entfallen.
Autokinos dürfen für den Publikumsverkehr öffnen. Geschlossen bleiben weiterhin Kinos, Theater- und Konzerthäuser.
Unterstützungsangebote für Kinder und Familien – wie Erziehungsberatungsstellen, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familienhilfe und Tagesgruppen für Kinder und Jugendliche – können ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jeweils zuständige Jugendamt widerspricht.
Jugendfreizeiteinrichtungen können wieder öffnen und sozialpädagogische Angebote für Jugendliche machen, wenn das Jugendamt keine Bedenken hat. Ebenso sind wieder alle Angebote der Jugendsozialarbeit geöffnet.
Der Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und von entsprechenden Tagesförderstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX sind nur zwecks Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen zulässig. Das gilt entsprechend für die Tagespflege von Seniorinnen und Senioren. Dies setzt voraus, dass es für diese Personen keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, insbesondere durch Angehörige oder in ambulanten oder besonderen Wohnformen.
Werkstätten für Menschen mit Behinderung können diejenigen beschäftigen, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs in besonders wichtigen Teilbereichen erforderlich sind.
Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Fußpflege, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Tattoo- und Sonnenstudios oder Massagesalons dürfen wieder öffnen, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und in besonderen Wohnformen können Besuch durch eine Person empfangen.
Neuregelungen, die ab Freitag, dem 15. Mai, gelten:
Restaurants, Cafés und Kneipen, die zubereitete Speisen anbieten, dürfen für den Publikumsverkehr von 6 bis 22 Uhr öffnen.
Erlaubt ist das Übernachten auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen, in Ferienwohnungen und –häusern sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit, sofern die jeweiligen Unterkünfte über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Damit ist auch Dauercamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen ist weiter untersagt.
Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien darf wieder trainiert werden, allerdings ausschließlich kontaktlos.
Auf Vereinsgeländen ist Individualsport im Freien wie beispielsweise Leichtathletik, Fitness, Radsport, Tennis oder Reitsport – unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln – wieder möglich.
Berufssportler/innen und Kaderathletinnen und –athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes‑, Landesstützpunkten oder den Olympiastützpunkten ist das Training ohne Einschränkungen grundsätzlich erlaubt.
Neuregelungen, die ab Montag, dem 25. Mai, gelten:
Sämtliche touristischen Vermietungen sind wieder uneingeschränkt unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln möglich. So können jetzt auch Hotels wieder Gäste beherbergen sowie Campingplätze mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen vermietet werden. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind erlaubt. Auch Jugendfreizeiteinrichtungen (Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen) können wieder Gäste beherbergen.
Angebote der hochschulischen und beruflichen Bildung einschließlich der Aufstiegsfortbildung, der betrieblichen Qualifizierung sowie Unterrichtungen und Prüfungen nach dem Gewerberecht sind wieder erlaubt.
Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen und Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen können wieder Gäste beherbergen.
Weitere erlaubte Versammlungen und Zusammenkünfte
Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen. Das gilt mit der neuen Verordnung ab 9. Mai auch für Jugendweihe-Zeremonien.
Nicht-religiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis.
Standesamtliche Eheschließungen mit bis zu 50 Personen nach Maßgabe des Innenministeriums.
Wichtig: Beim anschließendem Zusammensein gelten die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkungen. Das heißt, es dürfen sich nur Personen aus zwei Haushalten zugleich treffen.
Die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren.
Zusammenkünfte von Einrichtungen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, insbesondere der Feuerwehren und anerkannten Hilfsorganisationen.
Unterricht und pädagogische Angebote der Schule, die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen in Schulen, im außerschulischen Bereich sowie an Hochschulen.
Unaufschiebbare Zusammenkünfte der Organe und Gremien juristischer Personen des öffentlichen und des privaten Rechts zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, sofern keine anderen Formen der Durchführung möglich sind und die Zahl der Teilnehmenden auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt wird.
Verbot von Großveranstaltungen
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art und Versammlungen, bleiben aus Gründen des Infektionsschutzes bis einschließlich 31. August 2020 verboten. Grundlage dafür ist eine neue Großveranstaltungsverbotsverordnung, die das Kabinett heute ebenfalls gemäß dem Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 6. Mai 2020 beschlossen hat. Diese Regelung soll Veranstalterinnen und Veranstaltern Planungssicherheit geben.
Wichtige Klarstellung: Weitergehende Einschränkungen, die sich aus der Eindämmungsverordnung ergeben, gehen vor. Nur weil Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden verboten sind, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass Veranstaltungen mit weniger Teilnehmenden schon wieder erlaubt sind. Laut der Eindämmungsverordnungen bleiben öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen untersagt.
Quarantäneregeln für Ein- und Rückreisende
Die Quarantäneverordnung zur Ein- und Rückreise wird bis zum 5. Juni verlängert. Neu hier: die Ausnahmen für Berufspendler werden auf alle „kritische Infrastrukturen“ ausgeweitet. Und das regelmäßige Ein- und Auspendeln gilt nicht mehr nur allein zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, sondern auch zwischen Wohnort und Schule oder Hochschule. Das ist für Schülerinnen und Schüler und Studierende wichtig.
Grundsätzlich sind nach der Quarantäneverordnung alle Personen, die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in das Land Brandenburg einreisen, weiter verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhalten. Diese Personen dürfen in dem Quarantänezeitraum keinen Besuch von anderen Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die häusliche Quarantäne hinzuweisen.
Es gibt aber zahlreiche Ausnahmen von dieser häuslichen Quarantäne: zum Beispiel für alle Berufsgruppen, die Personen, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug grenzüberschreitend transportieren, sowie für Berufspendler, deren Tätigkeit für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit z. B. des Gesundheitswesens, von Pflegeeinrichtungen sowie weiteren kritischen Infrastrukturen, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens, der Funktionsfähigkeit der Volksvertretung, der Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist.
Weitere Ausnahmen gibt es für Personen, die regelmäßig die Grenze zwischen Wohnort und Arbeitsstätte/Schule/Hochschule überqueren (Ein- und Auspendler) oder für einen begrenzten Zeitraum zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben.
Die entsprechende Verordnung vom 08. Mai 2020 erhalten Sie gern nachfolgend als PDf-Dokument: Eindämmungsverordnung 8.5.2020
Quelle: https://msgiv.brandenburg.de
Bild @ Jens Koeppen
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