In Bran­den­burg gel­ten seit dem 09.05.2020 fol­gende Maßnahmen: 

Das Betreten öffentlich­er Orte ist nicht mehr grund­sät­zlich unter­sagt. Das bedeutet: Man darf jet­zt wieder öffentliche Wege, Straßen, Plätze und Parks auch ohne „trifti­gen Grund“ betreten. Die Kon­tak­tbeschränkun­gen wer­den gelockert:

Der Aufen­thalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, im Kreis der Ange­höri­gen des eige­nen Haushalts und mit Per­so­n­en eines weit­eren Haushalts ges­tat­tet, wenn die Abstands- und Hygien­eregeln dabei einge­hal­ten werden.

Diese Lockerung gilt auch für Zusam­menkün­fte im pri­vat­en oder famil­iären Bere­ich: auch hier kön­nen sich jet­zt Per­so­n­en des eige­nen sowie eines weit­eren Haushalts treffen.

Die Beschränkung zum Aufen­thalt im öffentlichen Raum gilt nicht bei begleit­eten Auße­nak­tiv­itäten mit Kindern bis zum vol­len­de­ten 14. Lebensjahr

Der Besuch und die Nutzung öffentlich zugänglich­er Spielplätze und ‑flächen ist unter freiem Him­mel durch Kinder bis zum vol­len­de­ten 14. Leben­s­jahr ges­tat­tet, wenn die Eltern oder eine andere volljährige Per­son dies beaufsichtigen.

Erlaubt sind mit jew­eils bis zu fünf Schü­lerin­nen und/oder Schülern pri­vate Nach­hil­fe, Instru­men­talun­ter­richt an Musikschulen oder durch selb­ständi­ge Musikpäd­a­gogin­nen und ‑päd­a­gogen sowie der Unter­richt an son­sti­gen öffentlichen und pri­vat­en Bildungseinrichtungen.

Neben dem bish­er bere­its erlaubten the­o­retis­chen Unter­richt ist jet­zt auch wieder die prak­tis­che Aus­bil­dung in Fahrschulen, Flugschulen und ähn­lichen Ein­rich­tun­gen mit jew­eils bis zu fünf Schü­lerin­nen und/oder Schülern möglich.

Ange­bote der all­ge­meinen, poli­tis­chen und kul­turellen Weit­er­bil­dung sind wieder zu gelassen, es wird nur die Zahl der Teil­nehmenden auf max­i­mal 5 begrenzt.

Einzel­han­del: Die Verkaufs­beschränkung von bis zu 800 Quadrat­metern entfällt.

Die vorüberge­hend geschaf­fe­nen Möglichkeit­en zum Verkauf an Sonn- und Feierta­gen entfallen.

Autoki­nos dür­fen für den Pub­likumsverkehr öff­nen. Geschlossen bleiben weit­er­hin Kinos, The­ater- und Konzerthäuser.

Unter­stützungsange­bote für Kinder und Fam­i­lien – wie Erziehungs­ber­atungsstellen, Erziehungs­bei­s­tand­schaft, sozialpäd­a­gogis­che Fam­i­lien­hil­fe und Tages­grup­pen für Kinder und Jugendliche – kön­nen ihren Betrieb wieder aufnehmen, es sei denn, das jew­eils zuständi­ge Jugen­damt widerspricht.

Jugend­freizeit­ein­rich­tun­gen kön­nen wieder öff­nen und sozialpäd­a­gogis­che Ange­bote für Jugendliche machen, wenn das Jugen­damt keine Bedenken hat. Eben­so sind wieder alle Ange­bote der Jugend­sozialar­beit geöffnet.

Der Betrieb von Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­derun­gen und von entsprechen­den Tages­förder­stät­ten sowie Ange­bote ander­er Leis­tungsan­bi­eter nach § 60 SGB IX sind nur zwecks Not­be­treu­ung von Men­schen mit Behin­derun­gen zuläs­sig. Das gilt entsprechend für die Tage­spflege von Senior­in­nen und Senioren. Dies set­zt voraus, dass es für diese Per­so­n­en keine andere Betreu­ungsmöglichkeit gibt, ins­beson­dere durch Ange­hörige oder in ambu­lanten oder beson­deren Wohnformen.

Werk­stät­ten für Men­schen mit Behin­derung kön­nen diejeni­gen beschäfti­gen, die zur Aufrechter­hal­tung des wirtschaftlichen Betriebs in beson­ders wichti­gen Teil­bere­ichen erforder­lich sind.

Kör­per­na­he Dien­stleis­tun­gen wie zum Beispiel Fußpflege, Kos­metik­stu­dios, Nagel­stu­dios, Tat­too- und Son­nen­stu­dios oder Mas­sage­sa­lons dür­fen wieder öff­nen, auch wenn es sich um medi­zinisch nicht notwendi­ge Behand­lun­gen handelt.

Pati­entin­nen und Patien­ten in Kranken­häusern und in Vor­sorge- und Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen sowie Bewohner­in­nen und Bewohn­er von Pflege­heimen und in beson­deren Wohn­for­men kön­nen Besuch durch eine Per­son empfangen.

 

Neuregelun­gen, die ab Fre­itag, dem 15. Mai, gelten:

Restau­rants, Cafés und Kneipen, die zubere­it­ete Speisen anbi­eten, dür­fen für den Pub­likumsverkehr von 6 bis 22 Uhr öffnen.

Erlaubt ist das Über­nacht­en auf Camp­ing­plätzen und Wohn­mo­bil­stellplätzen, in Ferien­woh­nun­gen und –häusern sowie auf Char­ter­booten mit Über­nach­tungsmöglichkeit, sofern die jew­eili­gen Unterkün­fte über eine eigene San­itärausstat­tung ver­fü­gen. Damit ist auch Dauer­camp­ing wieder möglich, sofern ein autarkes San­itärsys­tem gewährleis­tet ist.

Der Sport­be­trieb auf und in allen öffentlichen und pri­vat­en Sportan­la­gen, Schwimm­bädern, Fit­nessstu­dios, Tanzs­tu­dios sowie der Betrieb von Ther­men, Well­nesszen­tren und ähn­lichen Ein­rich­tun­gen ist weit­er untersagt.

Auf allen öffentlichen und pri­vat­en Sportan­la­gen im Freien darf wieder trainiert wer­den, allerd­ings auss­chließlich kontaktlos.

Auf Vere­ins­gelän­den ist Indi­vid­u­al­sport im Freien wie beispiel­sweise Leich­tath­letik, Fit­ness, Rad­sport, Ten­nis oder Reit­sport – unter Berück­sich­ti­gung der Abstands- und Hygien­eregeln – wieder möglich.

Berufssportler/innen und Kaderath­letinnen und –ath­leten der olymp­is­chen und par­a­lymp­is­chen Sportarten an Bundes‑, Lan­desstützpunk­ten oder den Olympiastützpunk­ten ist das Train­ing ohne Ein­schränkun­gen grund­sät­zlich erlaubt.

 

Neuregelun­gen, die ab Mon­tag, dem 25. Mai, gelten:

Sämtliche touris­tis­chen Ver­mi­etun­gen sind wieder uneingeschränkt unter Ein­hal­tung der Hygiene- und Abstand­sregeln möglich. So kön­nen jet­zt auch Hotels wieder Gäste beherber­gen sowie Camp­ing­plätze mit san­itären Gemein­schaft­sein­rich­tun­gen ver­mi­etet wer­den. Reise­bus­reisen, Stadtrund­fahrten, Schiff­saus­flüge und ver­gle­ich­bare touris­tis­che Ange­bote sind erlaubt. Auch Jugend­freizeit­ein­rich­tun­gen (Jugend­bil­dungsstät­ten, Jugend­her­ber­gen und Kinder- und Jugen­der­hol­ung­sein­rich­tun­gen) kön­nen wieder Gäste beherbergen.

Ange­bote der hochschulis­chen und beru­flichen Bil­dung ein­schließlich der Auf­stiegs­fort­bil­dung, der betrieblichen Qual­i­fizierung sowie Unter­rich­tun­gen und Prü­fun­gen nach dem Gewer­berecht sind wieder erlaubt.

Jugend­bil­dungsstät­ten, Jugend­her­ber­gen und Kinder- und Jugen­der­hol­ung­sein­rich­tun­gen kön­nen wieder Gäste beherbergen.

 

Weit­ere erlaubte Ver­samm­lun­gen und Zusammenkünfte

Gottes­di­en­ste, religiöse Ver­anstal­tun­gen und Zer­e­monien der Reli­gion­s­ge­mein­schaften in Kirchen, Syn­a­gogen, Moscheen, Tem­peln und Gebet­sräu­men mit bis zu 50 Per­so­n­en. Das gilt mit der neuen Verord­nung ab 9. Mai auch für Jugendweihe-Zeremonien.

Nicht-religiöse Bestat­tun­gen mit bis zu 50 Per­so­n­en sowie die Begleitung Ster­ben­der im eng­sten Familienkreis.

Standesamtliche Eheschließun­gen mit bis zu 50 Per­so­n­en nach Maß­gabe des Innenministeriums.

Wichtig: Beim anschließen­dem Zusam­men­sein gel­ten die all­ge­meinen Regelun­gen zur Kon­tak­tbeschränkun­gen. Das heißt, es dür­fen sich nur Per­so­n­en aus zwei Haushal­ten zugle­ich treffen.

Die Wahrnehmung von Ter­mi­nen bei Behör­den, Gericht­en, Gerichtsvol­lzieherin­nen und Gerichtsvol­lziehern, Recht­san­wältin­nen und Recht­san­wäl­ten, Notarin­nen und Notaren.

Zusam­menkün­fte von Ein­rich­tun­gen und Stellen, die öffentlich-rechtliche Auf­gaben wahrnehmen, ins­beson­dere der Feuer­wehren und anerkan­nten Hilfsorganisationen.

Unter­richt und päd­a­gogis­che Ange­bote der Schule, die Durch­führung und Vor­bere­itung von Prü­fun­gen sowie die Abnahme von Prü­fungsleis­tun­gen in Schulen, im außer­schulis­chen Bere­ich sowie an Hochschulen.

Unauf­schieb­bare Zusam­menkün­fte der Organe und Gremien juris­tis­ch­er Per­so­n­en des öffentlichen und des pri­vat­en Rechts zur Wahrnehmung ihrer Auf­gaben, sofern keine anderen For­men der Durch­führung möglich sind und die Zahl der Teil­nehmenden auf das zwin­gend erforder­liche Maß beschränkt wird.

 

Ver­bot von Großveranstaltungen

Öffentliche und nichtöf­fentliche Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1.000 zeit­gle­ich Anwe­senden (Großver­anstal­tun­gen), ins­beson­dere Konz­erte und ähn­liche Musikver­anstal­tun­gen, Messen, Sportver­anstal­tun­gen, Volks­feste und ähn­liche Ver­anstal­tun­gen, kün­st­lerische Dar­bi­etun­gen jed­er Art und Ver­samm­lun­gen, bleiben aus Grün­den des Infek­tion­ss­chutzes bis ein­schließlich 31. August 2020 ver­boten. Grund­lage dafür ist eine neue Großver­anstal­tungsver­botsverord­nung, die das Kabi­nett heute eben­falls gemäß dem Beschluss der Bun­deskan­z­lerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs vom 6. Mai 2020 beschlossen hat. Diese Regelung soll Ver­anstal­terin­nen und Ver­anstal­tern Pla­nungssicher­heit geben.

Wichtige Klarstel­lung: Weit­erge­hende Ein­schränkun­gen, die sich aus der Eindäm­mungsverord­nung ergeben, gehen vor. Nur weil Ver­anstal­tun­gen mit mehr als 1.000 Teil­nehmenden ver­boten sind, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass Ver­anstal­tun­gen mit weniger Teil­nehmenden schon wieder erlaubt sind. Laut der Eindäm­mungsverord­nun­gen bleiben öffentliche und nichtöf­fentliche Ver­anstal­tun­gen sowie Ver­samm­lun­gen und son­stige Ansamm­lun­gen untersagt.

 

Quar­an­täneregeln für Ein- und Rückreisende

Die Quar­an­tän­everord­nung zur Ein- und Rück­reise wird bis zum 5. Juni ver­längert. Neu hier: die Aus­nah­men für Beruf­spendler wer­den auf alle „kri­tis­che Infra­struk­turen“ aus­geweit­et. Und das regelmäßige Ein- und Aus­pendeln gilt nicht mehr nur allein zwis­chen Wohnort und Arbeitsstätte, son­dern auch zwis­chen Wohnort und Schule oder Hochschule. Das ist für Schü­lerin­nen und Schüler und Studierende wichtig.

Grund­sät­zlich sind nach der Quar­an­tän­everord­nung alle Per­so­n­en, die aus einem Staat außer­halb der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land in das Land Bran­den­burg ein­reisen, weit­er verpflichtet, sich unverzüglich nach der Ein­reise auf direk­tem Weg in die eigene Häus­lichkeit oder eine andere geeignete Unterkun­ft zu begeben und sich dort 14 Tage lang aufzuhal­ten. Diese Per­so­n­en dür­fen in dem Quar­an­tänezeitraum keinen Besuch von anderen Per­so­n­en emp­fan­gen, die nicht ihrem Haus­stand ange­hören. Die betrof­fe­nen Per­so­n­en sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständi­ge Gesund­heit­samt zu kon­tak­tieren und auf die häus­liche Quar­an­täne hinzuweisen.

Es gibt aber zahlre­iche Aus­nah­men von dieser häus­lichen Quar­an­täne: zum Beispiel für alle Beruf­s­grup­pen, die Per­so­n­en, Waren, Post oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder Flugzeug gren­züber­schre­i­t­end trans­portieren, sowie für Beruf­spendler, deren Tätigkeit für die Gewährleis­tung der Funk­tions­fähigkeit z. B. des Gesund­heitswe­sens, von Pflegeein­rich­tun­gen sowie weit­eren kri­tis­chen Infra­struk­turen, der öffentlichen Sicher­heit und Ord­nung, der Pflege diplo­ma­tis­ch­er und kon­sular­isch­er Beziehun­gen, der Funk­tions­fähigkeit des Rechtswe­sens, der Funk­tions­fähigkeit der Volksvertre­tung, der Regierung und Ver­wal­tung des Bun­des, der Län­der und der Kom­munen, der Funk­tions­fähigkeit der Organe der Europäis­chen Union und inter­na­tionaler Organ­i­sa­tio­nen zwin­gend notwendig ist.

Weit­ere Aus­nah­men gibt es für Per­so­n­en, die regelmäßig die Gren­ze zwis­chen Wohnort und Arbeitsstätte/Schule/Hochschule über­queren (Ein- und Aus­pendler) oder für einen begren­zten Zeitraum zwin­gend notwendig und unauf­schieb­bar beru­flich oder medi­zinisch ver­an­lasst in das Bun­des­ge­bi­et ein­reisen oder die sich weniger als 48 Stun­den im Aus­land aufge­hal­ten haben.

 Die entsprechende Verord­nung vom 08. Mai 2020 erhal­ten Sie gern nach­fol­gend als PDf-Doku­ment: Eindäm­mungsverord­nung 8.5.2020

 

Quelle: https://msgiv.brandenburg.de

Bild @ Jens Koeppen