Die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Län­der fassen fol­gen­den Beschluss:

Die expo­nen­tielle Anstieg der Infek­tion­szahlen Anfang März in Deutsch­land hat deut­lich gemacht, was für ein hohes Ansteck­ungspoten­zial das SARS-Cov2-Virus hat. Trotz­dem ist es Deutsch­land in der Folge gelun­gen, durch ein­schnei­dende Beschränkun­gen die Zahl der täglichen Neuin­fek­tio­nen wieder deut­lich zu reduzieren. Auch nach­dem seit dem 20. April schrit­tweise erste Öff­nungs­maß­nah­men durchge­führt wur­den, ist die Zahl der Neuin­fek­tio­nen niedrig geblieben. Stand heute ist keine erneut ein­set­zende Infek­tions­dy­namik erkennbar. Dies ist ins­beson­dere darauf zurück­zuführen, dass die Bürg­erin­nen und Bürg­er mit einem Höch­st­maß an Eigen­ver­ant­wor­tung das Kon­tak­tver­bot sowie die Hygiene- und Abstand­sregeln einge­hal­ten haben.Deshalb gehen Bund und Län­der heute einen erhe­blichen weit­eren Öff­nungss­chritt, ins­beson­dere um die Bil­dungschan­cen von jun­gen Men­schen zu wahren, um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindäm­men des Virus verur­sacht, weit­er zu begren­zen und die frei­heit­sein­schränk­enden Maß­nah­men für die Bürg­erin­nen und Bürg­er auf das unbe­d­ingt Notwendi­ge zu begrenzen.

Damit haben Bund und Län­der den Pfad zur schrit­tweisen Öff­nung gemein­sam definiert. Wenn angesichts auch dieses zweit­en großen Öff­nungss­chritts die Neuin­fizierten­zahlen weit­er niedrig bleiben, sollen die Län­der in eigen­er Ver­ant­wor­tung vor dem Hin­ter­grund lan­desspez­i­fis­ch­er Beson­der­heit­en und des jew­eili­gen Infek­tion­s­geschehens die verbliebe­nen Schritte auf der Grund­lage von Hygiene- und Abstand­skonzepten der jew­eili­gen Fach­min­is­terkon­feren­zen gehen.

Mit jedem zusät­zlichen Grad der Öff­nung wird es umso wichtiger, dass Abstands- und Hygien­eregeln weit­er kon­se­quent einge­hal­ten wer­den, weil durch die zunehmende Zahl an Kon­tak­ten die Gefahr des Entste­hens neuer Infek­tions­ket­ten steigt. Diese müssen schnell erkan­nt und unter­brochen wer­den. Dazu leis­tet der öffentliche Gesund­heits­di­enst einen zen­tralen Beitrag, für den Bund und Län­der allen Mitar­beit­ern in den Gesund­heits­di­en­sten und den vie­len Helfern in der Kon­tak­t­nachver­fol­gung her­zlich danken.

Neben der Kon­tak­t­nachver­fol­gung durch den öffentlichen Gesund­heits­di­enst kommt im Falle des Entste­hens ein­er regionalen hohen Infek­tions­dy­namik der rechtzeit­i­gen Ein­führung örtlich­er Beschränkun­gen eine große Rolle zu, um ein Über­greifen der Infek­tions­dy­namik auf ganz Deutsch­land und damit die Wiedere­in­führung deutsch­landweit­er Beschränkun­gen zu verhindern.

Vor diesem Hin­ter­grund vere­in­baren die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder:

1. Die gemein­samen Beschlüsse sowie die beglei­t­en­den Chef­BK/CdS-Beschlüsse sowie die Entschei­dun­gen des Coro­na-Kabi­netts bleiben gültig, soweit im Fol­gen­den nicht abwe­ichende Fes­tle­gun­gen getrof­fen werden.

2. Die wichtig­ste Maß­nahme ger­ade angesichts der Öff­nun­gen bleibt noch für lange Zeit, Abstand zu hal­ten. Deshalb bleibt es weit­er entschei­dend, dass Bürg­erin­nen und Bürg­er in der Öffentlichkeit einen Min­destab­stand von 1,5 Metern einhalten.

Diese Maß­nahme wird ergänzt durch eine Maskenpflicht in bes­timmten öffentlichen Bere­ichen. Die Kon­tak­tbeschränkun­gen sollen grund­sät­zlich bis zum 5. Juni weit­er gel­ten. Angesichts der niedri­gen Infek­tion­szahlen soll der Aufen­thalt im öffentlichen Raum jedoch nicht nur alleine, mit den Ange­höri­gen des eige­nen Haus­standes oder ein­er weit­eren Per­son son­dern auch mit den Per­so­n­en eines weit­eren Haus­standes ges­tat­tet wer­den. Bere­its getrof­fene Entschei­dun­gen bleiben unberührt.

3. Ger­ade wenn weitre­ichende Öff­nun­gen erfol­gt sind, steigt die Gefahr ein­er dynamis­chen Entwick­lung. Diese ist bere­its zu Beginn der Pan­demie häu­fig von lokalen Ereignis­sen befördert und dann weit­er­ver­bre­it­et wor­den. Deshalb bauen Bund und Län­der weit­er schnell abruf­bare Unter­stützungs­maß­nah­men für beson­ders betrof­fene Gebi­ete auf und stim­men sich dabei zwis­chen den Krisen­stäben von Bund und Län­dern weit­er eng ab. Ab ein­er gewis­sen Rel­e­vanz muss auf eine regionale Dynamik mit hohen Neuin­fek­tion­szahlen und schnellem Anstieg der Infek­tion­srate sofort vor Ort mit Beschränkun­gen reagiert werden.

Deshalb wer­den die Län­der sich­er­stellen, dass in Land­kreisen oder kre­is­freien Städten mit kumu­la­tiv mehr als 50 Neuin­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­wohn­ern inner­halb der let­zten 7 Tage sofort ein kon­se­quentes Beschränkungskonzept unter Ein­beziehung der zuständi­gen Lan­des­be­hör­den umge­set­zt wird. Die Lan­des­ge­sund­heits­be­hör­den informieren darüber das Robert-Koch-Institut.Bei einem lokalisierten und klar ein­grenzbaren Infek­tion­s­geschehen, zum Beispiel in ein­er Ein­rich­tung, kann dieses Beschränkungskonzept nur diese Ein­rich­tung umfassen. Bei einem verteil­ten regionalen Aus­bruchs­geschehen und unklaren Infek­tions­ket­ten müssen all­ge­meine Beschränkun­gen region­al wieder kon­se­quent einge­führt wer­den. Diese Maß­nah­men müssen aufrechter­hal­ten wer­den, bis dieser Wert min­destens 7 Tage unter­schrit­ten wird. Darüber hin­aus sind auch Beschränkun­gen nicht erforder­lich­er Mobil­ität in die beson­ders betrof­fe­nen Gebi­ete hinein und aus ihnen her­aus spätestens dann geboten, wenn die Zahl weit­er steigt und es keine Gewis­sheit gibt, dass die Infek­tions­ket­ten bere­its umfassend unter­brochen wer­den konnten.

4. Zur Unter­stützung der schnellen und möglichst voll­ständi­gen Nachver­fol­gung von Kon­tak­ten ist der Ein­satz von dig­i­talem „con­tact trac­ing“ eine wichtige Maß­nahme. Der Bund hat für die Entwick­lung der entsprechen­den App inzwis­chen entsch­ieden, einen dezen­tralen Ansatz zu ver­fol­gen und den Ein­satz dieser App durch die Bürg­erin­nen und Bürg­er nach dem Prinzip der „dop­pel­ten Frei­willigkeit“ zu ermöglichen.

Das bedeutet, dass die europäis­chen und deutschen Daten­schutzregeln strikt einge­hal­ten wer­den und lediglich epi­demi­ol­o­gisch rel­e­vante Kon­tak­te der let­zten drei Wochen anonymisiert auss­chließlich auf dem Handy des Benutzers ohne die Erfas­sung des Bewe­gung­spro­fils gespe­ichert wer­den. Darüber hin­aus soll nicht nur der Ein­satz der App auf Frei­willigkeit basieren, son­dern auch eine mögliche Daten­weit­er­gabe an das RKI zur Opti­mierung der App und für die epi­demi­ol­o­gis­che Forschung soll nur frei­willig erfol­gen. Gibt ein Bürg­er diese Dat­en nicht frei, hat das keinen neg­a­tiv­en Ein­fluss auf seine Nutzungsmöglichkeit­en der App. Die App wird trans­par­ent „open source“ bere­it­gestellt. Sobald eine bre­it ein­set­zbare Anwen­dungssoft­ware (App) vor­liegt, wird es darauf ankom­men, dass bre­ite Teile der Bevölkerung diese Möglichkeit nutzen, um zügig zu erfahren, wenn sie Kon­takt zu ein­er infizierten Per­son hat­ten, damit sie schnell darauf reagieren kön­nen. Bund und Län­der wer­den dazu aufrufen.

5. Die Schulen sollen schrit­tweise eine Beschu­lung aller Schüler unter Durch­führung entsprechen­der Hygien­e­maß­nah­men bzw. Ein­hal­tung von Abstand­sregeln ermöglichen. Diese betr­e­f­fen sowohl den Unter­richt, als auch das Pausen­geschehen und die Schüler­be­förderung. Die Wieder­auf­nahme des Unter­richts in Form von teil­weisem Präsen­zun­ter­richt für Schü­lerin­nen und Schüler hat begonnen und soll in weit­eren Schrit­ten gemäß dem Beschluss der Kul­tus­min­is­terkon­ferenz in der Zuständigkeit der Län­der fort­ge­set­zt wer­den. Ziel ist, dass in Abhängigkeit vom Infek­tion­s­geschehen bis zu den Som­mer­fe­rien jede Schü­lerin und jed­er Schüler ein­mal die Schule besuchen kann. Par­al­lel dazu sollen dig­i­tale Unter­richt­skonzepte und ‑ange­bote weit­er­en­twick­elt werden.

6. Gemäß des Beschlusses der Jugend­min­is­terkon­ferenz vom 27.4.2020 wird die Kinder­be­treu­ung durch eine flex­i­ble und stufen­weise Erweiterung der Not­be­treu­ung spätestens ab dem 11. Mai in allen Bun­deslän­dern einge­führt. Dabei wird sichergestellt, dass bis zu den Som­mer­fe­rien jedes Kind am Über­gang zur Schule vor dem Ende sein­er Kita-Zeit noch ein­mal die Kita besuchen kann. Die Einzel­heit­en regeln die Länder.

7. Für Kranken­häuser, Pflege­heime, Senioren- und Behin­dertenein­rich­tun­gen haben Bund und Län­der bere­its vere­in­bart, dass nach den jew­eili­gen lokalen Gegeben­heit­en und in den jew­eili­gen Insti­tu­tio­nen beson­dere Schutz­maß­nah­men unter Hinzuziehung von externem Sachver­stand ergrif­f­en wer­den. Dabei wurde betont, dass auch zu berück­sichti­gen ist, dass entsprechende Reg­u­lar­ien nicht zu ein­er voll­ständi­gen sozialen Iso­la­tion der Betrof­fe­nen führen dür­fen. Vor diesem Hin­ter­grund der niedri­gen Infek­tion­szahlen wird nun­mehr beschlossen, dass in alle Konzepte bzw. die erlasse­nen All­ge­mein­ver­fü­gun­gen zu den Kon­tak­tbeschränkun­gen bezüglich dieser Ein­rich­tun­gen eine Regelung aufgenom­men wer­den soll, die jedem Patienten/Bewohner ein­er solchen Ein­rich­tung die Möglichkeit des wiederkehren­den Besuchs durch eine definierte Per­son ermöglicht wird, sofern es aktuell kein aktives SARS-Cov-2-Infek­tion­s­geschehen in der Ein­rich­tung gibt.

8. Auch in der Pan­demie wollen wir in Indus­trie und Mit­tel­stand sicheres Arbeit­en möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeit­ge­ber haben eine beson­dere Ver­ant­wor­tung für ihre Mitar­beit­er, um sie vor Infek­tio­nen zu schützen. Infek­tions­ket­ten, die im Betrieb entste­hen, sind schnell zu iden­ti­fizieren. Deshalb haben Bund und Län­der bere­its beschlossen, dass jedes Unternehmen in Deutsch­land auch auf Grund­lage ein­er angepassten Gefährdungs­beurteilung sowie betrieblichen Pan­demiepla­nung ein Hygien­ekonzept umset­zen muss. Dies bleibt aktuell. Wir leben weit­er in der Pan­demie, deshalb müssen nicht erforder­liche Kon­tak­te in der Belegschaft und mit Kun­den ver­mieden wer­den, all­ge­meine Hygien­e­maß­nah­men umge­set­zt und die Infek­tion­srisiken bei erforder­lichen Kon­tak­ten durch beson­dere Hygiene- und Schutz­maß­nah­men min­imiert werden.

Die Unternehmen sind weit­er­hin aufge­fordert, wo immer dies umset­zbar ist, Heimar­beit zu ermöglichen. Die für den Arbeitss­chutz zuständi­gen Behör­den sowie die Unfal­lver­sicherungsträger berat­en die Unternehmen dabei und führen Kon­trollen durch. Das Bun­desmin­is­teri­um für Arbeit und Soziales hat dazu mit den Sozial­part­nern, Län­dern und DGUV ein Konzept mit den wesentlichen Regeln vorgelegt.

9. Alle Geschäfte kön­nen unter Aufla­gen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von Warteschlangen wieder öff­nen. Dabei ist wichtig, dass eine max­i­male Per­so­nen­zahl (Kun­den und Per­son­al) bezo­gen auf die Verkaufs­fläche vorgegeben wird, die ein­er­seits der Reduzierung der Ansteck­ungs­ge­fahr in den Geschäften durch Sich­er­stel­lung von Abstän­den dient, aber auch darauf abzielt, den Pub­likumsverkehr im öffentlichen Raum und im ÖPNV ins­ge­samt zu begrenzen.10. Der Sport- und Train­ings­be­trieb im Bre­it­en- und Freizeit­sport unter freiem Him­mel wird unter den Bedin­gun­gen, die im Beschluss der Sport­min­is­terin­nen und Sport­min­is­ter der Län­der zum stufen­weisen Wiedere­in­stieg in den Train­ings- und Wet­tkampf­be­trieb vorge­se­hen sind, wieder erlaubt.

11. Die Son­der­stel­lung von Beruf­ss­port­lerin­nen und Beruf­ss­portlern erfordert– auch rechtlich – eine geson­derte Beurteilung. Die Bun­deskan­z­lerin und die Regierungschefinnen und ‑chefs der Län­der hal­ten die Fort­set­zung des Spiel­be­triebes in der 1. und 2. Fußball­bun­desli­ga für die dort start­berechtigten 36 Vere­ine auf deren Kosten ab der zweit­en Mai­hälfte für vertret­bar. Die DFL legt die konkreten Spiel­d­at­en fest. Dabei sind die Aus­führun­gen von BMAS, BMG und BMI zum erar­beit­eten Schutzkonzept der DFL sowie die Maß­gaben des Beschlusses der Sport­min­is­terin­nen und Sport­min­is­ter der Län­der von 28.4.2020 zu berück­sichti­gen. Dem Beginn des Spiel­be­triebs muss, wie in dem geprüften Konzept vorge­se­hen, eine Quar­an­täne­maß­nahme, gegebe­nen­falls in Form eines Train­ingslagers, vor­wegge­hen. Im Falle eventuell notwendi­ger Tes­tun­gen für den Spiel­be­trieb ist sicherzustellen, dass aus dem Gesund­heitswe­sen angemeldete Test­be­darfe jed­erzeit mit Pri­or­ität behan­delt wer­den. Der DFB wird gebeten, für die anderen Ligen tragfähige Zukun­ft­skonzepte zu entwickeln.

12. Die Län­der wer­den in eigen­er Ver­ant­wor­tung vor dem Hin­ter­grund des jew­eili­gen Infek­tion­s­geschehens und lan­desspez­i­fis­ch­er Beson­der­heit­en über die schrit­tweise Öff­nung der Gas­tronomie und des Beherber­gungs­gewerbes für touris­tis­che Nutzung (ins­bes. Hotels, Pen­sio­nen und Ferien­woh­nun­gen) mit Aufla­gen auf der Grund­lage von gemein­samen Hygiene- und Abstand­skonzepten der Wirtschaftsmin­is­terkon­ferenz entscheiden.

13. Die Län­der wer­den in eigen­er Ver­ant­wor­tung vor dem Hin­ter­grund des jew­eili­gen Infek­tion­s­geschehens und lan­desspez­i­fis­ch­er Beson­der­heit­en über die schrit­tweise Öff­nung der The­ater, Opern, Konz­erthäuser und Kinos mit Aufla­gen auf der Grund­lage von gemein­samen Hygiene- und Abstand­skonzepten der Kul­tur­min­is­terkon­ferenz entscheiden.

14. Die Län­der wer­den in eigen­er Ver­ant­wor­tung vor dem Hin­ter­grund des jew­eili­gen Infek­tion­s­geschehens und lan­desspez­i­fis­ch­er Beson­der­heit­en über die schrit­tweise Öff­nung der fol­gen­den verbliebe­nen Bere­iche mit Aufla­gen auf der Grund­lage von gemein­samen Hygiene- und Abstand­skonzepten der jew­eili­gen Fach­min­is­terkon­feren­zen entscheiden:

• Vor­lesungs­be­trieb an Hochschulen
• Über­gang der Kinder­be­treu­ung in den eingeschränk­ten Regel­be­trieb gemäß Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz
• Volk­shochschulen, Musikschulen und son­stige öffentliche und pri­vate Bil­dung­sein­rich­tun­gen im außer­schulis­chen Bereich
• Bars, Clubs und Diskotheken
• Messen
• Fahrschulen
• Dien­stleis­tungs­be­triebe im Bere­ich der Kör­perpflege wie Kos­metik­stu­dios, Mas­sageprax­en, Tat­too-Stu­dios und ähn­liche Betriebe
• Sport­be­trieb in allen öffentlichen und pri­vat­en Indoor-Sportan­la­gen, Schwimm- und Spaßbädern
• Fit­nessstu­dios und ähn­liche Einrichtungen
• Betrieb von son­sti­gen Sport- und Freizeit­ein­rich­tun­gen sowie die Wieder­auf­nahme von Wet­tkampf- und Leistungssport
• Kleinere öffentliche oder pri­vate Ver­anstal­tun­gen oder Feiern sowie Ver­anstal­tun­gen ohne Festcharakter
• Freizeit­parks und Anbi­eter von Freizeitak­tiv­itäten (drin­nen und draußen)
• Spiel­hallen, Spiel­banken, Wet­tan­nahmestellen und ähn­liche Einrichtungen
• Pros­ti­tu­tion­sstät­ten, Bor­delle und ähn­liche Einrichtungen

15. Wie Bund und Län­der bere­its beschlossen haben, sind Großver­anstal­tun­gen wie z.B. Volks­feste, größere Sportver­anstal­tun­gen mit Zuschauern, größere Konz­erte, Fes­ti­vals, Dorf‑, Stadt‑, Straßen‑, Wein‑, Schützen­feste oder Kirmes-Ver­anstal­tun­gen derzeit unter­sagt. Wegen der immer noch gegebe­nen Unsicher­heit des Infek­tion­s­geschehens ist davon auszuge­hen, dass dies auch min­destens bis zum 31. August so bleiben wird.

Bild @ Jens Koeppen