Der Staat und alle Bürg­er waren schon lange nicht mehr so gefordert wie heute. Der Bun­destag hat schnell gehan­delt, damit den Betrof­fe­nen zügig geholfen wer­den kann. Die Ver­wal­tun­gen des Bun­des und der 16 Bun­deslän­der sowie der Städte und Kom­munen arbeit­en mit Hochdruck daran, dass die Hil­fe vor Ort beantragt wer­den kann und auch ankommt. Da sich hier kurzfristig Änderun­gen ergeben kön­nen, emp­fiehlt es sich, die aktuell­sten Infor­ma­tio­nen über Antragsstel­lung oder Erlan­gung der Hil­fe den Inter­net­seit­en der Bun­desmin­is­te­rien und der entsprechen­den Bun­deslän­der, in dem Sie wohnen, zu entnehmen.

Wem wird wie geholfen? Eine Über­sicht erhal­ten Sie nach­fol­gend. Wichtige Links find­en Sie jew­eils im Text.

1. Gesund­heitswe­sen

Coro­na-Infizierten wird durch Kranken­häuser, Ärzte und Gesund­heit­sämter geholfen. Der Bun­destag unter­stützt mit einem Mil­liar­den-Hil­f­s­paket das Gesund­heitswe­sen, damit die medi­zinis­che Ver­sorgung in Kranken­häusern und Arzt­prax­en sichergestellt ist. Ver­schiedene Maß­nah­men dienen der finanziellen Unter­stützung der Krankenhäuser.

Durch ver­schobene Auf­nah­men und Oper­a­tio­nen freis­te­hende Bet­ten wer­den z.B. rück­wirk­end zum 16. März 2020 mit ein­er Tages­pauschale von 560 € vergütet. Für jeden voll- oder teil­sta­tionären Fall, dessen Auf­nahme in den Zeitraum 1.4. bis 30.6. 2020 fällt, wird eine Pauschale von 50 € für erhöht­en Mate­ri­albe­darf – beson­ders Schutzaus­rüs­tung wie Mund­schutz, Atem­masken, Schutzkit­tel sowie ‑brillen und Hand­schuhe – gezahlt.

Darüber hin­aus beteiligt sich der Bund bis Sep­tem­ber 2020 an jedem zusät­zlich geschaf­fe­nen Inten­siv­bett mit Beat­mungska­paz­ität mit 50.000 €. Außer­dem wird der vor­läu­fige Pflegeent­geltwert für die Berech­nung der tages­be­zo­ge­nen Pflegeent­gelte ab dem 1. Mai auf 185 € erhöht und der Fixkos­ten­de­gres­sion­s­ab­schlag für 2020 ausgesetzt.

Eine mehr als hal­bierte Prüfquote des Medi­zinis­chen Dien­stes bedeutet nicht nur weniger Bürokratie, son­dern auch eine merk­liche finanzielle Ent­las­tung. Vor­sorge- und Reha­bil­i­ta­tion­sein­rich­tun­gen dür­fen bis zum 30. Sep­tem­ber 2020 Kurzzeitpflege und akut­sta­tionäre Behand­lun­gen übernehmen. Dor­ti­gen Liq­uid­ität­sen­g­pässen wird mit ein­er 60 %igen Tages­pauschale für leer­ste­hende Bet­ten vorgebeugt.

Die Kassenärztliche Vere­ini­gung kann eine befris­tete Aus­gle­ich­szahlung leis­ten, sofern sich das Gesamthono­rar von Ver­tragsärzten insb. in Folge der Epi­demie um mehr als 10 % gegenüber dem Vor­jahresquar­tal ver­ringert. Wenn sog­ar die Fort­führung der Arzt­prax­is gefährdet ist, wer­den Regelun­gen zur Sicherung des Hon­o­rars und des Ver­sorgungsauf­trages getroffen.

Der Pflege­bere­ich wird v. a. durch Gutacht­en auf Basis von Akten­lage sowie Aus­set­zung von Vor-Ort-Ter­mi­nen und Wieder­hol­ungsgutacht­en in erhe­blichem Umfang ent­lastet. Bei Unter­schre­itung der vere­in­barten Per­son­alausstat­tung dro­hen den Pflegeein­rich­tun­gen keine Vergü­tungskürzun­gen. Zusät­zlich wer­den nicht anders finanzierte außeror­dentliche Aufwen­dun­gen (z.B. hygien­is­che Schutzvorkehrun­gen, zusät­zlich­er Per­son­alaufwand) und Mindereinnahmen
von den Pflegekassen erstattet.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen mit zahlre­ichen weit­eren links: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

2. Fam­i­lien

Bei geringem Einkom­men wird der Zugang zum Kinderzuschlag (max­i­mal 185 € pro Monat)deutlich erle­ichtert: Nur noch der Einkom­mens­bescheid des let­zten Monats vor Antrag­stel­lung ist nötig. Die Ver­mö­gen­sprü­fung wird stark vere­in­facht. Es wird zusät­zlich eine ein­ma­lige vere­in­fachte Ver­längerung der Kinderzuschlagszahlung für diejeni­gen geben, die den Höch­st­be­trag des Kinderzuschlags bere­its erhalten.

Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag beste­ht, kann man hier prüfen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

Neue Hil­fe für Ver­di­en­staus­fall wegen Kinder­be­treu­ung: Eltern, welche die Betreu­ung ihrer unter 12jährigen Kinder selb­st übernehmen müssen, weil Kitas und Schulen durch behördliche Entschei­dung geschlossen sind und keine ander­weit­ige zumut­bare Betreu­ung (z.B. durch Ver­wandte oder Fre­unde; Not­be­treu­ung) möglich ist, wer­den für einen dadurch bed­ingten Ver­di­en­staus­fall, sofern auch die weit­eren Voraus­set­zun­gen vor­liegen, entschädigt: 67 % des Ver­di­en­staus­falls (pro voller Monat max. 2.016 €) für bis zu sechs Wochen (Schulfe­rien sind ausgenom­men). Diese Entschädi­gung ist nachrangig, d.h.: Soweit Zeitguthaben vorhan­den sind, müssen diese zunächst abge­baut wer­den; die Entschädi­gung wird nicht gewährt, wenn man im home-office arbeit­en kann oder Kurzarbeit­ergeld erhält. Infor­ma­tio­nen für Eltern von Kindern, deren Schule, Kinder­garten oder Kita geschlossen ist, gibt es in der Regel von den Ein­rich­tun­gen direkt oder von den Städten und Kommunen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen auch für Senioren und betreuende Eltern: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie

3. Beschäftigte

Kurzarbeit­ergeld: Fol­gen­des gilt rück­wirk­end zum 1. März 2020 und zunächst befris­tet bis zum Jahre­sende: Für die Anmel­dung von Kurzarbeit genügt, dass min­destens 10 % der Beschäftigten vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sind (bish­er ein Drittel).

In Betrieben, in denen Regelun­gen zur Führung von Arbeit­szeitkon­ten beste­hen, wird auf den Auf­bau von neg­a­tiv­en Arbeit­szeit­salden (Minusstun­den) verzichtet. Lei­har­beit­nehmer kön­nen kün­ftig Kurzarbeit­ergeld beziehen. Die Sozialver­sicherungs­beiträge, die Arbeit­ge­ber für das Kurzarbeit­ergeld bezahlen müssen, wer­den von der Bun­de­sagen­tur für Arbeit voll­ständig erstat­tet. Weit­er wird bis zur Höhe des bish­eri­gen Lohns auf die Anrech­nung eines Zusat­zlohns auf das Kurzarbeit­ergeld verzichtet, sofern die frei­willig aus­geübte Tätigkeit­ein sys­tem­rel­e­van­ten Bere­ichen wie etwa der Land­wirtschaft erfolgt.

Siehe zu ein­er möglichen Erstat­tung bei Ver­di­en­staus­fall wegen Kinder­be­treu­ung oben unter 2. Familie.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/informationen-corona.html

4. Unternehmen und Unternehmer

a) Grund­sät­zlich jedes Unternehmen kann entsprechend sein­er unternehmerischen Rah­men­dat­en profitieren

• vom Coro­na-Kurzarbeit­ergeld (siehe oben unter 3.)

• Zudem beste­ht die Möglichkeit, eine zwei­monatige Stun­dung der Sozial­ab­gaben für März und April bei der zuständi­gen Krankenkasse, welche die Sozialver­sicherungs­beiträge erhebt, zu beantragen.

• Weit­er­hin beste­hen steuer­liche Erle­ichterun­gen bis Jahre­sende 2020 (d.h. unter Dar­legung der Ver­hält­nisse unbürokratis­che Her­ab­set­zung der Gewerbesteuer‑, Einkom­men­steuer- und Kör­per­schaft­s­teuer-Vorauszahlun­gen, ein­schließlich Sol­i­dar­ität­szuschlag) sowie in der Regel eine Aus­set­zung von Stun­dungszin­sen, Stun­dung der Einkom­men- , Körperschaft‑, Gewerbe- und auch Umsatzs­teuer, sowie eine Aus­set­zung von einkom­men- und  umsatzs­teuer­lichen Voll­streck­ungs­maß­nah­men und Verzicht auf Säumniszuschläge.

Dazu wen­det man sich an sein zuständi­ges Finanzamt.

• Arbeit­szeit­en kön­nen in der momen­ta­nen Sit­u­a­tion flex­i­bler gestal­tet wer­den: Dazu kann das Bun­de­sar­beitsmin­is­teri­um im Ein­vernehmen mit dem Bun­des­ge­sund­heitsmin­is­teri­um eine enst­prechende Verord­nung erlassen (noch nicht erlassen).

• Die Änderung des Insol­ven­zrechts erle­ichert die Fort­führung von Unternehmen, die infolge der Epi­demie insol­vent gewor­den sind oder wirtschaftliche Schwierigkeit­en haben. Insol­ven­zantragspflicht und Zahlungsver­bote wer­den bis 30.9. 2020 aus­ge­set­zt. Voraus­set­zung ist, dass es Aus­sicht auf Sanierung gibt.

Es dro­ht Unternehmern damit keine Straf­barkeit wegen Insolvenzverschleppung.

• Unternehmen, welche die laufende Miete oder Pacht vom 1.4. bis 30.6. 2020 für Gewer­be­flächen nicht begle­ichen kön­nen, dro­ht keine Kündi­gung der Verträge. Voraus­set­zung: Sie kön­nen glaub­haft machen, wegen der Coro­n­akrise zur Zahlung nicht in der Lage zu sein.

• Mit Regelun­gen zu virtuellen Ver­samm­lun­gen und elek­tr. Beschlussfas­sun­gen bleiben die Unternehmen hand­lungs­fähig, auch wenn Präsen­zver­anstal­tun­gen wie etwa Hauptver­samm­lun­gen von Aktienge­sellschaften nicht stat­tfind­en können.

b) Selb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Kleinunternehmer

Ihnen wird ins­beson­dere mit unbürokratis­chen Soforthil­fen mit einem Vol­u­men von ins­ge­samt 50 Mrd. € geholfen. Zur Sich­er­stel­lung ihrer Liq­uid­ität erhal­ten sie eine Ein­malzahlung für drei Monate – je nach Betrieb­s­größe in Höhe von bis zu 9.000 € (bis zu 5 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 € (bis zu 10 Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Ziel ist es, betriebliche Liq­uid­ität­sen­g­pässe bei laufend­en Betrieb­skosten wie z.B. Miete, Kred­ite für Betrieb­sräume, Leas­ingsrat­en zu überbrücken.

Die genauen Förder­richtlin­ien wer­den in weni­gen Tagen veröffentlicht.

Beim eige­nen Leben­sun­ter­halt hil­ft ein erle­ichtert­er Zugang zur sozialen Sicherung (u.a. wird die Ver­mö­gen­sprü­fung befris­tet deut­lich erle­ichtert). Kle­in­stun­ternehmen, die wegen der Coro­n­akrise ihre ver­traglich geschulde­ten Leis­tun­gen aus Dauer­schuld­ver­hält­nis­sen nicht erbrin­gen kön­nen, wird bis zum 30.6.2020 Auf­schub gewährt, voraus­ge­set­zt, die Leis­tun­gen sind zur angemesse­nen Fort­set­zung des Erwerb­s­be­triebes nötig.

c) Unternehmen (mit mehr als 10 Beschäftigten)

Hier ste­hen – je nach Größe und konkreter Sit­u­a­tion –ver­schiedene Hil­fen zur Ver­fü­gung. Zunächst sind dies Hil­fen der Kred­i­tanstalt für Wieder­auf­bau (KfW) insb. aus dem Coro­na-Son­der­pro­gramm (d.h. Liq­uid­ität­shil­fen, Zin­shil­fen und Bürgschaften). Ansprech­part­ner sind die Haus­banken. Für eine unbürokratis­che Umset­zung und rasche Bear­beitung set­zen wir uns ein.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Zudem gibt es einen neuen Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds: Er soll eine Sta­bil­isierung von Unternehmen der Real­wirtschaft durch Über­win­dung von Liq­uid­ität­sen­g­pässen und Schaf­fung der Rah­menbe­din­gun­gen für eine Stärkung der Kap­i­tal­ba­sis erre­ichen. Dies gilt für Unternehmen, deren Bestands­ge­fährdung erhe­bliche Auswirkun­gen auf die Wirtschaft, die tech­nol­o­gis­che Sou­veränität, Ver­sorgungssicher­heit, kri­tis­che Infra­struk­turen oder den Arbeits­markt hätte. Entsprechend wer­den an die Unternehmen Anforderun­gen zur Beschäftigten­zahl sowie zu Bilanz- und Umsatzvol­u­men gestellt.

Zur Ver­fü­gung ste­hen ein Garantier­ah­men von 400 Mrd. €, um Unternehmen die Refi­nanzierung am Kap­i­tal­markt zu erle­ichtern, 100 Mrd. € zur Refi­nanzierung der KfW und 100 Mrd. € für direk­te Maß­nah­men zur Eigenkap­i­tal­stärkung von Unternehmen. Der direk­te Ein­stieg des Staates in Unternehmen soll aber der Aus­nah­me­fall sein und bleiben.

d) Start-Ups

Kleine Start-Ups prof­i­tieren in erster Lin­ie von der Soforthil­fe des Bun­des für Klei­n­un­ternehmer. Größere Unternehmen der Branche ste­hen KfW-Pro­gramme zur Ver­fü­gung. Der Wirtschaftssta­bil­isierungs­fonds (s.oben) ist für alle Start-Ups geöffnet, die seit Jan­u­ar 2017 min­destens bei ein­er abgeschlosse­nen Finanzierungsrunde pri­vater Kap­i­tal­ge­ber mit einem Unternehmenswert von min­destens 50 Mio. € bew­ertet wurden.

Darüber hin­aus wird zeit­nah der bei der KfW geplante 10 Mrd.-€-Zukunftsfonds fol­gen, dessen Schaf­fung die Koali­tion bere­its Ende 2019 dem Grunde nach beschlossen hat.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen für Unternehmer und Unternehmen sowie Selb­ständi­ge: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Schlaglichter/Corona/corona.html

5. Land­wirte

Es wer­den mehrere Maß­nah­men getrof­fen, um Ern­te­helfer und Saisonar­beit­er zu gewin­nen und so den Aus­fall von Ern­te­helfern aus dem Aus­land zu kompensieren:

• Durch eine Änderung des Arbeit­nehmerüber­las­sungs­ge­set­zes wird es anderen Unternehmen ermöglicht, befris­tet ihre Beschäftigte land­wirtschaftlichen Betrieben zu überlassen.

• Wenn ein Beschäftigter jet­zt in Kurzarbeit geht, kann er in der Land­wirtschaft etwas hinzu­ver­di­enen, ohne dass dieser Ver­di­enst auf sein Kurzarbeit­ergeld angerech­net wird. Das schafft einen Anreiz, in der Land­wirtschaft jet­zt zu helfen.

• Es wird die Zeit­gren­ze für ger­ingfügige Beschäf­ti­gung in Form der kurzzeit­i­gen Beschäf­ti­gung befris­tet auf fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet.

• Durch eine Geset­zesän­derung haben wir sichergestellt, dass den Stu­den­ten, die in der Land­wirtschaft helfen, das Bafög nicht gekürzt wird.

• Das Bun­desmin­is­teri­um für Ernährung und Land­wirtschaft hat eine Plat­tform für Job-Ver­mit­tlun­gen geschaf­fen, die unter https://www.daslandhilft.de/ zu erre­ichen ist.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.bmel.de/DE/Ministerium/_Texte/corona-virus-faq-fragen-antworten.html

6. Rent­ner

Um Rent­ner aus drin­gend benötigten Berufen leichter zurück in eine Beschäf­ti­gung zu holen, wird befris­tet bis zum 31.12. 2020 die für sie gel­tende jährliche Hinzu­ver­di­en­st­gren­ze von 6.300 € auf 44.590 € angehoben.

Außer­dem wird, und zwar ganz unab­hängig von der Coro­na-Krise, die Rente zum 1. Juli 2020 im West­en um 3,45% und im Osten um 4,2 % steigen.

7. Das Geld geht aus…

Wenn tat­säch­lich das ganz Geld aus ist und kein Ver­mö­gen oder Rück­la­gen vorhan­den sind, hil­ft unser Staat — wie schon seit Jahrzehn­ten — mit den etablierten Mit­teln unseres Sozialstaates.

Darüber hin­aus haben wir befris­tet für die Coro­n­akrise fol­gende Maß­nah­men getroffen:

• Wir lock­ern die Zugangs­beschränkun­gen für die Grund­sicherung und die Sozialhilfe.

Die notwendi­ge Ver­mö­gen­sprü­fung und die Über­prü­fung der Angemessen­heit der Unterkun­fts-und Heizungskosten wer­den ab dem 1.3. 2020 befris­tet deut­lich vereinfacht.

• Wir schützen Mieter, die auf­grund der Krise vorüberge­hend in eine finanzielle Not­si­t­u­a­tion ger­at­en, und set­zen das Kündi­gungsrecht wegen Nichtzahlung für zwis­chen dem 1.4. und 30.6. 2020 auflaufende Mietschulden vorüberge­hend aus: Die Coro­n­akrise muss man als Ursache glaub­haft machen. Die Zahlungsverpflich­tung bleibt weit­er bestehen.

• Wir helfen den Ver­brauch­ern bei Dar­lehensverträ­gen. Bei Verträ­gen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wur­den, wer­den Zahlungsverpflich­tun­gen im Zeitraum zwis­chen dem 1.4. und 30.6. 2020 um jew­eils 3 Monate ab Fäl­ligkeit ges­tun­det, sofern der Leben­sun­ter­halt wegen coro­n­abe­d­ingter Ein­nah­meaus­fälle anson­sten gefährdet würde.

• Wir helfen den Ver­brauch­ern, wenn sie die Leis­tun­gen aus bes­timmten, vor dem 8. März geschlosse­nen Verträ­gen im Rah­men der Daseinsvor­sorge (etwa Strom, Gas, Telekom­mu­nika­tion) krisenbe­d­ingt nicht nachkom­men kön­nen. Hier wird bis zum 30. Juni 2020 ein Auf­schub gewährt. Voraus­set­zung ist, dass anson­sten ihr angemessen­er Leben­sun­ter­halt gefährdet wäre.

8. Stu­den­ten und Stu­dentin­nen / BaföG-Bezieher

Wer in ein­er Ein­rich­tung hil­ft, welche die Coro­na-Epi­demie bekämpft (z.B. Kranken­haus), im son­sti­gen sozialen Bere­ich oder in der Land­wirtschaft tätig ist, erhält weit­er­hin ungekürztes BaföG. Eine Unter­brechung im Lehrbe­trieb führt nicht zum Ver­lust von BaföG-Leistungen.

Wer helfen möchte, kann z.B. hier etwas find­en: https://www.daslandhilft.de/

9. Soziale Dienstleister

Sie wer­den zusät­zlich vorüberge­hend unter einen sub­sidiären Schutzschirm gestellt, das heißt sie müssen zunächst andere, all­ge­meine Hil­f­s­mit­tel in Anspruch nehmen.

10. Urlauber im Ausland

Die Bun­desregierung will allen deutschen Touris­ten, die im Aus­land ges­tran­det sind, eine Rück­kehr nach Deutsch­land ermöglichen. Hier­für hat die Bun­desregierung bis zu 50 Mil­lio­nen € bere­it­gestellt, die für Rück­hol­un­gen aus Län­dern bes­timmt sind, in denen keine anderen Rück­reisemöglichkeit­en mehr bestehen.

Weit­ere Infor­ma­tio­nen: https://www.auswaertiges-amt.de/de/

 

Infor­ma­tion der CDU/C­SU-Frak­tion im Deutschen Bun­destag, Stand 27.03.2020

Bild @ Jens Koeppen